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Allgemeine Informationen für Ausländer

Was benötige ich für die Einreise? Welche  Aufenthaltszwecke gibt es?  Was muss ich nach der Einreise tun?

Was benötige ich für die Einreise?

Touristenaufenthalt/ Besuchsaufenthalt

Für Besuchsaufenthalte in der Bundesrepublik Deutschland benötigen Ausländer aus Drittstaaten ein Visum.
  • Schengen-Visum (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) für Kurzaufenthalte bis zu drei Monaten
    • Beantragung und Erteilung in der deutschen Auslandsvertretung
    • Bonität muss nachgewiesen werden; entweder durch den Antragsteller selbstgegenüber der deutschen Auslandsvertretung oder durch eine Verpflichtungserklärung – Verpflichtungserklärung- VE

Ausnahme:
Staatsangehörige der Europäischen Union
Visafreie Einreisen sind darüber hinaus den Staatsangehörigen des in Anhang II Gemeinsame Liste gemäß Artikel 1 Absatz 2 der EG-VisaVO gestattet

Längerfristige Aufenthalte

Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einen Aufenthaltstitel (§ 4 AufenthG).

  • nationales Visum (§ 6 Abs. 3 AufenthG)
    • Beantragung und Erteilung in der deutschen Auslandsvertretung
    • Auslandsvertretung beteiligt die zuständige Ausländerbehörde
    • das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen wird durch die Ausländerbehörde geprüft
    • Visum enthält bereits Auflagen: z.B. zur Erwerbstätigkeit

Ausnahme:
Staatsangehörige der Europäischen Union benötigen keinen Aufenthaltstitel für die Einreise und den Aufenthalt.
Staatsangehörige der USA, Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea und Neuseeland können ohne Visum (visafrei) in das Bundesgebiet einreisen und den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der für dessen Wonhsitz zuständigen Ausländerbehörde beantragen. (§ 41 AufenthV).

Wichtig – Was muss ich nach der Einreise tun?

Als erstes beantragen Sie  Ihren Aufenthaltstitel. Dazu vereinbaren Sie online einen Termin in der Ausländerbehörde. Beachten Sie, die Aufenthaltserlaubnis muss vor Ablauf des Einreisevisums beantragt werden.

  • Umgehende Anmeldung im BürgerBüro (1 Woche) und in der Ausländerbehörde
  • Aufenthaltserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, Niederlassungserlaubnis (AufenthG)
  • Beantragung und Erteilung in der Ausländerbehörde (Wohnort) innerhalb der Gültigkeit des Visums bzw. innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise zu beantragen.

Welche längerfristigen Aufenthalte - Aufenthaltszwecke - gibt es?

  • Studium/ Ausbildung
  • Erwerbstätigkeit (Beschäftigung; selbstständige Erwerbstätigkeit; Freiberufler)
  • Familiennachzug
  • humanitäre Aufenthalte

Was sollte ich noch wissen?

  • seit dem 01.09.2011 wird der Aufenthaltstitel als Chipkarte ausgestellt – eAT
  • der Aufenthaltstitel wird in der Regel mit Auflagen/ Nebenbestimmungen versehen
  • der Aufenthaltstitel lässt erkennen, ob die Ausübung einer Beschäftigung (unselbständige Erwerbstätigkeit) oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
  • Termine in der Ausländerbehörde und im Bürgerbüro müssen vorab telefonisch unter der D 115 oder online unter www.magdeburg.de reserviert werden.

Wann erlischt ein Aufenthaltstitel?

Ein Aufenthaltstitel erlischt grundsätzlich dann kraft Gesetzes, wenn Sie aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreisen.

Die Bestimmung der längeren Frist müssen Sie bei der Ausländerbehörde beantragen.
Bitte stellen Sie diesen Antrag bereits vor Ihrer Ausreise.

In der Regel wird eine längere Frist bestimmt werden können, wenn Sie aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund ausreisen wollen und eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.