Antragsstellung: Die Geltung der Freistellungsbescheinigung beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) eingeht
Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung: mindestens 1 bis höchstens 3 Jahre, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden