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Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach der neuen Regelung?

Voraussetzung ist der Verdienstausfall eines Sorgeberechtigten, der darauf beruhen muss, dass infolge der Schul- oder Kita-Schließung eine Kinderbetreuung durch den Geschädigten selbst erfolgen musste.

Kinder sind dann betreuungsbedürftig, wenn sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt dies bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Haben Pflegeeltern Anspruch auf Entschädigung?

Ja, wenn ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht den Pflegeeltern statt den Sorgeberechtigten ein Anspruch auf Entschädigung zu.

Können geringfügig Beschäftigte eine Entschädigung erhalten?

Ja, es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für alle anderen Arbeitnehmer.

Besteht ein Anspruch auf Verdienstausfall während der Schulferien?

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit eine Schließung der Schule ohnehin während der durch Landesrecht festgelegten Schulferien erfolgen würde.

Sofern für die Zeit der Schulferien für das Kind unter normalen Umständen eine Hortbetreuung (Kindertageseinrichtung) bestehen würde, dieser aber pandemiebedingt ebenfalls geschlossen ist, kann auch für die Zeit der Schulferien grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung bestehen.

Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls des betroffenen Sorgeberechtigten, höchstens jedoch 2.016 Euro für einen vollen Monat.

Wie lange wird die Entschädigung gewährt?

Die Entschädigung wird nach aktueller Rechtslage für den Zeitraum des Verdienstausfalles, längstens für sechs Wochen gewährt.

Ist man während der Zeit der Entschädigungszahlung in der Sozialversicherung versichert? Wer zahlt die Versicherungsbeiträge?

Der bestehende Versicherungsschutz der Person, die eine Entschädigung nach §56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz erhält, wird in der Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fortgeführt.

Zunächst entrichtet grundsätzlich der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge auf einer Bemessungsgrundlage von 80 Prozent des Arbeitsentgelts. Der Arbeitgeber kann sich diese Beträge erstatten lassen. Personen, die vor Bezug der Entschädigung nicht pflichtversichert waren, können sich ihre Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenen Umfang durch die zuständige Behörde erstatten lassen.

Wer zahlt die Entschädigung?

Ausführliche Informationen zum Anspruch auf Entschädigung und zum Antragsverfahren stehen ab sofort auf der Internetseite IFSG-Online zur Verfügung.