Stadtreinigung / Winterdienst
Durchführung der Straßenreinigung und des Winterdienstes auf öffentlichen Straßen und Plätzen, sofern sie nicht gemäß Straßenreinigungssatzung dem Eigentümer des anliegenden Grundstückes übertragen worden sind. Dafür werden von den Anliegern Gebühren gemäß Straßenreinigungsgebührensatzung erhoben.
- Den Umfang der Straßenreinigungspflicht legt die Straßenreinigungssatzung fest.
Ausschlaggebend ist die Zuordnung einer Straße zu einer Reinigungsklasse. - In den Reinigungsklassen II, III, IV und VI obliegt dem Reinigungspflichtigen die Reinigung des Gehweges,
in der Reinigungsklasse V die Reinigung der Fläche vor dem Grundstück bis zur Mitte der Straße. - Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Fremdkörpern auf allen Teilen der öffentlichen Straße, auch auf Grün- und Trennstreifen, Rabatten und Straßenbegleitgrün.
Die Reinigung beinhaltet insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Kehricht, Laub, Schlamm, Abfällen, sonstigem Unrat, Gras und Unkraut. - Reinigungspflichtig sind auch Hinterlieger.
Hinterliegergrundstücke sind Grundstücke, die nicht selbst an die öffentliche Straße angrenzen, durch diese aber erschlossen werden. Sie bilden mit dem anliegenden Grundstück eine Straßenreinigungseinheit.
Die Eigentümer oder Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche. - Keinesfalls dürfen der Schmutz, die Abfälle und vor allem das Laub dem Nachbarn zugekehrt oder in die Gossen, Gräben, Einflussöffnungen, Straßenkanäle oder auf Hydrantendeckel gefegt werden.
Winterdienst
Das Winterdienstkonzept der Landeshaupstadt Magdeburg finden Sie hier [PDF].
Wo räumt und streut der Winterdienst des SAB?
- Auf verkehrswichtigen Fahrbahnen in der Zeit von 03.00 bis 23.00 Uhr.
- In der Zeit von 23.00 bis 03.00 Uhr ist der Winterdienst auf dem Magdeburger Ring und im Streckennetz der Nachtbusse im Einsatz. Die Absicherung des Rettungsdienstes hat ebenso Priorität.
- Öffentliche Parkplätze werden nach Dringlichkeit behandelt und teilberäumt. Für die Begehbarkeit der Hauptzuwege zu den Stellflächen wird gesorgt.
- Radwege werden nach Leistungsfähigkeit des städtischen Winterdienstes geräumt und gestreut. Im innerstädtischen Bereich wird begonnen. Denken Sie als Radfahrer daran, dass nicht alle Radwege gleich beräumt werden können. Ist mit weiterem Glatteis oder überfrierender Nässe zu rechnen, verbleiben aufgebrachte Streumittel auf den Radwegen.
- In weiträumigen Fußgängerzonen im Innenstadtbereich werden Querungen und Anbindungen an die von Anliegern geräumten Gehwege in einer Breite von drei Metern ausgeführt.
- An Fußgängerüberwegen und Ampeln werden zwei Meter breite Querungen geräumt und gestreut.
Haben Sie Verständnis!
Nach Schneefällen und bei Eisglätte können die Streufahrzeuge nicht überall gleichzeitig sein. Daher wird der Winterdienst nach Dringlichkeit organisiert. Vorrangig behandelt werden Fahrbahnen mit öffentlichem Personennahverkehr oder hohem Verkehrsaufkommen und gefährlichen Straßenabschnitten wie Kreuzungen und Einmündungen sowie Fußgängerüberwege. Auch in Straßen , in denen sich Kindertagesstätten oder Schulen befinden, wird der Winterdienst auf den Fahrbahnen vorrangig durchgeführt.
Ist das Hauptstraßennetz fertig, beginnt die Räumung der Nebenstraßen. Nachrangig sind Wohngebietsstraßen mit geringer Verkehrsbelastung. Diese können in normalen Wintern gar nicht, in strengen Wintern erst bei Schneehöhen ab 20 cm und langanhaltener Frostperiode geräumt oder gestreut werden.
Welche Pflichten haben Eigentümer von Grundstücken?
Alle Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken (auch unbebauten), die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden, sind zum Winterdienst auf Gehwegen entlang ihrer gesamten Liegenschaft verpflichtet.
Was ist zu tun?
- Schnee räumen
- Sand, Splitt oder Granulat bei Glätte streuen
- nach der Schneeschmelze Streugut entfernen
Wann?
- 07.00 bis 20.00 Uhr
Wo?
Auf Gehwegen und gemeinsamen Geh-/Radwegen in allen Reinigungsklassen
- Gehwege bis 1,25 Meter in voller Breite
- übrige Gehwege in einer Breite von 1,25 Meter
- Zugang zur Fahrbahn vor jedem Grundstück in einer Breite von 1,25 Meter
- Straßen ohne Gehwege auf jeder Seite ein Randstreifen von 1,50 Meter Breite
Welches Streumaterial kann verwendet werden?
- Für Geh- und Radwege dürfen nur abstumpfende Mittel verwendet werden, also Sand, Splitt und Granulat.
- Streusalz und Salz-/Sandgemische sowie andere chemische Auftaustoffe sind nicht erlaubt.
- Ausnahmen sind nur bei Treppen, Steigungen, Rampen und anderen gefährlichen Stellen zulässig. Hier ist der dosierte Einsatz von Streusalz möglich, wenn die Glätte mit anderen Mitteln und zumut-barem Aufwand nicht beseitigt werden kann.
- Auch grobe Stoffe, z.B. Schotter, dürfen nicht verwendet werden.
- Bitte denken Sie daran, Verstöße können mit einem Bußgeld belegt werden.
- Nach der Schnee- und Eisschmelze ist es wichtig das Streugut wieder zu entfernen.
Was kann jeder Einzelne tun?
- Bereiten Sie sich rechtzeitig auf die Wintersaison vor.
- Nach Schneefällen und bei Eisglätte können die Räumfahrzeuge nicht überall gleichzeitig sein. Passen Sie Ihre Fahrweise den winterlichen Straßenverhältnissen an. Planen Sie mehr Zeit ein.
- Denken Sie rechtzeitig an die Winterbereifung Ihres Fahrzeuges. (Faustregel: Oktober - März)
- Bitte gewähren Sie den Räum- und Streufahrzeugen freie Fahrt.
- Haben Sie Verständnis, wenn es durch den Winterdiensteinsatz zu Beeinträchtigungen kommt.
- Stellen Sie sich darauf ein, dass in der Zeit von 23.00 bis 03.00 Uhr nur der Magdeburger Ring und das Streckennetz der Nachtbusse geräumt werden.
- Lassen Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit das Fahrrad stehen, wenn die Radwege ein sicheres Fahren nicht erlauben.
- Vermeiden Sie bei starken Schneefällen und extremer Glätte unnötige Wege.
- Helfen Sie Kindern, älteren Menschen und Behinderten.
- Decken Sie sich vor einem Wintereinbruch mit ausreichend Streumaterial ein.
Weitere Informationen finden Sie in der Winterdienstbroschüre des Abfallwirtschaftsbetriebes.