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17. Eindämmungsverordnung bis 20. August verlängert

Die Geltungsdauer der 17. Eindämmungsverordnung ist bis zum 20. August 2022 verlängert worden. Damit besteht in Sachsen-Anhalt weiterhin die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und zum Testen insbesondere in medizinischen und pflegerischen Bereichen. Auch im ÖPNV bleibt die Maskenpflicht erhalten.

Für Einrichtungsbetreiber, Veranstalter sowie Ladeninhaber besteht auch weiterhin die Möglichkeit, im Rahmen ihres Hausrechts zusätzliche Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.

Niedrigschwellige Schutzmaßnahmen gemäß Infektionsschutzgesetz

Das Land Sachsen-Anhalt setzt mit der neuen Eindämmungsverordnung die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes zulässigen niedrigschwelligen Schutzmaßnahmen um.

Die  vierte Änderung der 17. Eindämmungsverordnung ist bis zum August 2022 gültig.

Wo gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes?

Die Verpflichtung, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, gilt künftig insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs
  • Arztpraxen und Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
  • Rettungsdienste
  • voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen
  • Obdachlosenunterkünfte
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

Dies gilt nur in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen. Die Verpflichtung umfasst Patient*innen, Besuchende und Fahrgäste.

Mund-Nasen-Schutz in Ladengeschäften

Für Ladengeschäfte entfällt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es wird jedoch empfohlen, weiterhin einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, auf Mindestabstände zu achten und sich regelmäßig zu testen.

Wo gilt weiterhin die Testpflicht?

Insbesondere in den folgenden Einrichtungen gilt eine Testpflicht für Arbeitgebende, Beschäftigte und Besuchende:

  • Krankenhäuser
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen
  • Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen

Von der Testpflicht ausgenommen sind neben Geimpften und Genesenen auch Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Ebenfalls davon ausgenommen sind Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen. 

Weitergehende Regelungen durch Hausrecht und Hotspot-Regelung

Veranstaltern sowie Ladeninhabern ist es im Rahmen ihres Hausrechts möglich, weitere Schutzvorkehrungen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.

Unabhängig von den Regelungen in der Corona-Verordnung könnte nach den Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes durch den Landtag eine so genannte Hotspot-Regelung erlassen werden. Damit könnten weitere Eindämmungsmaßnahmen festgelegt werden, darunter Maskenpflicht, Abstandsgebote und Zugangsregelungen.

Die Landesregierung würde prüfen, diese zu beantragen, wenn von einem oder mehreren Landkreisen oder kreisfreien Städten aufgrund einer konkreten Gefahr oder einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage ein entsprechendes Ersuchen an die Landesregierung herangetragen werden würde.