Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von ausländischen Spezial-Investmentfonds müssen abgeben:
- die inländische oder ausländische Verwaltungsgesellschaft oder
- der inländische Anleger
Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von ausländischen Spezial-Investmentfonds müssen abgeben: