Antrag auf Baumfällung
Unter Schutz der Baumschutzsatzung stehen alle Laubbäume und Ginkgobäume mit einem Stammumfang von 50 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Für die Arten Eibe, Kugelahorn, Kugelrobinie, Rotdorn, Weißdorn und Stechpalme gilt der Schutz ab einem Stammumfang von mindestens 30 cm. Unabhängig von Art oder Stammumfang sind alle Straßenbäume, Ersatzpflanzungen, Bäume, die im Zuge von zeit-weiligen Begrünungsmaßnahmen gepflanzt worden sind und Bäume, die aufgrund der Festsetzungen aus Bebauungsplänen zu erhalten sind geschützt. Nadelbäume (außer Eibe) fallen nicht unter den Schutz der Satzung. Weitere Ausnahmen entnehmen Sie bitte der Baumschutzsatzung § 3 Abs. 2. Die Entfernung geschützter Bäume sowie Eingriffe in deren Wurzel- und Kronenbereich bedarf derGenehmigung durch die untere Naturschutzbehörde.