Die Arbeitsaufnahme für Asylbewerber oder geduldete Ausländer ist in verschiedene zeitliche Stufen gestaffelt.
Generell gilt: Vor der Arbeitsaufnahme muss ein Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Von dort erfolgt dann, soweit erforderlich, die Zustimmungsanfrage an die Bundesagentur für Arbeit. Die sogenannte „Arbeitserlaubnis“ wird anschließend durch die Ausländerbehörde erteilt und in das Dokument „Aufenthaltsgestattung“ oder „Duldung“ eingetragen.
Generell gilt: Vor der Arbeitsaufnahme muss ein Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Von dort erfolgt dann, soweit erforderlich, die Zustimmungsanfrage an die Bundesagentur für Arbeit. Die sogenannte „Arbeitserlaubnis“ wird anschließend durch die Ausländerbehörde erteilt und in das Dokument „Aufenthaltsgestattung“ oder „Duldung“ eingetragen.
- Nach 3 Monaten Aufenthalt in Deutschland kann die Arbeitsaufnahme (Ausübung einer Beschäftigung) erlaubt werden. Dafür ist jedoch in den meisten Fällen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Die Bundesagentur für Arbeit prüft hauptsächlich, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer (z.B. Deutsche) zur Verfügung stehen = Vorrangprüfung, sowie die Konditionen der Beschäftigung (z.B. erforderliche Qualifikation, Entlohnung).
- Nach 15 Monaten Aufenthalt entfällt die Vorrangprüfung. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit muss jedoch eingeholt werden.
- Ein freier Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne weitere Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit, besteht nach 4 Jahren. Für Geduldete gibt es Einschränkungen.