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4. Änderung 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die 4. Änderung der 15. Eindämmungsverordnung ist am 17. Januar beschlossen worden und bis 28. Januar 2022 gültig. Im Wesentlichen wurden die geltenden Regelungen verlängert. Demnach bleibt das 2G+-Zugangsmodell in der Gastronomie weiterhin freiwillig. Menschen mit einer Auffrischungsimpfung sind von Tests gänzlich befreit.

Geboosterte Personen sind künftig bereits ab dem Tag ihrer Auffrischungsimpfung von der zusätzlichen Testpflicht befreit. Dafür wurden die Zugangsbedingungen zum 2G+-Modell angepasst, das in Sachsen-Anhalt nach wie vor verpflichtend für Chöre, Volksfeste, Sport- und Kulturgroßveranstaltungen gilt und freiwillig in der Gastronomie umgesetzt werden kann. Zugang erhalten nur Geimpfte und Genesene, die zusätzlich ein negatives Testergebnis vorweisen können. Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, sind mit der neuen Verordnung vom Tag ihrer Drittimpfung an von der zusätzlichen Testpflicht befreit.

Hintergrund ist die Anpassung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung auf Bundesebene. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten ebenfalls Zugang, benötigen aber in der Ferienzeit ein negatives Testergebnis.

Neu: Hochschulen und Universitäten – Lehrbetrieb sichern

Neu aufgenommen wurden die Infektionsschutzmaßnahmen für die Sicherstellung des Lehrbetriebes der Hochschulen und Universitäten. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen zur Abstandswahrung, zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und die Anwendung der 3G-Regelung. Die Hochschulen sind berechtigt, eigenständige Schutzkonzepte zu entwickeln, die die Bedingungen vor Ort berücksichtigen.