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Überbrückungshilfen

Aktualisiert am 9.12.20

Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Das Programm wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert. Vorgesehen ist eine Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro und die Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen, Soloselbstständige und die besonders betroffene Kultur-, Veranstaltungs- und Reisebranche bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz antragsberechtigt 

  • mit entweder einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammen-hängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten,
  • oder einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Zudem können Unternehmen, die entweder im November oder im Dezember 2020 oder an beiden Monaten einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent im Vergleich zu den Vorjahresmonaten November und Dezember 2019 erlitten haben und keine außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“ bzw. „Dezemberhilfe“) erhalten, eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für den oder die entsprechenden, vom Umsatzrückgang in dieser Höhe betroffenen Monate (November und/oder Dezember) beantragen. Die maximale Förderung beträgt 200.000 Euro pro Monat unter Beachtung aller einschlägigen EU-beihilferechtlichen Obergrenzen und Vorgaben.  

Erstattet werden fortlaufende fixe Betriebskosten, die Berechnung der Zuschusshöhe erfolgt in Abhängigkeit von der Umsatzentwicklung des jeweiligen Fördermonats im Vergleich zum entsprechenden Vergleichsmonat des Jahres 2019. Erstattet werden

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
  • 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent,
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent.

Die FAQs werden fortlaufend auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums (BMF) und auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) aktualisiert. Die Antragstellung kann – nach Abschluss der Programmierarbeiten – über die Überbrückungshilfe-Plattform erfolgen.  

Die Überbrückungshilfe III enthält auch eine sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbstständige“, um der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturschaffenden, Rechnung zu tragen. Diese Personengruppen sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten.

Weiterhin soll es – außerhalb der Überbrückungshilfe III – einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen geben. Die Konditionen für diesen Sonderfond werden derzeit erst erarbeitet.

Quelle: Rundschreiben des Deutschen Städtetages vom 8.12.20