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Vorsicht vor kalter Jahreszeit: 8. Eindämmungsverordnung

Sachsen-Anhalt setzt mit der 8. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung weiter auf eine verantwortungsvolle Rückführung der Covid-19-Eindämmungsmaßnahmen. Dazu ist am 15. September im Kabinett die aktualisierte Verordnung vorgestellt worden. Die Verordnung tritt am 17. September in Kraft und bleibt bis 18. November gültig.

„Die nunmehr 8. Eindämmungsverordnung dient der Umsetzung des Anfang September fortgeschriebenen Sachsen-Anhalt-Plans. Im Mittelpunkt steht die schrittweise Lockerung der infektionsschutzbedingten Maßnahmen, allerdings stets unter Beachtung der Entwicklung der Zahl der Neuinfizierten als auch der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse“, so Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff.

Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne:

„Das vergleichsweise geringe Infektionsgeschehen im Land und die Disziplin innerhalb der Bevölkerung beim Einhalten der Regeln ermöglichen es, breite Bereiche in die Eigenverantwortung der Sachsen-Anhalterinnen und Sachsen-Anhalter zurückzugeben.“

Gleichzeitig betont die Ministerin aber, dass mit dem Ende des Sommers und der damit verbundenen Rückkehr vieler Menschen in die Kitas, Schulen und Hochschulen, an den Arbeitsplatz sowie in das öffentliche Leben auch durch den witterungsbedingt zunehmenden Aufenthalt in Innenräumen, Risiken entstehen:

„Daher ist weiterhin viel Disziplin zur Einhaltung der Hygieneregeln notwendig.“

Mindestabstand und Anwesenheitslisten

Der Mindestabstand von 1,5 Metern darf künftig dann unterschritten werden, wenn geeignete Abtrennvorrichtungen wie Plexiglaswänden vorhanden sind. Lassen sich keine Abstandsregelungen sicherstellen, sind weiterhin geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung des Infektionsschutzes zu ergreifen. Um Ansammlungen von mehr als zehn Personen zu vermeiden, sind Zugangsbeschränkungen bzw. Einlasskontrollen zur Steuerung der Besucherzahlen für den Innen- und den Außenbereich sicherzustellen.

Das Führen einer Anwesenheitsliste ist nur noch bei Veranstaltungen und Feiern sowie in Sportstätten und Diskotheken vorgeschrieben.

Sport- und Kulturveranstaltungen mit Ausnahmengenehmigungen

Private Feiern bis zu 50 Personen sind erlaubt. Fachkundig organisierte Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen mit bis zu 500 Personen, ab 1. November mit bis zu 1000 Personen stattfinden. Großveranstaltungen, bei denen eine Kontaktnachverfolgung und die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen nicht möglich sind, bleiben bis Jahresende untersagt.

Für Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen können die Landkreise und kreisfreien Städte bei den zuständigen Ministerien sowie dem Gesundheitsministerium eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Hygienekonzepte ermöglichen Clubs, Diskotheken und Weihnachtsmärkte

Ab 1. November gibt es für Clubs und Diskotheken wieder eine Perspektive. Voraussetzung dafür ist, dass eine Auslastung von 60 Prozent nicht überschritten wird, Anwesenheitslisten geführt und auf Mindestabstände geachtet wird. Das Prostitutionsgewerbe kann ebenfalls mit entsprechendem Hygienekonzept wieder öffnen. Mit Blick auf die Adventszeit sind Weihnachtsmärkte, die über ein Hygienekonzept verfügen, erlaubt, wenn die pandemische Entwicklung dem nicht entgegensteht. Über Zugangsbegrenzungen oder verstärkt eingesetztes Ordnungspersonal sollen Ansammlungen von mehr als zehn Personen verhindert werden.