Inhalt

3. Änderung 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die 3. Änderung der 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt tritt ab dem 23. Dezember in Kraft und gilt über die Feiertage und den Jahreswechsel hinaus bis 18. Januar 2022. Zu den neuen Maßnahmen zählen die Schließung von Clubs und Diskotheken, die Ermächtigung für Landkreise zu Kontaktbeschränkungen und Ansammlungsverboten am 31. Dezember sowie 1. Januar.

Mit den neuen Maßnahmen wird der jüngste Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz umgesetzt. In Bereichen, in denen im Rahmen der 2G-Plus-Zugangsregelung nur Geimpfte und Genesene mit einem negativen Testergebnis Zutritt erhalten, wird es vorerst keine Testbefreiung für Personen mit Auffrischungsimpfung geben.

Hintergrund sind die aktuell sehr hohen Inzidenzen in Sachsen-Anhalt und die neue sich ausbreitende Omikron-Variante.

Die Verordnung tritt am 23. Dezember 2021 in Kraft und gilt bis vorerst zum 18. Januar 2022.

Schließungen, Kontaktbeschränkungen und Ansammlungen

Zu den Maßnahmen der neuen Verordnung gehört die Schließung von Clubs und Diskotheken. Zudem werden die Landkreise und kreisfreien Städte ermächtigt, zur Eindämmung der Pandemie weitere Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte und Genesene zu verordnen.

Die Landkreise und kreisfreien Städte können zudem am 31. Dezember 2021 und am 1. Januar 2022 Ansammlungsverbote auf bestimmten öffentlichen Plätzen erlassen.