Inhalt

Entschädigung: Schließung von Betreuungseinrichtungen und Schulen sowie bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot

Das Infektionsschutzgesetz, kurz IfSG, schützt die Bevölkerung in Deutschland bei Infektionsgeschehen und dessen Auswirkungen. Es bietet zudem finanzielle Entschädigung für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind und negative Auswirkungen zu erwarten haben. Das gilt auch für die gegenwärtige Corona-Pandemie.

 
Ende Juni 2020 haben Bund und Länder die Corona-Hilfen für Eltern verlängert: Eltern haben nun länger Anspruch auf Entschädigung, wenn sie einen Verdienstausfall wegen der Kinderbetreuung hatten. Dies gilt, wenn Schulen, Kitas oder Einrichtungen für Kinder mit Behinderungen geschlossen wurden. 

Bei gemeinsamer Betreuung erhalten Eltern eine Entschädigung für bis zu zehn Wochen Verdienstausfall, bei alleiniger Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bis zu 20 Wochen. 

Selbstständige können die Entschädigung bereits für den vollen Zeitraum beantragen. Für Arbeitsnehmer*innen wird gerade an einer Lösung zur Antragstellung gearbeitet. Dazu muss u.a. mit dem Spitzenverband der Krankenkassen zuerst eine Abstimmung dazu erfolgen, wie mit den Entschädigungen für bereits gezahlte Sozialversicherungsbeiträge umzugehen ist. Bis dahin können die Anträge für die ersten sechs Wochen weiterhin von den Arbeitgeber*innen gestellt werden.

Gründe für den Verdienstausfall:

Behördliche Schließung (Teile oder komplett) von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder bzw. Menschen mit Behinderung

Wie läuft die Antragsstellung ab?

Arbeitgeber*innen und Selbstständige finden unter ISFG - Schließung Schulen und Betreuungseinrichtungen den Antrag auf Verdienstausfallentschädigung gemäß Paragraf 56 für Verdienstausfälle, die Ihnen oder Ihren Arbeitnehmer*innen wegen einer behördlich angeordneten Schließung von Schulen oder Bereuungseinrichtungen für Kinder bzw. für Menschen mit einer Behinderung entstanden sind.

  • Arbeitnehmer*innen erhalten die Entschädigung von ihren Arbeitgeber*innen als Lohnfortzahlung
  • Arbeitgeber*innen können sich die Entschädigung anschließend über den Antrag erstatten lassen
    • für mehrere Arbeitnehmer*innen kann ein gemeinsamer Antrag gestellt werden
  • Selbstständige können den Antrag selbst stellen

Anträge nach Paragraf 56 Absatz 1a (bei Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen bzw. Teilen der Einrichtung) müssen innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Schließung bzw. Untersagung des Betretens der Einrichtung gestellt werden. Für die Wahrung der Antragsfrist müssen die Antragsunterlagen zeitgerecht bei der zuständigen Behörde auf Landesebene eingegangen sein.

Wie errechnet sich der Dienstausfall?

Der Verdienstausfall (brutto) wird auf Basis der in dem Monat entfallenen Arbeitszeit und dem monatlichen Einkommen/ Lohn ermittelt. Das heißt:

  • die entfallene Arbeitszeit entspricht der Anzahl der Betreuungstage geteilt durch die Anzahl der regulären Arbeitstage pro Monat

  • die Anzahl der Betreuungstage sind die Arbeitstage, an denen die Beschäftigten ihrer Arbeit aufgrund des Betreuungshindernisses nicht nachgehen konnten

  • die Anzahl der regulären Arbeitstage pro Monat ergibt sich aus der Anzahl der regulären Arbeitstage pro Woche (zwischen Montag und Freitag), multipliziert mit der durchschnittlichen Anzahl an Arbeitswochen pro Monat von 4,286

⯈Entfallene Arbeitszeit = Betreuungstage des Monats/ reguläre Anzahl an Arbeitstagen pro Monat.

Zur Berechnung des Verdienstausfalls (brutto) wird der monatliche Brutto-Lohn mit dem Anteil der entfallenen Arbeitszeit multipliziert.

Quarantäne oder Tätigkeitsverbot

Arbeitgeber*innen und Selbstständige finden auf IFSG - Tätigkeitsverbot den Antrag und können eine Erstattung von Verdienstausfällen geltend machen. Der Antrag gilt für Verdienstausfälle, die Ihnen oder Ihren Arbeitnehmer*innen wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots entstanden sind.

  • Arbeitnehmer*innen erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen als Lohnfortzahlung von ihren Arbeitgeber*innen
    • ab der siebten Woche muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten
  • Arbeitgeber*innen können sich die Entschädigung auf Antrag zurückerstatten lassen
    • für mehrere Arbeitnehmer*innen kannein gemeinsamer Antrag gestellt werden
  • Selbstständige können den Antrag selbst stellen

Anträge müssen spätestens 12 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder dem Ende der Quarantäne gestellt werden. Für die Wahrung der Antragsfrist kommt es darauf an, dass die Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde auf Landesebene eingegangen sind.

Wie errechnet sich der Verdienstausfall?

Der Verdienstausfall (brutto) wird auf Basis der in dem Monat entfallenen Arbeitszeit ermittelt. Das heißt:

  • die entfallene Arbeitszeit entspricht der Anzahl an Kalendertagen mit Tätigkeitsverbot oder in Quarantäne des Monats, geteilt durch die gesamte Anzahl an Tagen des Monats
  • Die Anzahl der Tage mit Tätigkeitsverbot oder in Quarantäne sind die Tage, die behördlich angeordnet wurde
    • für diese Tage darf kein Ausschlussgrund vorliegen, wie beispielsweise Urlaub, Betriebsschließung, Krankheit, Kinderkrankenstand oder ähnliches

Entfallene Arbeitszeit = Anzahl der Tage mit Entschädigungsanspruch des Monats/ Anzahl der Tage des Monats

Zur Berechnung des Verdienstausfalls (brutto) wird das monatliche Brutto-Einkommen/ der monatliche Brutto-Lohn mit dem Anteil der entfallenen Arbeitszeit multipliziert.

Positiv auf Corona getestetes Kind

In diesem Fall greift nicht das Infektionsgesetzes, kurz IfSG, sondern die Krankschreibung des Kindes bzw. die Krankschreibung des Erziehungsberechtigten zur Pflege des Kindes. 

Zusatzinformation:

Aufgrund der Corona-Pandemie wird bis einschließlich 31.12.2020 das Kinderkrankengeld für gesetzlich versicherte Elternpaare jeweils (also pro Elternteil) um fünf weitere Tage (insgesamt also auf 15 Tage pro Elternteil) und für Alleinerziehende um zusätzliche zehn Tage (auf 30 Tage) verlängert. Diese Änderung des §45 SGB V hat der Deutsche Bundestag am 18.9.2020 beschlossen.

Freistellung von der Arbeit

Bei Kindern unter zwölf Jahren im eigenen Haushalt haben berufstätige Eltern oder Alleinerziehende Anspruch darauf, für die Pflege ihres kranken Kindes von der Arbeit bezahlt oder unbezahlt freigestellt zu werden.

Die Anzahl der möglichen Freistellungstage bezieht sich jeweils auf ein Kalenderjahr und gilt nur für Kinder unter zwölf Jahren.

  • Wenn beide Elternteile berufstätig sind, haben beide Anspruch darauf, pro Kalenderjahr jeweils zehn Arbeitstage (jetzt 15 Tage) für die Pflege ihres kranken Kindes unter zwölf Jahren freigestellt zu werden.
  • Berufstätige alleinerziehende Mütter oder Väter haben pro Kalenderjahr Anspruch darauf, insgesamt 20 Arbeitstage (jetzt 30 Tage) für die Pflege ihres kranken Kindes unter zwölf Jahren von der Arbeit freigestellt zu werden.
  • Bei mehreren Kindern unter zwölf Jahren erhöhen sich die möglichen Freistellungstage pro Elternteil auf maximal 25 Arbeitstage (jetzt 30 Tage) im Kalenderjahr.
  • Für Alleinerziehende erhöht sich bei mehreren Kindern unter zwölf Jahren der Anspruch auf Freistellung auf maximal 50 Arbeitstage (jetzt 60 Tage) pro Kalenderjahr.

 

In allen Fällen muss so rasch wie möglich – bestenfalls am 1. Krankheitstag – ein ärztliches Attest eingeholt und die/ der Arbeitgeber/in über das Fernbleiben informiert werden.

Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach ISFG bei Kita- und Schulschließungen

Die Kindertageseinrichtungen, Schulen und sonstigen Betreuungseinrichtungen haben momentan weitgehend den Normalbetrieb wiederaufgenommen. Insofern sind auch für die nähere und mittlere Zukunft ad-hoc-Schließungen zur Kontrolle eines akuten Infektionsgeschehens nicht auszuschließen.

Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde unter anderem § 56 ff. Infektionsschutzgesetz dahingehend geändert, dass eine Entschädigungsregelung geschaffen wird zur Abmilderung von Verdienstausfällen, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern erleiden, weil Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden (§ 56 Abs. 1 a IfSG). Das bedeutet, dass erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern,

-       die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder

-       behindert und auf Hilfe angewiesen sind,

auf Antrag eine Entschädigung aufgrund eines Verdienstausfalls erhalten, wenn Sie während des Zeitraums der Schließung die Kinder selbst betreuen müssen und sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit (z. Bsp. durch einen anderen Elternteil, Homeoffice) sicherstellen können. Das Infektionsschutzgesetz gibt vor, dass auf Verlangen des Arbeitgebers darzulegen ist, dass in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann.

a. Muss ich meinen Jahreserholungsurlaub in Anspruch nehmen, bevor ich den geplanten Entschädigungsanspruch geltend machen kann?

Grundsätzlich soll gelten, dass Arbeitnehmer alles ihnen Zumutbare unternehmen, um die Kinderbetreuung während der behördlich angeordneten Kita- oder Schulschließungen sicherzustellen. Dazu gehört z. B. auch der Abbau von eventuell vorhandenen Zeitguthaben oder Überstunden im Arbeitszeitkonto, soweit dies zumutbar ist.

Urlaub für Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber nach den Grundsätzen des § 7 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz festgelegt. Der Arbeitgeber ist auch befugt, für das Unternehmen oder für einzelne Abteilungen Betriebsferien unter Anrechnung der Urlaubsansprüche anzuordnen. Ordnet der Arbeitgeber zum Beispiel während der Kita- oder Schulschließung Betriebsferien an, haben betroffene Arbeitnehmer bezahlten Urlaub und ihnen entsteht kein Verdienstausfall.

Ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer während der Kita- oder Schulschließung Erholungsurlaub von sich aus in Anspruch nehmen müssen, ist eine Frage der Zumutbarkeit. So dürfte es in der Regel zumutbar sein, den Urlaub aus dem Vorjahr zur Sicherstellung der Kinderbetreuung während der Kita- oder Schulschließung einzusetzen. Auch bereits vorab verplanter Urlaub, der sowieso während des Zeitraums der Kita- der Schulschließung in Anspruch genommen werden sollte, müsste verbraucht werden. Arbeitnehmer können dagegen nicht verpflichtet werden, ihren gesamten Jahresurlaub für das laufende Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen, bevor sie den Entschädigungsanspruch geltend machen können.

b. Habe ich einen Anspruch auf Verdienstausfall während der Schulferien oder der Schließzeit der Kindertageseinrichtung?

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin während der durch Landesrecht festgelegten Schulferien oder die Schließung einer Kindertageseinrichtung wegen einer ohnehin bekannten Schließzeit, z. Bsp. aufgrund von Betriebsferien, erfolgen würde.

c. Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens, wobei für einen vollen Monat höchstens 2.016 Euro gewährt wird.

d. Wie lange wird die Entschädigung gewährt?

Die Entschädigung wird für jede erwerbstätige Person für einen Zeitraum von längstens zehn Wochen gewährt, für erwerbstätige Personen, die ihr Kind allein beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, längstens für zwanzig Wochen. Der Maximalzeitraum von zehn bzw. zwanzig Wochen muss nicht an einem Stück ausgeschöpft werden. Der Entschädigungszeitraum braucht nicht zusammenhängend zu verlaufen. Die Gesetzesregelung über die Entschädigung gilt bis zum Jahresende 2020.

e. Bin ich während der Zeit, in der ich eine Entschädigung beziehe, in der Sozialversicherung versichert? Wer zahlt die Versicherungsbeiträge?

Der bestehende Versicherungsschutz der Personen, die eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1a IfSG erhalten, wird in der Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fortgeführt.
Zunächst entrichtet grundsätzlich der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge auf einer Bemessungsgrundlage von 80 Prozent des Arbeitsentgelts. Der Arbeitgeber kann sich diese Beiträge jedoch erstatten lassen. Personen, die vor Bezug der Entschädigung nicht pflichtversichert waren, können sich ihre Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenen Umfang durch die zuständige Behörde auf Antrag erstatten lassen.

f. Wer zahlt die Entschädigung?

Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmern für längstens sechs Wochen der Arbeitgeber. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.