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Verordnung für Magdeburg bis 16. September verlängert: Test-Lockerungen bleiben unverändert

In Magdeburg liegt der 7-Tage-Inzidenzwert nach wie vor unter dem Grenzwert von 35. Aus diesem Grund gelten die Lockerungen der geänderten 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt unverändert bis 16. September weiter. 

Laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen unterschritt die Sieben-Tage-Inzidenz in der Landeshauptstadt Magdeburg den Wert von 35 dauerhaft seit dem 26. Mai 2021.

Im Gebiet der Landeshauptstadt Magdeburg kann eine weitere Lockerung der Corona-Schutzmaßnahmen verantwortet werden. Das bedeutet, dass die Testpflicht bei allen in § 16 Absatz 4 Satz 1 der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung unter Nummern 1 bis 7 aufgeführten Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten weiterhin entfallen kann.

Ein negativer Corona-Test ist dann u.a. nicht mehr notwendig für:

  • außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen
  • Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und Angebote von Mehrgenerationenhäusern
  • Spielhallen und Spielbanken sowie Wettannahmestellen
  • Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten
  • Angebote von Literaturhäusern, Theatern (einschließlich Musiktheater), Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern und -veranstalter sowie Planetarien und Sternwarten
  • Stadt- und Naturführungen
  • geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nd Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt
  • organisierten Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
  • den Besuch von Frei- und Hallenbädern, Badeanstalten, Schwimmbädern, Heilbädern, Freizeit- und Sportbädern, von Saunen und Dämpfbädern sowie Indoor-Spielplätzen
  • den Besuch von Fitness- und Sportstudios
  • Sportkurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen, Yoga und andere Präventionskurse sowie ärztlich verordneter Rehabilitationssport

Hingegen besteht die Corona-Testpflicht weiterhin bei:

  • professionell organisierten privaten Feiern mit mehr als 50 Teilnehmenden
  • Übernachtungsangebote aus touristischen Gründen (einmalig bei Anreise)
  • Reisebusreisen, Flusskreuzfahrten, Stadt- und Schiffsrundfahrten sowie vergleichbare touristische Angebote
  • Clubs, Diskotheken, Musikclubs und ähnlichem
  • Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen
  • Prostitutionseinrichtungen
  • Kultur- und Sportveranstaltungen mit mehr als 500 Gästen in geschlossenen Räumen bzw. mehr als 1.000 Gästen im Freien
  • Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen oder ähnlichen Gründen wie Seminare, Fachkongresse, Mitgliederversammlungen o.ä. über 50 Personen

Personen ohne Testpflicht

  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (beim Besuch von Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten außerhalb der Schule), wenn sie keine typischen Corona-Symptome aufweisen
  • vollständig Geimpfte (voller Impfschutz 14 Tage nach der Zweitimpfung bzw. Einmalimpfung mit dem Wirkstoff des Herstellers Johnson&Johnson) und Genesene

Die neue Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg

Die neue Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg kann im Amtsblatt 34/2021 eingesehen weren.  Am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt – also morgen – tritt die Verordnung in Kraft. 

Wirksamkeit und Bestand der Lockerungen

Sollte die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 35 wieder überschreiten, treten die Lockerungen wieder außer Kraft. Die Gültigkeit der anderen Paragrafen der aktuellen Landesverordnung bleibt hiervon unberührt.

Für ALLE Bürger*innen – auch Genesene und Geimpfte – gelten weiterhin die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und Ladengeschäften jeder Art sowie das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln.

26.08.2021