15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt wurde am 23. November vekündet, tritt ab dem 24. November in Kraft und behält bis 15. Dezember 2021 Gültigkeit.
- 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Bußgeldkatalog zur 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Ergänzung betreffend des 2G-Plus-Zugangsmodells:
- 1. Änderung der 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverodnung des Landes Sachsen-Anhalt
Die wichtigsten Änderungen: 2G und 3G Zugangsmodelle
Verpflichtendes 2G-Zugangsmodell in geschlossenen Räumen
- Veranstaltungen ab 50 Personen
- Innengastronomie und Hochschulgastronomie
- organisierter Sportbetrieb
- Ausnahme unter anderem: Berufssportlern und Kaderathleten
- Kultureinrichtungen
- Ausnahme: Archive und Bibliotheken
- Beherbergungen
- Ausnahme von Beherbergungen aus beruflichen Gründen
- Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und Seniorentreffpunkte sowie Angebote in Mehrgenerationenhäusern
- Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten
- Volksfeste
- Reisebusreisen, Schiffrundfahrten, Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote
Bei Durchführung der verpflichtenden 2-G-Modelle sind Hygienemaßnahmen - wie das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder die Abstandsregelungen - weiterhin einzuhalten. Die 2-G-Vorgaben gelten für Gäste bzw. Besuchende. Für Beschäftigte greift die bundesseitige 3-G-Regelung am Arbeitsplatz.
Folgenden Gästen bzw. Besuchenden darf der Zugang zu den vorgenannten Innenräumen gewährt werden:
- Geimpfte und Genesene
- Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde - ABER:
- zur Erhöhung des Schutzes muss ein negatives Testergebnis vorliegen oder vor Ort getestet werden
- grundsätzlich muss durchgehend eine FFP2-Maske getragen werden
- ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original ist erforderlich
2G-Plus-Zugangsmodell
► Verpflichtend für Diskotheken und Clubs sowie für den Chorbetrieb
Für einige Bereiche wird ein verpflichtendes 2G-Plus-Zugangsmodell festgeschrieben. Zugang zu Diskotheken und Clubs erhalten künftig nur Geimpfte und Genesene, wenn sie ein negatives Testergebnis vorlegen können. Vom Tragen einer Maske, von Abstandsregelungen sowie Kapazitätsbegrenzungen kann dann abgewichen werden. Auch für den Chorbetrieb gilt künftig eine verpflichtende 2G-Plus-Regelung.
Freiwilliges 2G-Plus-Zugangsmodell
In Bereichen, in denen bisher das 2G-Modell freiwillig angewendet werden durfte, wird künftig die Anwendung des 2-G-Plus-Zugangsmodells ermöglicht. Die Wahlmöglichkeit, durch eine zusätzliche Testung für Geimpfte und Genesene auf Abstandsregelungen und Maskentragen zu verzichten, besteht damit unter anderem für:
- Veranstaltungen
- Kultureinrichtungen
- Gaststätten
- touristische Angebote
- Freizeiteinrichtungen
Ausweitung des 3G-Zugangsmodells
Das 3G-Zugangsmodell wird ausgeweitet für:
- Jahr-, Spezial- und Weihnachtsmärkte
- körpernahe Dienstleistungen
- öffentliche Personennahverkehr
Für den Besuch von Weihnachtsmärkten, Messen und Ausstellungen sowie bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs gilt künftig die 3G-Zugangsregelung. Das heißt, der Zugang ist nur möglich für Geimpfte, Genesene oder Getestete.
Zu den körpernahen Dienstleistungen gehören:
- Friseursalons
- Kosmetikstudios
- Nagelstudios
- Massage- und Fußpflegepraxen
- Piercing- und Tattoo-Studios
- medizinisch notwendige Behandlungen durch Physiotherapeuten
- Ergotherapeuten
- Logopäden
- Medizinische Fußpfleger (Podologen)
Ausnahmen von der Testpflicht
Von der Testpflicht ausgenommen sind neben Geimpften und Genesenen auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
Landkreise und kreisfreie Städte können Kontakte weiter einschränken
Die Landkreise und kreisfreien Städte werden durch die Eindämmungsverordnung ermächtigt, weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen. Zu den maßgeblichen Schutzmaßnahmen, die sich aus Paragraf 28a Absatz 7 des Infektionsgesetzes ableiten, gehören insbesondere Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, weitergehende Personenbeschränkungen bei Veranstaltungen, in Einrichtungen und bei Angeboten sowie die Ausweitung von Testpflichten.
►Die Schließung von Betrieben und Einrichtungen sind im Einzelfall weiter möglich.