Vierte Landesverordnung zur Eindämmung des Coronavirus‘ geändert
Mit der Änderung zur Vierten Landesverordnung führt Sachsen-Anhalt die Mundschutzpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkaufen ein. Dies hat die Regierung am 21.04.2020 beschlossen. Ab dem 23. April muss „eine textile Barriere im Sinne eines Mund-Nasen-Schutzes“ getragen werden, verdeutlicht Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne:
„Das ist jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen, Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.“
Ausreichend sind auch selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tücher oder ähnliches aus Baumwolle oder anderem geeignetem Material. Um trotz Lockerungen eine Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern, ist das Masken-Tragen notwendig, so Ministerpräsident Reiner Haseloff.
„Das Tragen war bisher dringend empfohlen. Viele sind dem leider nicht gefolgt.“
Darauf habe das Kabinett reagiert.
Mit der vom Kabinett verabschiedeten 1. Änderungsverordnung zur 4. Corona-Eindämmungsverordnung, die bis zum 4. Mai gilt, gehen aber auch neue Lockerungen und Konkretisierungen einher. Diese betreffen die Öffnung von Zoologischen und Botanischen Gärten sowie die Definition von Großveranstaltungen.
Maskenpflicht
Ab dem 23. April 2020 besteht in Öffentlichen Verkehrsmitteln sowie beim Einkaufen in jeglichen Ladengeschäften die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Öffnung von Zoologischen und Botanischen Gärten
Ab sofort dürfen Tierparks, Zoologische und Botanische Gärten sowie ähnliche Freizeitangebote wieder unter Auflagen für den Publikumsverkehr öffnen. Streichelgehege und Tierhäuser auf deren Gelände bleiben allerdings auch weiterhin geschlossen und die notwendigen Hygienebestimmungen sind einzuhalten.
Veranstaltungsverbot bis zum 31.08.2020 betrifft Großveranstaltungen
Bezüglich des Veranstaltungsverbotes, das bis Ende August gilt, wurde klargestellt, dass hiermit alle öffentlichen und privaten Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 erwarteten Teilnehmenden gemeint sind.
Bei kleineren Veranstaltungen gilt die aktuelle Risikobewertung der zuständigen Gesundheitsbehörde auf Grundlage der Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI). Nach der derzeitigen Risikoeinschätzung sind grundsätzlich bereits Veranstaltungen von mehr als 2 Personen ausgeschlossen. Deshalb muss sich eine wesentliche Verbesserung der epidemiologischen Lage abzeichnen, um mittlere oder größere Veranstaltungen zulassen zu können. Vor Erlass jeder neuen Eindämmungsverordnung erfolgt eine entsprechende Risikoeinschätzung.
Kontaktbeschränkungen bis mindestens 3. Mai
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist weiter nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Familienmitgliedern gestattet. Gaststätten, aber auch Sportstätten und Spielplätze bleiben geschlossen.
In Krankenhäusern und Pflegeheimen gilt weiterhin ein Besuchsverbot. Gottesdienste dürfen nach wie vor nicht stattfinden. Hotels sind nur für Geschäftsreisende geöffnet, Touristen dürfen nicht übernachten.
Öffnung von Ladengeschäften
Neben den auch bisher geöffneten Geschäften wie Lebens- und Futtermittelhandel, Wochenmärkte, Lieferdienste, Apotheken, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen und Großhandelseinrichtungen dürfen ab dem 20. April darüber hinaus auch Ladengeschäfte mit bis zu 800 Quadratmeter Verkaufsfläche sowie der Kfz-Handel unter Auflagen öffnen. Die Öffnung der Friseure wird für den 4. Mai in Aussicht gestellt
Öffnung der Schulen
Ab dem 23. April 2020 öffnen die Schulen wieder für die Abschlussklassen, damit alle Prüfungsvorbereitungen und Prüfungen stattfinden können. Der entsprechende Erlass inklusive der Festlegungen zu Abstandsregelungen und Hygienevorschriften liegt den Schulen vor.
Die Schulen sollen sich darüber hinaus darauf vorbereiten, unter Sicherstellung von Maßnahmen zur Kontaktminimierung und Abstandsregelungen, den Schulbetrieb ab dem 4. Mai2020 schrittweise wiederaufzunehmen. Um das Ansteckungsrisiko zu minimieren, sollte der Unterricht, wenn er im geschlossenen Raum stattfindet, durch längere Pausenzeiten zum Lüften unterbrochen werden. Ein Wechsel von Präsenz und Distanz der Schüler*innen in der Schule und zu Hause ist vorzusehen.
Über weitere Maßnahmen wollen Bund und Länder jeweils in zweiwöchigem Turnus entscheiden. Das nächste Treffen wird am 29. April stattfinden.
Weitere Informationen und Details sind in der 4. Corona-Eindämmungsverordnung bzw. unter www.coronavirus.sachsen-anhalt.de zu finden
Verordnung
- 1. Änderungsverordnung zur vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS_CoV2 in Sachsen-Anhalt
- Begründung zur 1. Änderungsverordnung zur Vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS_CoV2 in Sachsen-Anhalt
- Vierte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS_CoV2 in Sachsen-Anhalt
- Begründung zur Vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS_CoV2 in Sachsen-Anhalt