Inhalt

1. Änderung der 16. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Mit der geänderten 16. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes sind grundlegende Corona-Schutzmaßnahmen bis 2. April 2022 verlängert worden. Kontaktbeschränkungen im Privaten sind aufgehoben und für Veranstaltungen gelten keine Personenobergrenzen mehr. Für wichtige Bereiche gilt jedoch weiterhin die Maskenpflicht.

Grundlage: Geändertes Infektionsschutzgesetz des Bundes

Grundlage zur Änderung der 16. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist das geänderte Infektionsschutzgesetzes des Bundes. Auf dieser Basis werden grundlegende Schutzmaßnahmen um zwei Wochen zu verlängern.

Wesentliche Einschränkungen werden allerdings aufgehoben:

So entfallen beispielsweise die Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum.

Hier gilt weiterhin Maskenpflicht und Testpflicht

Im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie in geschlossenen Räumen wie Gaststätten, Beherbergungsbetrieben und Ladengeschäften muss demnach weiterhin mindestens ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Die Corona-Test-Vorschriften für Schulen bleiben bestehen: Kinder und Jugendliche in Schulen müssen sich mittels Selbsttest an mindestens drei Tagen in der Woche auf das Corona-Virus testen.

Grundsätzlich 3-G für Veranstaltungen – 2-G(+) freiwillig

Für Veranstaltungen, Kulturangebote und Sportveranstaltungen werden die zulässigen Personenobergrenzen gestrichen.

Das 2-G-Plus-Zugangsmodell kann freiwillig vom Veranstalter gewählt werden, dann können Mindestabstände unterschritten und auf das Tragen einer Maske verzichtet werden. Eine verpflichtende Anwendung des 2-G oder des 2-G-Plus-Modells besteht nicht mehr. Stattdessen gilt insbesondere für diese Bereiche grundsätzlich die 3G-Zugangsregelung.

Für Jahr- und Spezialmärkte im Freien entfällt die Testpflicht.