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4. Änderung: 9. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung

Auf Beschluss der Landesregierung wird der Lockdown in Sachsen-Anhalt bis zum 10. März verlängert. Damit setzt das Land die Vereinbarungen zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Länder vom 10. Februar um. Die Maßnahmen seien notwendig, um trotz eines rückläufigen Infektionsgeschehens die Ausbreitung der neuen ansteckenderen Virus-Mutationen, insbesondere der „Britischen Variante“, einzudämmen.

Die nun geltende vierte Änderung der neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung gilt bis zum 10. März.

Was darf öffnen, was bleibt geschlossen?

Die neue Landesverordnung erlaubt, dass Friseure unter strengen Hygiene-Auflagen bereits ab 1. März wieder öffnen dürfen. Weitere Voraussetzungen dafür sind vereinbarte Termine und es muss ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Abhängigkeit vom weiteren Infektionsgeschehen in Sachsen-Anhalt, dürfen Schulen und Kitas ebenfalls ab 1. März wieder schrittweise öffnen. An Grund- sowie an Förderschulen kann dann wieder Präsenzunterricht stattfinden. Eine Präsenzpflicht gibt es nicht. An den übrigen Schulen kann der eingeschränkte Regelbetrieb eingerichtet werden. In den Kitas kann ab 1. März ebenfalls der eingeschränkte Regelbetrieb erfolgen.

Geschäfte, Gastronomie, Sport- und Kulturstätten bleiben vorerst weiter geschlossen.

Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht bleiben bestehen

Die Kontaktbeschränkungen gelten weiter: Erlaubt sind private Zusammenkünfte nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person. Kontakte sollten auf das absolut notwendige Minimum beschränkt bleiben. Die Zahl der Haushalte, aus der die weiteren Personen kommen, sollten möglichst konstant gehalten werden.

Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske beim Einkaufen und im öffentlichen Personennahverkehr bleibt bestehen. Neben einer partikelfilternden Halbmaske - FFP2- oder FFP3-Maske - können auch OP-Masken getragen werden.