Checkliste aller Friseursalon-Genehmigungen
Dokument | Wo erhalte ich das Dokument? |
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Gewerbeanmeldung, Eintragung der gewählten Rechtsform | Gewerbeamt |
Meldung samt Beantragung der Steuernummer | Finanzamt |
Eintragung in das Handelsregister | Amtsgericht |
Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft für Friseure | Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege (BGW) |
Eintragung in die Handwerksrolle | Handwerkskammer |
Gewerbeversicherung | Private Versicherer |
Meisterbrief (Ausnahmen siehe unten) | Handwerkskammer |
Rücksprache mit der Bauaufsichtsbehörde | Bauaufsichtsbehörde |
Erläuterungen der erforderlichen Genehmigungen und Voraussetzungen
Die Eröffnung eines eigenen Friseursalons beginnt mit der Wahl der Rechtsform. Die meisten entscheiden sich für eine Einzelfirma oder UG, seltener für eine GmbH. Allerdings ist im Insolvenzfall im Gegensatz zur GmbH und UG auch mit dem Privatvermögen zu haften. Das ist verständlicherweise für viele abschreckend. Auch Einzelpersonen können sich für die Rechtsformen entscheiden, die das Privatvermögen im Insolvenzfall nicht gefährden. Bei einer Gründung zusammen mit Partnern ohne zusätzliche Verträge kommt die GbR infrage. Nicht zu vergessen sind die Anmeldung beim Gewerbe- und Finanzamt sowie die Eintragung ins Handelsregister. Außerdem muss bei der Handwerkskammer die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen. Auch die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft ist unerlässlich. Auch die Bauaufsichtsbehörde muss konfrontiert werden, weil vor Eröffnung die Räumlichkeiten abgenommen werden müssen.
Ausnahmen vom Meisterbrief
Ausnahmen sind möglich, wenn eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7a der Handwerksordnung (HwO) durch die Handwerkskammer vorliegt oder entsprechend § 8 HwO für ein spezielles Friseurkonzept eine Ausnahmebewilligung erfolgreich eingeholt wurde. Auch die Einstellung eines Friseurmeisters als fachlich-technischer Betriebsleiter in Vollzeit befreit von der „Pflicht“ des eigenen Meisterbriefes.
Die Bedingungen für den Erhalt einer Ausübungsberechtigung (§ 7b HwO)
Als Erstes muss die Gesellenprüfung im Friseurhandwerk erfolgreich bestanden werden. Anschließend wird eine 6-jährige Tätigkeit als Friseur vorausgesetzt. Vier Jahre davon müssen in leitender Stellung erfolgen. Außerdem müssen ausreichende Kenntnisse in betriebswirtschaftlicher sowie rechtlicher und kaufmännischer Sicht nachgewiesen werden. Zusätzliche Lehrgänge und/oder eine Prüfung vor der Handwerkskammer können verlangt werden.
Die Bedingungen für den Erhalt einer Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO)
Erteilt wird diese für „einfache Tätigkeiten“, die nicht zu den „wesentlichen Friseurtätigkeiten“ gehören. Das bedeutet: Die Tätigkeiten sind in bis zu 3 Monaten erlernbar oder gehören nicht zu den Kenntnissen und Fähigkeiten der hauptsächlichen Friseurtätigkeit, obwohl sie nur in mehr als 3 Monaten erlernt werden können. Auch für Tätigkeiten ohne Ursprung im Friseurhandwerk wird diese Ausnahmebewilligung erteilt. Auch dürfen nicht viele „einfache Tätigkeiten“ gemeinsam ausgeübt werden, wenn sich daraus ein wesentlicher Teil des Fri-seurhandwerks ergibt.