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Ab dem 01.04.2015 besteht die Möglichkeit sowohl bei der für den Wohnort zuständigen Zulassungsbehörde oder bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsbehörde ein Kurzzeitkennzeichen zu beantragen.

Für die Beantragung sind vorzulegen:

  • Betriebserlaubnis (ZB II)
  • Versicherungsnachweis
  • gültige Hauptuntersuchung im Original sowie
  • Sicherheitsprüfung (soweit erforderlich).
alle EU-Bürger die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, aber in einem BürgerBüro vorsprechen, um Kurzzeitkennzeichen zu beantragen, müssen den Standort des Fahrzeuges in Magdeburg nachweisen! (§16a Abs. 2 Satz 1 FZV). Dieser Nachweis kann erbracht werden durch:
  • Kaufvertrag
  • Bestätigung des Händlers, dass sich das Fahrzeug in Magdeburg befindet
  • direkt durch das Fahrzeug
  • bei zuletzt auf MD zugelassenen Fahrzeugen, können wir davon ausgehen, dass sich das Fahrzeug hier befindet.
Kann ein EU-Bürger den Standort nicht nachweisen oder das Fahrzeug befindet sich nicht in MD, so ist der Antrag auf Kurzzeitkennzeichen abzulehnen. Bei Nichtzuständigkeit an die zuständige Zulassungsbehörde verweisen.

Soweit keine gültige Betriebserlaubnis vorhanden ist, können Fahrten zum Zwecke der Erlangung der Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk mit dieser Einschränkung durchgeführt werden.

Soweit keine gültige HU vorliegt, kann zum Zwecke der Erlangung einer HU ebenfalls ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden. Die Fahrten hierzu sind auf den Zulassungsbezirk beschränkt.

Diese Einschränkungen sind in den Fahrzeugpapieren, zukünftig erhält der Antragsteller einen der Zulassungsbescheinigung Teil I entsprechenden Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen, vermerkt.