Verordnung: Weitgehende Befreiung von der Testpflicht
Die Verordnung für die Landeshauptstadt Magdeburg unter Magdeburg - Amtsblatt eingesehen werden. Einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt gilt die Verordnung als bekanntgegeben und die weiteren Lockerungen treten ab 27. Juni in Kraft treten.
- Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg über das Abweichen von der Testpflicht gemäß der 14. SARS-CoV2-Eindämmungsverordnung
Laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts unter RKI - Inzidenzen lag in der Landeshauptstadt Magdeburg an zehn aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz unter 35:
- 17. Juni – Wert: 2,5
- 18. Juni – Wert: 3,4
- 19. Juni – Wert: 2,5
- 20. Juni – Wert: 1,7
- 21. Juni – Wert: 1,7
- 22. Juni – Wert: 1,7
- 23. Juni – Wert: 1,7
- 24. Juni – Wert: 1,7
- 25. Juni – Wert: 0,8
- 26. Juni – Wert: 0,4
Weitreichende Befreiung von der Testpflicht
Somit gelten seit 27. Juni die Lockerungen, die in der 14. Landesverordnung im Paragraf 16 Absatz 3 geregelt sind. Dazu zählt vor allem die Befreiung von der Testpflicht. Ein negativer Corona-Test ist dann unter anderem nicht mehr notwendig für:
- geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt
- außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen
- Angebote von Literaturhäusern, Theatern (einschließlich Musiktheater), Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern und -veranstalter sowie Planetarien und Sternwarten
- Stadt- und Naturführungen
- organisierten Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
- den Besuch von Frei- und Hallenbädern, Badeanstalten, Schwimmbädern, Heilbädern, Freizeit- und Sportbädern
- den Besuch von Fitness- und Sportstudios
- Sportkurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen, Yoga und andere Präventionskurse sowie ärztlich verordneter Rehabilitationssport
►Hinweis: Auf und in Sportanlagen besteht für Teilnehmende an Wettkämpfen weiterhin die Testpflicht!
Sollte die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 35 wieder überschreiten, treten die Lockerungen wieder außer Kraft. Die Gültigkeit der anderen Paragrafen der aktuellen Landesverordnung bleibt hiervon unberührt.
Für ALLE Bürger*innen – auch Genesene und Geimpfte – gelten weiterhin die Maskenpflicht und das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln.