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Allgemeinverfügung für Corona-Infizierte ab 1. Juli

Für Covid-19-Infizierte in Magdeburg gilt vom 1. Juli bis 30. September 2022 die neue Allgemeinverordnung der Landeshauptstadt. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten auch für Infizierte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinverfügung bereits in häuslicher Isolation befinden bzw. befunden haben.

Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Allgemeinverfügung enthaltenen Regelungen können als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden.

Folgende Regelungen gelten ab 1. Juli 2022

Allgemeine Bevölkerung

 - auch Schüler*innen, Kinder in Schulen, Kitas, Hort -

Die häusliche Isolation von Personen, die nachweislich mit dem Corona-Virus infiziert sind, beginnt am Tag der Abnahme des Erstnachweises durch einen positiven PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest. Die Dauer der häuslichen Isolation beträgt fünf Tage.

Ein abschließender Test nach der Isolationszeit ist nicht verpflichtend – Es wird jedoch dringend empfohlen eine Selbsttestung mit einem Antigen-Schnelltest durchzuführen und die Selbstisolation erst dann zu beenden, wenn ein entsprechend negatives Testergebnis vorliegt.

Behördliche Absonderungsbescheinigungen für positiv getestete Personen sind weiterhin nicht notwendig. Ein Labornachweis eines positiven PCR-Tests oder der Nachweis eines positiven Antigen-Schnelltests ist als Begründung der Isolationszeit ausreichend.

Beschäftigte im Gesundheitswesen

- Alten- und Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste und Einrichtungen der Eingliederungshilfe - 

Die Dauer der häuslichen Isolation ist äquivalent zum Personenkreis der allgemeinen Bevölkerung und beträgt fünf Tage, beginnend am Tag der Abnahme des Erstnachweises durch einen positiven PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest.

Für eine Wiederaufnahme der Tätigkeit in den genannten Einrichtungen müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • betroffene Person war zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei

  • frühestens am Tag 5 wurde ein negativer Nukleinsäure-Amplifikationstest oder zertifizierter Antigentest abgenommen, wobei der Nachweis durch Leistungserbringer nach Paragraph 6 Absatz 1 der Corona-Virus-Testverordnung erforderlich ist
    • bei positivem Testergebnis ist die Wiederaufnahme der Tätigkeit für 2 weitere Tage untersagt
    • nach Ablauf jeweilig verlängerter Isolationszeiten sind erneute Freitestungen möglich

  • PCR-Ergebnisse mit einem Ct-Wert über 30 ist für die Freitestung zulässig

  • negative Testergebnisse sind in Form eines durch einen Leistungserbringer ausgestellten Nachweises nach Paragraph 6 Absatz 1 der Corona-Virus-Testverordnung oder eines COVID-19-Testzertifikats nach Paragraph 22a Absatz 7 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) auf Verlangen dem Arbeitgeber oder der Landeshauptstadt Magdeburg zu übermitteln.

Die Landeshauptstadt Magdeburg behält sich vor, im Einzelfall einen abweichenden Isolationszeitraum zu bestimmen.

Personen die sich aufgrund eines positiven zertifizierten Antigen-Schnelltests in Isolation begeben mussten, endet bei nachfolgendem negativen PCR-Test die Isolationsanordnung.

Nach Beendigung der Isolierung oder Quarantäne wird eine Kontaktreduktion und das kontinuierliche Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes im Kontakt mit anderen Personen empfohlen. Diese Empfehlung gilt bis zum 14. Tag nach Beginn der Isolation oder Quarantäne.

Für Kontaktpersonen von Corona-Infizierten gibt es keine gesonderten Regelungen.

Während der Isolation

Während der häuslichen Isolation ist es den betroffenen Personen untersagt, die Wohnung oder die zur Isolation genutzte Unterkunft zu verlassen. Besuche von Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, sind untersagt. Kontakte innerhalb der häuslichen Gemeinschaft sind zu minimieren.

Soweit Beschäftigte zuvor genannten Einrichtungen des Gesundheitswesens einen Test bei einem Leistungserbringer nach Paragraph 6 Absatz 1 der Corona-Virus-Testverordnung abnehmen lassen wollen, darf die Wohnung oder die zur Isolation genutzte Unterkunft ausschließlich zur Durchführung des Tests verlassen werden. Die von den Leistungserbringern nach Paragraph 6 Absatz 1 der Corona-Virus-Testverordnung betriebenen Testzentren sind dabei auf einem unmittelbaren Weg aufzusuchen. Entsprechendes gilt für den Rückweg. Außerhalb der Isolationsräume wird das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutz empfohlen und Kontakte zu anderen Personen sind zu minimieren.

Weitere Empfehlung

Sollten nach Beendigung der Isolation oder Quarantäne innerhalb von 14 Tagen Symptome auftreten, die mit einer COVID-19-Erkrankung vereinbar sind, sollte sofort eine Selbstisolierung und mindestens ein zertifizierter Antigentest durchgeführt werden. Typische Symptome sind:

  • Husten
  • Fieber
  • Schnupfen
  • Störung des Geruchs- und / oder Geschmackssinns
  • Halsschmerzen
  • Atemnot
  • Kopf- und Gliederschmerzen
  • Appetitlosigkeit
  • Gewichtsverlust
  • Übelkeit
  • Bauchschmerzen
  • Erbrechen
  • Durchfall
  • Konjunktivitis (Bindehautentzündung)
  • Hautausschlag
  • Lymphknotenschwellung
  • Apathie
  • Somnolenz (Benommenheit mit abnormer Schläfrigkeit)

Bei einem positiven Test gilt die betroffene Person als infizierte Personen und hat sich umgehend in häusliche Isolation zu begeben.