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Grundsteuer zahlen

Grundsteuer - Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung für das laufende Jahr

Die Gemeinde setzt die Grundsteuer jährlich entweder durch einen Grundsteuerbescheid oder durch öffentliche Bekanntmachung fest.

Grundlagen für die Grundsteuerfestsetzung sind entweder die Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes oder die Grundsteueranmeldungen für die Grundsteuerfestsetzung nach der Ersatzbemessung.

Für das Jahr 2023 erfolgte die Steuerfestsetzung mit öffentlicher Bekanntmachung (Amtsblatt Nr. 05 vom 17.02.2023). 

Bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides sind Vorauszahlungen auf die Grundsteuer unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu den bisherigen Fälligkeitstagen zu entrichten (§ 28 Grundsteuergesetz).

Grundsteuer nach Ersatzbemessungsgrundlage

Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage

Wohngrundstücke und Einfamilienhäuser, die im Zeitraum von 1945 bis 1990 erbaut wurden, deren gewerbliche Nutzung weniger als 20% der Gesamtfläche entspricht und für die kein Einheitswert festgestellt worden ist, werden nach der Ersatzbemessung grundsteuerlich veranlagt.

Die Grundsteuer (Ersatzbemessung) nach der Wohn- und Nutzfläche wird auf der Grundlage des Hebesatzes der Stadt Magdeburg für das Jahr 2017 in Höhe von 495 v. H. wie folgt berechnet:

a) für Wohnungen mit Bad, Innen-WC und Sammelheizung je qm Wohnfläche 1,65 €

b) für andere Wohnungen je qm Wohnfläche 1,23 €

c) je Abstellplatz für Personenkraftwagen in einer Garage (Jahresbetrag) 8,25 €

Gemäß § 44 GrStG hat der Steuerschuldner eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Gemeinde abzugeben. Den Vordruck können Sie bei dem zuständigen Sachbearbeiter anfordern. 

Um- bzw. Ausbaumaßnahmen aus denen eine Veränderung der Grundsteuer zu erwarten wäre, wie z.B. Veränderung der Wohnfläche durch Schaffung von zusätzlichem Wohnraum, Abriss oder Errichtung von einer Garage oder Veränderungen der baulichen Innenausstattung, sind dem Fachdienst Steuern entsprechend der Mitwirkungspflicht selbständig mitzuteilen.

Grundsteuer A - Hebesätze

 

 Die Grundsteuer A wird in den neuen Bundesländern für land- und forstwirtschaftliches Vermögen vom Nutzer des Vermögens auf der Grundlage des Ersatzwirtschaftswertes und des Grundsteuermessbetrages erhoben. 
 
Folgende Hebesätze gelten für die Stadt Magdeburg für die Grundsteuer A seit 1991:
 
Hebesatz für die Grundsteuer A

 

Jahr

Magdeburg

Ortsteil Randau/Calenberge Ortsteil Beyendorf Sohlen
1991 bis 1998 200 200 200

1999 bis 2004

250 250 200
ab 2005  250 250 250
 
 

 

Grundsteuer B - Hebesätze

Die Grundsteuer B wird in den neuen Bundesländern für Grundvermögen und für Wohngebäude einschließlich des dazugehörigen Vermögens von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben auf der Grundlage der Ersatzbemessungsgrundlage oder des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages erhoben. Folgende Hebesätze (in vom Hundert) gelten für die Stadt Magdeburg für die Grundsteuer B seit 1991:

Hebesatz für die Grundsteuer B

Jahr   Magdeburg           Ortsteil Randau/Calenberge Ortsteil Beyendorf/Sohlen
1991 bis 1994   390 300 300
1995 bis 1996    390 390 300
 1997 bis 1998    410 410 300
1999 bis 2004 450 450 300
 2005 bis 2011 450 450 450

ab 2012

495

495

495

Grundbesitzabgaben Kontakt

Sachbearbeiter*innen für die Grundbesitzabgaben (Grundsteuer, Straßenreinigungsgebühr und Abfallbeseitigungsgebühr)  

Die Bearbeitung erfolgt nach den Anfangsbuchstaben der Grundstückslage: 

Buchstabe

Sachbearbeiter*in



Teamleiterin Frau Lichtenberg


K,  L,  D, Z

Frau Bäck


B, E, P

Herr Behrens


G, M, Q, T

Frau Collin


N, R, W

Frau Liedtke


A, O und Grundsteuer A

Herr Linke


C, F, S, V

Frau Nimtz


H, I, J, U

Frau Paul


Gärten und Garagen sowie

Straßenreinigung

Herr Singer



Grundsteuererlass

Grundsteuererlass bei bebauten Grundstücken

Ist innerhalb eines Kalenderjahres bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag aus dem Grundstück um mehr als 50 % gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten, wird die Grundsteuer in Höhe von 25 % erlassen.

Beträgt die Minderung des normalen Rohertrages 100 %, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 % zu erlassen.

Normaler Rohertrag des bebauten Grundstücks sind z.B. die Mieteinnahmen aus dem Objekt oder die nutzbare Fläche des Grundstücks. Der normale Rohertrag kann z.B. gemindert sein durch Leerstand, Mietausfälle oder durch Hochwasserschäden.

Rechtsgrundlage ist der § 33 Grundsteuergesetz. 

Grundsteuererlass bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten, eigengewerblich genutzten Grundstücken

Zusätzlich zu den o.g. Voraussetzungen kann der Erlass nur gewährt werden, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes unbillig wäre.

Unbilligkeit liegt vor, wenn das Betriebsergebnis im gesamten Unternehmen im Kalenderjahr negativ ist, die Grundsteuer nicht aus dem vorhandenen Vermögen oder durch Aufnahme eines Kredits entrichtet werden kann und wenn der Anteil der Grundsteuer an den gesamten Betriebsausgaben mindestens 1 % beträgt.

Verfahren

Der Antrag auf Grundsteuererlass ist nach Ablauf des Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres schriftlich zu stellen. Auf den Sachverhalt zugeschnittene Antragsformulare können vom zuständigen Sachbearbeiter abgefordert werden.

Grundsteuerreform

Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 sind die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen. Die bestehenden verfassungswidrigen Vorschriften dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

Die gesetzliche Neuregelung ist mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019 geschaffen worden. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt 2019 Teil I Nr. 43 veröffentlicht. Danach wird die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 neu festgesetzt.

Das Bundesfinanzministerium hat mit öffentlicher Bekanntmachung vom 30.03.2022 zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes aufgefordert. Die Erklärung ist für den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 abzugeben. Die öffentliche Bekanntmachung wurde im Bundesteuerblatt Teil I, 2022, S. 205-206 veröffentlicht.

Die Erklärung war bis zum 31.10.2022 abzugeben. Die Finanzministerkonferenz von Bund und Ländern hat am 13.10.2022 eine Fristverlängerung bis zum 31.01.2023 beschlossen.  Bitte warten Sie nicht bis zum Erinnerungsschreiben oder auf die Schätzung, sondern geben die Erklärung frühestmöglich ab. Der Abschluss der Festsetzung der Grundsteuermessbeträge vor dem 01.01.2025 ist Voraussetzung dafür, dass die Gemeinden die Hebesätze zur Angleichung des Grundsteueraufkommens berechnen können. Schließlich soll das Aufkommen insgesamt nicht steigen.

Die elektronischen Formulare stehen seit dem 01.07.2022 zum Beispiel im Portal "Mein Elster" bereit. 

Für Ein- oder Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen oder unbebaute Grundstücke können die Grundsteuererklärungen auch über die Seite https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de/ einfach und kostenlos online abgegeben werden. Das Angebot wurde erweitert für Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigentumswohnungen, die einen Anteil an anderem Grundvermögen haben und diesen Anteil zusammen mit dem Grundstück erklären müssen.  Dies betrifft insbesondere (Tief)Garagenstellplätze.  Die Identifizierung auf dieser Seite kann mit dem ELSTER-Konto erfolgen oder über einen individuellen Freischaltcode, der auf dem Postweg in der Regel innerhalb von drei bis vier Tagen zugestellt wird. Für die Erklärungsabgabe nutzen Sie bitte das gleiche Gerät und den gleichen Browser, mit dem Sie das Nutzerkonto erstellt haben. Dies ist notwendig, da die eingegebenen Daten im Cookie des genutzten Browsers gespeichert werden.

Das Land Sachsen-Anhalt hat ab dem 24.06.2022 ein Informationsschreibens mit konkreten Hinweisen zum Grundstück versendet, für welches eine Grundsteuerwerterklärung abzugeben ist. Zusätzlich stellt Sachsen-Anhalt ein internetbasiertes Auskunftsportal (Auskunftsviewer) zur Verfügung, auf dem Sie mit den Angaben zum Grundstück den Bodenrichtwert kostenlos abrufen können.

Wenn Sie nach dem Erhalt des Informationsschreiben noch Fragen haben, erreichen Sie das Finanzamt Magdeburg telefonisch unter der (0391) 885-1333 Montag, Mittwoch und Donnerstag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Dienstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr. 

Auskunft zu Ihrem vollständigen Aktenzeichen für das Grundstück in Magdeburg erhalten Sie auch von den Mitarbeiter*innen des Stadtsteueramtes. Für die Anfrage per Mail nutzen Sie bitte die E-Mail: steueramt@steu.magdeburg.de . 

Aktuelle Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landes Sachsen-Anhalt: http://lsaurl.de/Grundsteuer . Dort finden Sie auch Anleitungen für die elektronische Abgabe einer Grundsteuererklärung für ein Einfamilienhaus und für ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück. Sie finden dort ebenfalls die Vordrucke zum Ausdruck, mit denen Sie die  Erklärung in Papierform abgeben können.

Die Grundsteuererklärung kann in Papierform abgegeben werden, wenn die elektronische Übermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Diese Unzumutbarkeit liegt vor, wenn Sie nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügen oder erhebliche Schwierigkeiten bei der Eingabe der Daten haben.  Soweit möglich, füllen Sie bitte die Vordrucke vor dem Ausdruck elektronisch aus. Sie erleichtern damit die Verarbeitung der Erklärung im Finanzamt.

Wenn Sie Ihre steuerliche Identifikationsnummer verlegt, verloren oder vergessen haben, können Sie die Nummer vom Bundeszentralamt für Steuern online erfragen. Die Nummer erhalten Sie per Post an Ihre aktuelle Meldeanschrift. Die Bearbeitung kann bis zu 4 Wochen dauern. Sie finden Ihre Steueridentifikationsnummer in der Regel auch im Einkommensteuerbescheid oder auf der Lohnsteuerbescheinigung.


Datenschutzhinweis für die Grundbesitzabgaben

Information zum Datenschutz der Landeshauptstadt Magdeburg, Fachbereich Finanzservice – Steuern (Datenschutzerklärung)

Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Mit dieser Datenschutzerklärung informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte im Rahmen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Ihnen nach dem Datenschutz zustehenden Rechte.

1. Datenschutzhinweis Grundbesitzabgaben

im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Grundsteuermessbetragsmitteilungen und der Festsetzung von Straßenreinigungs- und Abfallgebühren

2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Verantwortlich für die Datenerhebung ist die Landeshauptstadt Magdeburg – Die Oberbürgermeisterin – Fachbereich Finanzservice, Julius-Bremer-Straße 8-10, 39104 Magdeburg, E-Mail: steueramt@steu.magdeburg.de, Tel. Behördennummer 115 oder +49 391 540 2762.

3. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Die behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, beratend und kontrollierend auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei der Landeshauptstadt Magdeburg hinzuwirken. Für die Bürger*innen ist sie die zentrale Anlaufstelle bei allen datenschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Landeshauptstadt Magdeburg.

Datenschutzbeauftragte der Landeshauptstadt Magdeburg: Annika Querengässer-Bahr, Julius-Bremer-Straße 10, 39104 Magdeburg, Tel. Behördennummer 115, Mail: Datenschutzbeauftragter@stadt.magdeburg.de.

4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Die Daten werden dafür erhoben, um die Grundsteuer sowie die Straßenreinigungs- und Abfallgebühr (Grundbesitzabgaben) festsetzen und erheben zu können. Dabei werden Ihre Angaben, die Mitteilungen der Finanzämter, der Ordnungsämter und ggf. der Einwohnermeldeämter sowie Daten des Grundbuchamtes und Katasterdaten verwendet. Die Speicherung erfolgt elektronisch in einer Steuerakte und im Veranlagungsverfahren. In der Steuerakte wird der Schriftverkehr und im Veranlagungsverfahren werden die Daten für die Festsetzung der Grundbesitzabgaben und die Zahlungsdaten gespeichert. Rechtsgrundlagen sind Artikel 6 Abs. 1 e der DSGVO, §§ 29b bis 31c und §§ 93, 111 AO, GrStG, § 3 KAG und § 34 BMG sowie Artikel 6 Abs. 1 e der DSGVO, § 4 Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt, die Straßenreinigungssatzung, die Straßenreinigungsgebührensatzung, die Abfallwirtschaftssatzung und die Abfallgebührensatzung.

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Die personenbezogenen Daten unterliegen dem besonderen Schutz des Steuergeheimnisses. Die Daten dürfen nach § 29c AO weiterverarbeitet werden, wenn dies einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dient; wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Offenbarung nach § 30 Abs. 4 oder 5 AO vorliegen, wenn offensichtlich ist, dass die Weiterverarbeitung in Ihrem Interesse liegen würde, wenn sie für die Entwicklung, Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfahren erforderlich ist, sie für eine Gesetzesfolgenabschätzung erforderlich ist oder sie für die Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen der Landeshauptstadt Magdeburg erforderlich ist. Nach § 31 Abs. 3 AO können Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben verwendet oder den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitgeteilt werden, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Die Daten für die Straßenreinigungs- und Abfallgebühren dürfen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 c) aa) KAG auch bei der Verwaltung anderer Kommunalabgaben verwertet werden. Nach § 21a Abs. 2 VwVG darf die Vollstreckungsbehörde die Daten auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen verwenden.

6. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Personenbezogene Daten müssen solange gespeichert werden, wie sie für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Die steuerlichen Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus den §§ 169-171, 228-232 AO und § 36 GemKVO Doppik sowie aus dem ArchG LSA. 

 7.a. Betroffenenrechte für natürliche Personen

Nach der DSGVO stehen Ihnen folgende Rechte zu:

Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).

Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die Landeshauptstadt Magdeburg, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Weiterhin besteht für die Grundsteuer ein Beschwerderecht beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstraße 30, 53117 Bonn, Tel. +49 228-99 7799-0, E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de.

Für die Straßenreinigungs- und Abfallgebühren besteht ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für den Datenschutz, Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg, Postfach 1947, 39009 Magdeburg.

7.b. Betroffenenrechte für juristische Personen

Die unter 7.a aufgeführten Rechte gelten für die Grundsteuer auch für Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (§ 2a Abs.5 AO).

8. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Nach § 44 GrStG hat der Steuerschuldner eine Steuererklärung abzugeben, soweit die Grundsteuer nach der Wohn- oder Nutzfläche zu bemessen ist. Die Pflicht zur Auskunftserteilung ergibst sich darüber hinaus aus § 93 AO. Das Unterlassen der Meldung oder Beantwortung von Anfragen kann als Steuerhinterziehung nach § 370 AO geahndet werden.

Erläuterung der Abkürzungen

Art. - Artikel

AO – Abgabenordnung

ArchG – Archivgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

DSGVO – Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union

GrStG - Grundsteuergesetz

KAG – Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

VwVG – Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

Allgemeine Informationen

Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, müssen Sie die Grundsteuer jährlich zahlen.

Es wird unterschieden zwischen

  • Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
  • Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.

Formulare für die Grundsteuer

Zuständige Stelle

Für die Erteilung des Einheitswertbescheides ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
Das für Sie zuständige Finanzamt können Sie nachstehend ermitteln.

Für die Erteilung des Grundsteuerbescheides und die Erhebung der Grundsteuer ist die Gemeinde zuständig, in der das Grundstück belegen ist.

Fristen

Fälligkeit der Grundsteuer:
Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in 4 Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:

- 15. Februar

- 15. Mai

- 15. August

- 15. November

Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig.

Rechtsgrundlage

Weitere Informationen

Beim Verkauf eines Grundstücks setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für den Erwerber regelmäßig neu fest. Dies geschieht zum 1. Januar des Jahres, das auf den Eigentumswechsel folgt. Erst dann wird die Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer festgesetzt und Sie werden entlastet. Das gilt auch für, wenn der Besitzer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wechselt (zum Beispiel eine Garage oder ein Ferienhaus).

Alle in Ihrem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen durch den Erwerber des Grundstückes sind privatrechtliche Regelungen und wirken sich nicht auf die Zahlung der Grundsteuer aus.

Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (z.B. Grundstücke, die sich im Besitz von Religionsgesellschaften befinden und auch Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird).

Verfahrensablauf

Das zuständige Finanzamt muss zuerst den Einheitswert des Grundstücks nach dem Bewertungsgesetz bestimmen. Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Gemeinde beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bilden die zu entrichtende Steuer. Liegt vom Finanzamt kein Einheitswertbescheid vor, kommt die Ersatzbemessung zur Anwendung.

Siehe auch

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Fachbereich Finanzservice

Team Grundbesitzabgaben

Katzensprung  2
39104 Magdeburg