Hilfe zur Pflege
Leistung
Personen, die dauerhaft wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung für wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem oder höherem Maße Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu gewähren.
Diese kann in verschiedenen Formen gewährt werden:
- ambulante (häusliche) Pflege
- teilstationäre Pflege – z.B. Tagesstättenbetreuung für Demenzkranke
- Kurzzeitpflege und
- vollstationäre Pflege
Hierbei sind vorrangige Ansprüche auf Leistungen der Pflegekasse zu berücksichtigen.
Der von der Pflegekasse festgestellte Pflegegrad bildet die Grundlage für die weiteren Entscheidungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII.
Grundsätzlich soll bei bestehender Pflegebedürftigkeit eine ambulante (häusliche) Betreuung vor einer stationären Betreuung ermöglicht werden.
Die ambulante Hilfe zur Pflege umfasst weitere ergänzende Leistungen, wenn die Leistungen der Pflegekasse den Hilfebedarf nicht ausreichend decken, z. B. in Form von Pflegebeihilfen, ergänzenden Sach- oder Geldleistungen und der Übernahme der Kosten für nicht pflegeversicherte Personen.
Die teilstationären und stationären Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII werden erbracht, wenn das eigene Einkommen und die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, um die Kosten der Betreuung in einer teilstationären oder vollstationären Einrichtung zu decken.
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind einkommens- und vermögensabhängig. Nicht angerechnet werden Vermögenswerte in Höhe von 10.000 Euro für Alleinstehende. Bei Ehepaaren sind es 20.000 Euro.
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie informieren, dass bei bestehendem Sozialhilfeanspruch die Angehörigen (Kinder bzw. Eltern) auf Ihre Unterhaltsfähigkeit (ab 100.000 EUR) geprüft werden.
Bitte lassen Sie sich zu möglichen Hilfen zur Pflege durch die MitarbeiterInnen des Sozial- und Wohnungsamtes, hier den Bereich Hilfe zur Pflege, eingehend beraten. Kommen Sie bitte während der Sprechzeiten vorbei oder vereinbaren unter dem angegebenen Kontakt
einen persönlichen Beratungstermin
Vermeiden Sie unnötige Wartezeiten, zur Terminreservierung geht's hier.
Unterlagen
Welche Unterlagen werden benötigt
Welche Unterlagen werden benötigt
Für die Bearbeitung des Antrages auf Gewährung von Sozialhilfe werden folgende Unterlagen benötig:
Antrag mit Anlagen
- Sozialhilfeantrag mit Merkblatt
- Anlage: Datenschutzgrundverordnung
- Anlage: Entbindung der Schweigepflicht
- Anlage: Einverständniserklärung zur Zahlung der Sozialhilfe
- Anlage: Einverständniserklärung zum E-Mail-Versand
- Anlage: Schwerbehindertenausweis
- Anlage: Einkommen und Vermögen
Persönliches
- Betreuerausweis bzw. Vollmachten
Einkommen und Vermögen
- Rentenbescheide, sämtliche anderen Einkünfte mit Nachweisen
- vollständige Kontoauszüge grundsätzlich der letzten drei Monate
- Sparbücher und sämtliche sonstigen Vermögensnachweise (Sparkassenzertifikate, Bausparverträge, Aktien etc.)
- Versicherungen aller Art (Sterbegeldversicherungen, Bestattungsvorsorgeverträge, Lebensversicherungen, Unfall- und Hausratversicherung)
Pflegekasse/ Krankenkasse
- Bescheid zur Bewilligung der Kurzzeitpflege
- Bescheid über die vollstationäre Pflegegradfestsetzung
Pflegeeinrichtung
- Heimvertrag zur Kurzzeitpflege bzw. bei vollstationärer Aufnahme
- Rechnungen der Einrichtung
Mieter / Eigentümer
- Mietvertrag mit aktueller Mietbescheinigung
- letzte Betriebskostenabrechnung
- Grundsteuerbescheid/ Eigenheimzulage
- Nebenkosten für Wasser, Abwasser, Müll, etc.
- Beiträge zu den Wohnversicherungen
- Kredite
- Grundbuchauszug bzw. Kaufvertrag
- Heizkostennachweis
- ausgefüllte Anlage zur Hausertragsberechnung