16. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
16. Eindämmungsverordnung bis 19. März gültig
- Die 16. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt gilt vom 4. bis 19. März 2022
- Begründung zur 16. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Die neue Verordnung setzt den Beschluss der Ministerpräsident*innen, zum Zweck einer bundeseinheitlichen Regelung, um. Dabei wird trotzhoher Corona-Infektionszahlen die aktuelle Situation in den Krankenhäusern in Sachsen-Anhalt berücksichtigt.
Großveranstaltungen, Diskotheken, Clubs: 2-G+-Zugangsmodell
Bei „überregionalen Großveranstaltungen“ in geschlossenen Räumen ist künftig eine Auslastung von maximal 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig. Dabei darf die Personenzahl von 6.000 Zuschauenden jedoch nicht überschritten werden.
Bei Veranstaltungen im Freien ist eine Auslastung von maximal 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig. Hier gilt eine maximal zulässige Anzahl von 25.000 Personen. Es gilt das 2-G-Plus-Zugangsmodell.
Diskotheken und Clubs, sogenannte Tanzlustbarkeiten, dürfen für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung öffnen. Das heißt, das 2-G-Plus-Zugangsmodell ist verpflichtend.
Sportbetrieb: 3-G anstatt 2-G-Zugangsmodell
Im organisierten Sportbetrieb ist künftig das 3-G-Zugangsmodell anstelle des bisherigen 2-G-Zugansmodells verpflichtend. Zu den Änderungen gehört auch die Streichung der verpflichtenden Kontaktnachverfolgung, also die Erfassung von Kontaktdaten in schriftlicher oder digitaler Form.
An Wettkämpfen in geschlossenen Räumen dürfen höchstens 50 Menschen teilnehmen, im Freien höchstens 200. Vollständig Geimpfte oder Genese werden bei der Maximalauslastung nicht mitgezählt..
Maskenpflicht im Unterricht entfällt ab 7. März
Im Schulbetrieb wird ab 7. März die Maskenpflicht während des Unterrichts entfallen.