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Neue Landesverordnung präzisiert Einschränkungen wegen des Coronavirus'

Das Land Sachsen-Anhalt hat die Regeln für das Verhalten in der Corona-Krise angepasst und eine neue Verordnung erlassen. Diese tritt am 25. März 2020 um 0.00 Uhr in Kraft. In ihr wird unter anderem auch der Anspruch auf Notfallbetreuung erweitert. Schulen und Kitas bleiben bis zum 19. April geschlossen. Die sog. Kontaktsperre, die seit dem 23. März gilt, wird erst einmal bis zum 5. April aufrechterhalten.

Um besonders gefährdete Gruppe noch besser schützen, hat das Land zum Beispiel die Besuchsregelungen in Krankhäusern und Pflegeheimen verschärft. In Krankenhäusern gilt jetzt – von Ausnahmen abgesehen – Besuchsverbot. Neu ist auch, dass zwar alle Hotels und Gaststätten schließen, Suppenküchen für Obdachlose aber unter Berücksichtigung besonderer Vorgaben öffnen dürfen.

  • Zweite Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigenCoronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt

„Wo alle aufgefordert sind, den Tag in ihren vier Wänden zu verbringen, brauchen wir diese Sonderregelung für die Menschen, die eben keine eigene Wohnung haben und in diesen Tagen ganz besonders betroffen sind.“

- Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne -

Reduzierung sämtlicher sozialer Kontakte weiterhin notwendig

Bis zum 19. April 2020 soll das öffentliche Leben in Sachsen-Anhalt weitgehend ruhen, um die Verbreitung des Coronavirus‘ möglichst zu verlangsamen. Schulen und Kindertagesstätten bleiben damit eine Woche länger als bisher geplant geschlossen; die Regelungen zur Notbetreuung werden erweitert. Allein vorübergehenden Kontaktbeschränkungen, die seit dem 23. März in Kraft sind, gelten nach jetzigem Stand bis Sonntag, dem 5. April. Bis dahin ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Familienmitgliedern gestattet. Der Weg zur Arbeit, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere und Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere zwingend notwendige Tätigkeiten sind möglich.

Versorgungslage gesichert

„Die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Gütern des täglichen Gebrauchs ist vollständig gesichert.“  

- Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff -

Geöffnet bleiben Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Lieferdienste, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Waschsalons und Großhandelseinrichtungen. Auch Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden, sowie Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, schließen nicht.

Notbetreuung für mehr Eltern möglich

Die neuen Regelungen zur Notbetreuung legen fest: Für einen Anspruch auf Notbetreuung ist es jetzt ausreichend, wenn ein Elternteil in der medizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischen Versorgung tätig ist. Dann kann für Kinder bis zwölf Jahre ein Platz in Kita, Schule oder Hort in Anspruch genommen werden. Für andere Familien gilt wie bisher: Notbetreuung ist möglich, wenn beide Erziehungsberechtigten zur Gruppe der im Bereich der kritischen Infrastruktur tätigen, unentbehrlichen Schlüsselpersonen gehören, wie zum Beispiel Feuerwehr, Polizei, Justiz oder Rettungsdienst.

Dazu zählen insbesondere alle Einrichtungen:

  • des Justiz- und Maßregelvollzuges,
  • der Landesverteidigung,
  • der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, einschließlich Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes,
  • der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz)
  • der Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur (Medien, Presse, Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),
  • der Versorgung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln,
  • zur Sicherung der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung
  • Personal in Krisen- und Pandemiestäben von Behörden und Unternehmen,
  • Personal in Geldinstituten, das unmittelbar mit der Abwicklung des Zahlungsverkehrs befasst ist,
  • Angehörige Freiwilliger Feuerwehren und von Einheiten des Katastrophenschutzes,
  • Beschäftigte bei der Post,
  • Mitarbeiter*innen bei Behörden, deren Behördenleitung schriftlich bestätigt, dass die jeweilige Person benötigt wird, um die Handlungsfähigkeit der Verwaltung sicherzustellen,
  • Beraterinnen und Berater in Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen.

Regelungen für private und öffentliche Veranstaltungen sowie Gewerbe

Öffentliche Veranstaltungen sind bis zum 19. April verboten, soweit sie nicht aus beruflichen Gründen notwendig sind; Hochzeiten und Trauerfeiern dürfen nur im kleinen Kreis stattfinden; Anwesende werden mit Namen und Anschrift auf einer Liste erfasst.

Es bleibt bei der Schließung von Bildungs-, Kultur-, Freizeit-, Spiel-, Vergnügungs- und Prostitutionseinrichtungen. Der Sportbetrieb auf Sportanlagen und in Schwimmbädern ruht. Gaststätten und Restaurants ebenso; Belieferung, Mitnahme und Außer-Haus-Verkauf sind erlaubt. Hotels sind für Touristen geschlossen.

Friseure und Barbiere, nichtmedizinische Massagepraxen, Nagel-, Kosmetik-, Piercing- und Tattoostudios sind geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben dabei möglich.

Bei großen Supermärkten, Bau- und Gartenmärkten werden die Zugangsregelungen verschärft, Warteschlangen von mehr als fünf Personen an den Kassen sollen möglichst vermieden werden.