Inhalt

Wahl - ABC

A von Abgeordnete bis Auszählung

Abgeordnete

Abgeordnete sind von Wahlberechtigten ins Parlament gewählte Personen. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden, sondern nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Zum Abgeordneten wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher (bzw. bei Europawahlen Unionsbürger) ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat (passives Wahlrecht).

 siehe:

Die Indemnität und Immunität festigen die unabhängige Stellung der Abgeordneten gegenüber anderen Staatsgewalten. Abgeordnete können auf ihr Mandat jederzeit verzichten. Scheidet ein Abgeordneter aus dem Bundestag aus, wird der Sitz grundsätzlich mit dem nächstfolgenden Listennachfolger aus der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der letzten Wahl angetreten ist. 

siehe:

Bei Europawahlen ist der Listennachfolger grundsätzlich der Ersatzbewerber bzw., wenn kein Ersatzbewerber vorhanden ist, der nächstfolgende Bewerber aus der Liste.  

Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: Art. 38 GG; § 1 BWG 
Europawahl: Art. 1 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 Direktwahlakt; § 1 EuWG

Aktives Wahlrecht

Aktives Wahlrecht ist das Recht, wählen zu dürfen. 

siehe: 

Ausgleichsmandat

Ausgleichsmandate sind mit der Wahlrechtsänderung 2013 eingeführt worden. Dabei wurde die erste Stufe der Sitzverteilung durch direkt gewählte Wahlkreisabgeordnete und über die Landeslisten der Parteien ins Parlament eingezogene Abgeordnete erweitert. Anfallende Überhangmandate werden nun durch die sogenannten Ausgleichsmandate mit Blick auf den bundesweiten Zweitstimmenproporz vollständig ausgeglichen. Die Gesamtzahl der Sitze wird so lange vergrößert, bis alle Überhangmandate im Sinne dieses Proporzes ausgeglichen sind und die Überhangmandate für eine Partei keinen relativen Vorteil mehr darstellen. Die den einzelnen Parteien auf Bundesebene zugewiesenen Sitze werden auf die Landeslisten der Parteien nach ihrem dortigen Zweitstimmenanteil verteilt, wobei auf jede Landesliste mindestens so viele Sitze entfallen wie die Partei im Land Direktmandate erworben hat. In der auf die Bundestagswahl 2021 folgenden 20.Wahlperiode des Bundestages gibt es daher an statt regulär 598 Abgeordnete, 736 Abgeordnete. Am 17.März 2023 hat der Bundestag mehrheitlich beschlossen, bei künftigen Bundestagswahlen Überhang- und Ausgleichsmandate abzuschaffen.

Auslandsdeutsche

Deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben (Auslandsdeutsche), können  bei Europawahlen und bei Bundestagswahlen in der Bundesrepublik wählen, wenn sie die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen.

Diese Personen müssen bei der Gemeinde ihres letzten Wohnsitzes in der Bundesrepublik einen Antrag stellen, um in  das Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden.

Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, 

  • wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
  • derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
  • wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 StGB in Verbindung mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.  

siehe auch:

  • Ausübung des Wahlrechts
  • Aktives Wahlrecht

Ausübung des Wahlrechts

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein hat, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Wahlkreis, in welchem der Wahlschein ausgestellt ist, 

teilnehmen.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben 

siehe auch:

  • Ausschlussdes vom Wahlrecht
  • Aktives Wahlrecht

Auszählung der Stimmen

Die Auszählung der Stimmen erfolgt nach Schließung der Wahllokale um 18:00 Uhr durch den Wahlvorstand. Für die Auszählung der Stimmen gibt es für jede Wahl ein streng fest geschriebenes Verfahren. Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich.

B von Briefwahl bis Bürgerentscheid

Wählende mit Behinderung

Um die Stimmabgabe eines Wahlberechtigten zu ermöglichen, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann dieser sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese Person kann auch ein vom Wählenden bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählenden zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Ein blinder oder sehbehinderter Wählender kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. (§ 33 Abs. 2 BWG, § 57 BWO; § 4 Abs. 4 LWG LSA) siehe auch:

Briefwahl/Briefwahlunterlagen

Wer am Wahltag gehindert ist, sein Wahllokal aufzusuchen, hat die Möglichkeit, per Briefwahl sein Wahlrecht auszuüben. Die Beantragung von Briefwahlunterlagen ist nur in der Briefwahlstelle möglich. Das kann schriftlich – z. B. unter Verwendung der auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckten Anträge (den Brief bitte ausreichend frankieren), per Telefax oder per E-Mail unter der Adresse wahlamt@magdeburg.de erfolgen. Dabei müssen Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift der Wahlberechtigten sowie die ggf. abweichende Anschrift, an die die Unterlagen versandt werden sollen, angegeben werden. Außer bei einer E-Mail ist der Antrag eigenhändig zu unterschreiben. Die telefonische Antragstellung ist nicht zulässig.

In der Briefwahlstelle kann bereits nach dem Vorliegen der Stimmzettel - vor dem Wahltag  - per Briefwahl gewählt werden.

Briefwahlunterlagen müssen am Wahltag bis spätestens 18:00 Uhr beim Wahlamt eingegangen sein, das heißt, sie sollten rechtzeitig abgesandt werden.  Wer seinen Wahlbrief aus dem Ausland abschickt, muss ihn ausreichend frankieren.

Schriftliche Briefwahlanträge sind an folgende Adresse zu richten:

                Landeshauptstadt Magdeburg, Wahlamt, 39090 Magdeburg.

Die Beantragung  bequem über das Online-Formular unter www.magdeburg.de/info/briefwahl möglich.

Briefwahlstelle

In der Briefwahlstelle ist die Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen möglich. Auch die Briefwahl selbst ist unmittelbar in der Briefwahlstelle möglich. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor der Wahl, 18.00 Uhr beantragt werden.

Briefwahlbezirke

Mit den Wahlen im Jahr 2021 ist die Stadt erstmals in feste Briefwahlbezirke eingeteilt. Für jeden Briefwahlbezirk gibt es  einen Briefwahlvorstand. Jede Wohnadresse ist einem Briefwahlbezirk zugeordnet. Magdeburg ist aktuell in 60 Briefwahlbezirke eingeteilt.

Übersichtskarte der Briefwahlbezirke

Bundestag

Der Bundestag besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl grundsätzlich auf 4 Jahre gewählt werden.

Er ist das Parlament der Bundesrepublik Deutschland und hat seinen Sitz in Berlin.
Der Bundestag ist der zentrale Ort demokratischer Diskussionen und Entscheidungen für alle Bürgerinnen und Bürger. Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehören die Gesetzgebung, die Wahl des Bundeskanzlers, die Kontrolle der Bundesregierung und die Bewilligung des Staatshaushalts (Budgetrecht).

Bundestagswahl

Hierbei wird der Deutsche Bundestag gewählt. Die Wahl zum Bundestag ist eine mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl.

 Der Stimmzettel enthält bei Bundestagswahlen:    

  • Erststimme – Stimme die über den Erwerb des Direktmandats im Wahlkreisentscheiden. Sie ist auf der linken Seite des Stimmzettels anzukreuzen.      
  • Zweitstimme – Die Anzahl der Zweitstimmen für eine Partei entscheiden darüber, wie viele Sitze im Bundestag insgesamt erhält. Die durch die Erststimme erworbenen Direktmandate sind zahlenmäßig darin enthalten. Hat eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate errungen, als ihr anhand der Zweitstimmen zustehen würden, bleibt die Überzahl als sogenannte Überhangmandate erhalten

 siehe auch: 

Bundeswahlgesetz (BWG)

Für die Wahl zum Deutschen Bundestag ist das Bundeswahlgesetz maßgebend. Es konkretisiert die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Artikel 38 - 41 des Grundgesetzes.

Bundeswahlordnung (BWO)

Zur Durchführung des Bundeswahlgesetzes (BWG) hat das Bundesministerium des Innern gemäß § 52 BWG die Bundeswahlordnung (BWO) erlassen, die die Vorgaben des BWG konkretisiert. Die BWO enthält Regelungen über die Bestellung und Tätigkeit der Wahlorgane, die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, die Zulassung von Wahlvorschlägen und die Briefwahl. Außerdem enthält der Anhang zur BWO die Muster aller in der BWO  genannten Formblätter, Vordrucke, Wahlvorschläge und Stimmzettel.

Bürgerentscheid

Über eine wichtige Gemeindeangelegenheit kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).
(§§ 26 und 27 des Kommunalverfassungsgesetzes LSA) 

siehe auch:

E von Einzelbewerber*in bis Europawahl

Ergebnis / amtliches Endergebnis

Das amtliche Endergebnis steht fest, wenn der Wahlausschuss das Ergebnis der Auszählungen geprüft und bestätigt hat. Am Wahlabend gibt der Wahlleiter ein "vorläufiges amtliches Endergebnis" bekannt, das noch nicht offiziell bestätigt ist.

EU-Bürger*in

Als Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Sie automatisch auch Unionsbürger*in.  Aus dieser Unionsbürgerschaft ergibt  sich u. a. das  Recht für

  • das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und bei den Wahlen zum Europäischen Parlament in dem Mitgliedsland , in dem Sie einen Wohnsitz haben

siehe auch:

Unionsbürger*in

Europawahl

Das Europäische Parlament wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. In Deutschland ist die Wahl des Europäischen Parlaments im Europawahlgesetz und der dazugehörigen Europawahlordnung, in Verbindung mit dem Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung, geregelt.

Europawahlgesetz (EuWG)

In der Bundesrepublik Deutschland gilt für die Wahl zum Europäischen Parlament das Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG). Es konkretisiert die Vorgaben des Direktwahlaktes für die Europawahlen in der Bundesrepublik Deutschland. Hierzu enthält das EuWG insbesondere nähere Vorschriften über das Wahlsystem, die Wahlorgane, das Wahlrecht und die Wählbarkeit, die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses.

Europawahlordnung (EuWO)

Zur Durchführung des Europawahlgesetzes (EuWG) hat das Bundesminsterium des Innern gemäß § 25 Absatz 2 EuWG die Europawahlordnung erlassen, die die Vorgaben des Europawahlgesetzes konkretisiert. Die Europawahlordnung enthält u. a. Regelungen über die Bestellung und die Tätigkeit der Wahlorgane, die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, die Zulassung von Wahlvorschlägen und die Briefwahl.

Einzelbewerber*in

Zur Bundestagswahl können im Wahlkreis auch Einzelbewerber*in antreten, die keiner Partei angehören.

Zur Landtagswahl  können im Wahlkreis Einzelbewerber*in antreten, die keiner Partei angehören, oder einer Partei angehören. Sie sind Direktkandidaten und werden mit der Personenstimme gewählt.

Zur Kommunalwahl und zur Wahl der Ortschaftsräte können auch Einzelbewerber*in antreten, die keiner Partei oder Gruppierung angehören.

F von Fraktion bis Fraktionsgemeinschaft

Fraktion

Eine Fraktion ist der organisatorische Zusammenschluss von Mitgliedern einer/mehrerer Partei(en)/ Gruppierung(en) im Parlament bzw. Stadtrat.

Fraktionsgemeinschaft der CDU/CSU

Bei der CDU und CSU handelt es sich um zwei unterschiedliche Parteien mit eigenen Wahlvorschlägen. Sie bilden im Deutschen Bundestag eine Fraktionsgemeinschaft. § 10 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages lässt die Bildung von Fraktionsgemeinschaften für Parteien zu, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen.

CDU und CSU verfolgen gemeinsame politische Ziele. Bei Wahlen tritt die CSU ausschließlich in Bayern und die CDU in den übrigen Bundesländern an. Ihre Wahlergebnisse werden vom Bundeswahlleiter getrennt voneinander ausgewiesen, in den Medien aber häufig zusammengezählt, wogegen keine Einwände bestehen.

Da es sich um zwei unterschiedliche Parteien handelt, muss jede Partei für sich mindestens 5 % der im Wahlgebiet – das heißt bundesweit – abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen ein Mandat errungen haben, um an der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten teilzunehmen (§ 6 Absatz 3 Bundeswahlgesetz).

G von Gemeindewahlleiter*in bis Gültige Stimmen

Gemeindewahlleiter*in/ Stadtwahlleiter*in

Für die rechtmäßige organisatorische Vorbereitung und Durchführung von Wahlen ist der Wahlleiter/die Wahlleiterin verantwortlich. Für die Kommunalwahl und die Wahl der Ortschaftsräte in den Ortsteilen Randau-Calenberge, Pechau und Beyendorf-Sohlen wird ein Gemeindewahlleiter *in berufen. Das Amt übt der Amtsleiter des Amtes für Statistik, Wahlen und Digitalisierung, Dr. Tim Hoppe, aus. Seine Geschäftsstelle befindet sich im Wahlamt in der Julius-Bremer-Straße 10. (Postanschrift: Landeshauptstadt Magdeburg, Amt für Statistik, Wahlen und Digitalisierung (Wahlamt), 39090 Magdeburg).
Für die Europawahl trägt er die Bezeichnung Stadtwahlleiter.

Grundgesetz

Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt neben den Grundrechten auch die Wahl des Bundestages und des Bundespräsidenten.

Gruppierung/ Wählergruppe

Neben etablierten Parteien und Einzelbewerbern können zur Kommunalwahl sowie zur Wahl der Ortschaftsräte auch Gruppierungen/ Wählergruppen Wahlvorschläge einreichen.

Gültige Stimmen

Gültig ist eine Stimme, wenn der Stimmzettel amtlich für die Wahl hergestellt ist, den Willen des Wählenden zweifelsfrei erkennen lässt und/oder ein Zusatz/Vorbehalt auszuschließen ist.

H von Hauptwohnsitz bis Hilfsperson

Hauptwohnsitz

Der Hauptwohnsitz eines Menschen bezeichnet jenen Ort der Unterkunft, der als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Unterkunftnehmerin/des Unterkunftnehmers gilt.

Für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgebend:

  • Aufenthaltsdauer
  • Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte
  • Wohnsitz der Familienangehörigen (insbesondere von Kindern)

Treffen diese Kriterien auf mehrere Wohnsitze zu, ist der Hauptwohnsitz jener Wohnsitz, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht. Es kann nur einen Hauptwohnsitz geben.

Hilfsperson

I von Immunität bis Indemnität

Immunität

Unter dem Begriff Immunität wird in der Politik der Schutz eines Abgeordneten oder Staatsoberhaupts vor Strafverfolgung beschrieben, die diese Person aufgrund ihres Amtes genießt. Die parlamentarische Immunität in Deutschland ist in der Verfassung festgelegt (Art. 46 Abs. 2 GG, Art. 60 GG). Sie soll dazu dienen, dass Abgeordnete ihrer Arbeit nachgehen können und die Arbeitsfähigkeit des Parlaments nicht gestört wird.

Indemnität

Indemnität bedeutet strafrechtliche Verantwortungsfreiheit (Straflosigkeit), ist also im Unterschied zur Immunität, die ein Prozesshindernis darstellt, ein Begriff des materiellen Strafrechts. Bundestags- und Landtagsabgeordnete dürfen nach Art. 46 I GG, § 36 StGB zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie im Plenum oder in einem Ausschuss des Parlaments getan haben, zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt auch nach Ablauf ihres Mandats. Ausgenommen sind nur Verleumdungen nach § 187 StGB.

K von Kandidat*in bis Kumulieren

Kandidat*in

Ein Kandidat/eine Kandidatin  ist ein Bewerber*in  zur Wahl.

Kabine/ Wahlkabine

Die Wahlkabine ermöglicht die geheime, von anderen Personen im Wahllokal abgeschirmte Stimmabgabe.

Kommunalwahl

Die Kommunalwahl ist die Wahl auf der politischen Ebene der Kreise, Städte und Gemeinden – in Magdeburg ist es die Wahl des Stadtrates. Sie findet laut Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt alle fünf Jahre statt. Zur Kommunalwahl hat jeder Wahlberechtigte drei Stimmen, die er entweder auf einen Kandidaten vereinen (kumulieren) oder verschiedenen Kandidaten (panaschieren) geben kann.

 

siehe auch:

Kommunalwahlgesetz/Kommunalwahlordnung

Das Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG) regelt  die Grundsätze für die Kommunalwahl in Sachsen-Anhalt. Es regelt auch die Durchführung eines Bürgerentscheids. Die Kommunalwahlordnung (KWO) enthält Vorschriften zur Durchführung des Kommunalwahlgesetztes.

Kommunalverfassungsgesetz

Dieses Gesetz ist die Zusammenführung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und des Verbandsgemeindegesetzes und löst diese somit ab. Das Gesetz trat am 01.07.2014 in Kraft.

Krank am Wahltag ?

Bei plötzlicher Erkrankung, die den Gang ins Wahllokal unmöglich macht, können noch am Wahltag bis 15.00 Uhr in der Briefwahlstelle  Briefwahlunterlagen beantragt werden. Dazu kann z. B. ein Familienmitglied oder Nachbar bevollmächtigt werden. Eine stellvertretende Stimmabgabe ist aber nicht zulässig.

Kreiswahlleiter*in

Für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung von Bundestags- und Landtagswahlen ist der Kreiswahlleiter*in verantwortlich. Für jeden Wahlkreis wird ein Kreiswahlleiter*in berufen. 

Für den Bundeswahlkreis 69 - Magdeburg- und die 4 Landtagswahlkreise Magdeburgs (Wahlkreise 10,11,12,13) übte der Beigeordnete für Kommunales, Umwelt und allgemeine Verwaltung Holger Platz, dieses Amt aus. Die Geschäftsstelle befindet sich im Amt für Statistik,Wahlen und Digitalisierung (Postanschrift: Landeshauptstadt Magdeburg, Amt für Statistik (Wahlamt), 39090 Magdeburg).

Für die kommende Bundestagswahl 2025 muss ein neuer Kreiswahlleiter benannt werden.

Kumulieren

Kumulieren bedeutet, einem Bewerber mehr als eine der drei Stimmen, die jeder Wahlberechtigte bei der Kommunalwahl abgeben kann, zu geben.

L von Landesliste bis Landeswahlordnung

Landesliste

Kandidatenliste einer Partei im Bundesland, welche mit der Zweitstimme gewählt wird.

Landtag

Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes von Sachsen-Anhalt. Er übt die gesetzgebende Gewalt aus und beschließt über den Landeshaushalt. Des Weiteren wählt er den Ministerpräsidenten. Er überwacht die vollziehende Gewalt nach Maßgabe der Verfassung und verhandelt öffentliche Angelegenheiten.

Landtagswahl

Der Landtag von Sachsen-Anhalt wird nach den Grundsätzen der kombinierten Persönlichkeitswahl und der Verhältniswahl gewählt.

Jedem Wähler stehen zwei Stimmen zu:

  • Mit der Erststimme wird in jedem der 41 Wahlkreise  ein Kandidat direkt in den Landtag gewählt
  • Mit der Zweitstimme wird eine Partei gewählt.
Die Landtagswahl in Sachsen-Anhalt findet alle 5 Jahre statt. Hiermit wird der Landtag des Landes Sachsen-Anhalt gewählt.

Landeswahlgesetz/Landeswahlordnung

Das Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG) regelt die Grundsätze für die Landtagswahlen im Bundesland Sachsen-Anhalt. Die Landeswahlordnung regelt die Durchführung des Landeswahlgesetzes.

M von Mandat bis Mehrheitsverhältnisse

Mandat/ Mandatsträger

Welche Kandidaten*innen am Ende als Mandatsträger in den Stadtrat/Ortschaftsrat , das Europäische Parlament, den Landtag oder den Bundestag einziehen, entscheidet sich am Wahlabend nach Auszählung der Stimmen beziehungsweise nach Feststellung des amtlichen Endergebnisses.

Mehrheitsverhältnisse

Mehrheitsverhältnisse im Parlament/Stadtrat/Ortschaftsrat ergeben sich aus dem Wahlergebnis.

O von Oberbürgermeisterwahl bis Öffnungszeiten

Oberbürgermeisterwahl

Der Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin wird von wahlberechtigten Bürgern auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

Die Bewerbung für die Wahl zum Oberbürgermeister*in muss von mindestens ein vom Hundert der letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten des Wahlgebietes (Stadt Magdeburg) persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (so genannte Unterstützungsunterschriften). Tritt der Amtsinhaber*in erneut an, ist er davon befreit.

 Rechtsgrundlagen:

 - Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA)

 - Kommunalwahlgesetz Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)

 - Kommunalwahlordnung Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)

Ortschaftsrat/ Ortschaftswahl

Ortschaftsräte sind laut Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Gremien in Gemeinden/ Städten mit räumlich getrennten Ortsteilen. Sie beraten die Verwaltung, haben Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, und müssen zu diesbezüglichen Themen angehört werden.

Die Ortschaftsräte werden in den Magdeburger Ortsteilen Pechau, Randau-Calenberge und Beyendorf-Sohlen zeitgleich mit dem Stadtrat gewählt.

Öffnungszeiten der Briefwahlstelle

P von Panaschieren bis Passives Wahlrecht

Panaschieren

Panaschieren bedeutet, die drei Stimmen, die jeder Wahlberechtigte zur Kommunalwahl hat, auf verschiedene Bewerber (auch verschiedener Parteien oder Wählergruppen) zu verteilen.

Personalausweis/ Pass

Eines der beiden Dokumente sollten Wahlberechtigte im Wahllokal unbedingt dabei haben, wenn sie von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen wollen.

Partei

Eine Partei ist ein permanent organisierter Zusammenschluss von Menschen, die aufgrund gleich gerichteter politischer Anschauungen oder Interessen Einfluss auf die staatliche Willensbildung erstreben, besonders durch Teilnahme am Wettbewerb um Abgeordnetenmandate in der Volksvertretung. Die Leitung der Partei liegt in der Hand eines Parteivorstands. Die Parteien stellen ein Parteiprogramm auf als Grundsatz- oder als Aktionsprogramm, zum Beispiel für eine kommende Wahl. In den Volksvertretungen schließen sich die Abgeordneten einer Partei zu Fraktionen zusammen, die häufig eine einheitliche Stimmabgabe herbeiführen. In Deutschland ist die Gründung von Parteien frei, doch können sie durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden.

Passives Wahlrecht

Passives Wahlrecht bedeutet das Recht gewählt zu werden.

 Wählbar ist:

Bundestagswahl wer am Wahltage:

  • Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist und
  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 13 BWG),

 Nicht wählbar ist:

  • die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
  • wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  • wer, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist und diese Rechtsstellung durch Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.2.1955 (BGBl. I S. 65) erlangt hat, ( § 15 BWG). 
 Europawahl wer am Wahltage:
  • ein Unionsbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und der am Wahltage
  • die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und
  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
 Nicht wählbar ist ein Deutscher, der:
  • nach § 6a Abs. 1 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
  • infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

 Nicht wählbar ist  auch ein Unionsbürger: 

  • der in der Bundesrepublik Deutschland vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 6a Abs. 2 Nr. 1 EuWG),
  • der im Herkunftsmitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 6a Abs. 2 Nr. 2 EuWG),
  • der infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  • infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
 Landtagswahl wer am Wahltage:
  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
  • seit sechs Monaten im Land Sachsen-Anhalt seinen Wohnsitz im Sinne des § 2 LWG hat,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen  ist,
 Nicht wählbar ist:
  • wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
  • wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
 Kommunalwahl wer am Wahltage: 
  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat
  • Bürger der Stadt Magdeburg ist
 Nicht wählbar ist:
  •  wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  • wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt
  • Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, wenn ein derartiger Ausschluss oder Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

Oberbürgermeisterwahl wer am Wahltage:  

  • Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist und Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
  • das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat
  • wer am Wahltag das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen  ist 

 Nicht wählbar ist: 

  • wer am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet hat
  • wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
  • wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt
  • Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, wenn ein derartiger Ausschluss oder Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen
     

R von Ratsinformationssystem bis Repräsentative Wahlstatistik

Ratsinformationssystem

Das Ratsinformationssystem ist ein EDV-gestütztes System für den Sitzungsdienst der Verwaltung. Für Bürger ist das Ratsinformationssystem im Internet unter www.magdeburg.de öffentlich zugänglich. Es gibt Auskunft über sämtliche Dokumente, die vom Stadtrat in öffentlicher Sitzung verhandelt werden und informiert über die im Stadtrat vertretenen Fraktionen und ihre Mitglieder.

Repräsentative Wahlstatistik

Die repräsentative Wahlstatistik ermöglicht auf Stichprobenbasis Aussagen für die Bundesrepublik Deutschland sowie für das Land Sachsen-Anhalt zum Wahlverhalten in verschiedenen Altersgruppen und nach dem Geschlecht. Es lassen sich Aussagen zur Wahlbeteiligung und zur Struktur der Wähler und Nichtwähler treffen.

Oberster Grundsatz bei der Durchführung der Erhebungen ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses; eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist ausgeschlossen.

 Was wird erhoben ?

Zur Ermittlung der Wahlbeteiligung werden die männlichen, divers oder ohne Angabe und die weiblichen Wahlberechtigten und Wähler*innen in ausgewählten Stichprobenwahlbezirken nach folgenden zehn Geburtsjahrgruppen aus den Wählerverzeichnissen ausgezählt, die den in Klammern angegebenen Altersgruppen ungefähr entsprechen: (Gruppen entsprechen der Europawahl am 09.06.2024)

Geburtsjahrgruppen

Altersgruppen

2004 - 2008            

16 - 20 Jahre

2000 - 2003            

21 - 24 Jahre

1995 - 1999            

25 - 29 Jahre

1990 - 1994            

30 - 34 Jahre

1985 - 1989            

35 - 39 Jahre

1980 - 1984            

40 - 44 Jahre

1975 - 1979            

45 - 49 Jahre

1965 - 1974            

50 - 59 Jahre

1955 - 1964            

60 - 69 Jahre

1954 und früher       

70 Jahre und älter

Die Untersuchung der Stimmabgabe der Wählerinnen und Wähler (Erst- und Zweitstimme) erfolgt für folgende sechs Geburtsjahr- bzw. Altersgruppen (in Klammern ungefähres Alter), ebenfalls getrennt nach Geschlecht: (Gruppen entsprechen der Europawahl am 09.06.2024)

Geburtsjahrgruppen

Altersgruppen

2000 - 2008

(unter 25)

1990 - 1999

(25 - unter 35)

1980 - 1989

(35 - unter 45)

1965 - 1979

(45 - unter 60)

1955 - 1964

(60 - unter 70)

1954 und früher

(70 und älter)

Wo wird erhoben und auf welcher rechtlichen Grundlage?

Zur Erhebung für die Europawahl am 09.06.2024  wurden  für Magdeburg  6 Urnenwahlbezirke so ausgewählt, dass sie einen repräsentativen Querschnitt für die Stadt Magdeburg darstellen. Rechtsgrundlage für die Durchführung ist das Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik (Wahlstatistikgesetz (WstatG) sowie § 55 Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 100 Abs.1  der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt).

Ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses gewährleistet ?

Die gesetzlichen Grundlagen, die der Durchführung der Wahlstatistik zugrunde liegen, legen das Verfahren rechtsverbindlich fest und gewährleisten den Schutz des Wahlgeheimnisses bei den Erhebungen.

Die Wählerinnen und Wähler können sicher sein, dass das Wahlgeheimnis auf jeden Fall gewahrt wird. Die repräsentative Wahlstatistik ermöglicht keinerlei Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einer einzelnen Person. 

Unter anderem tragen folgende Maßnahmen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses bei:

  • die Festlegung einer Mindestzahl von 400 Wahlberechtigten je Stichprobenwahlbezirk und von 400 Wählern je Stichprobenbriefwahlbezirk,
  • die Zusammenfassung der Geburtsjahrgänge zu Gruppen, so dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Wähler möglich sind,
  • die Trennung der für die Stimmenauszählung und für die statistische Auswertung zuständigen Stellen sowie die strenge Zweckbindung für die Statistikstellen hinsichtlich der ihnen zur Auswertung überlassenen Wahlunterlagen.

Woran erkenne ich, dass ein Wahllokal/ein Briefwahlbezirk für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählt wurde?

Die Wahlberechtigten der repräsentativen Wahlbezirke werden unter anderem durch ein Bekanntmachungsplakat sowie die Auslage von Faltblättern des Bundeswahlleiters bzw. Landeswahlleiters und des Amtes für Statistik Magdeburg im Wahllokal informiert. Betroffene Briefwähler erhalten mit den Briefwahlunterlagen ein Merkblatt. Darüber hinaus stehen die Mitglieder der Wahlvorstände für persönliche Nachfragen zur Verfügung.

Die Stimmzettel sind in den Stichprobenwahlbezirken mit einem Unterscheidungsaufdruck (z. B. „Frau, geboren 1865 bis 1979") versehen, der unverschlüsselt ist, um Missverständnisse bei den Wählern über den Zweck der Kennzeichnung auszuschließen.

Wann erfolgt die Präsentation der Auswertung ?

Die Auswertung für das Land Sachsen-Anhalt erfolgt durch das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt. Die Ergebnisse können über das Internet unter www.wahlen.sachsen-anhalt.de abgerufen werden. Die Ergebnisse für das gesamte Bundesgebiet, werden durch das Statistische Bundesamt zusammengefasst und werden unter www.bundeswahlleiter.de einsehbar sein 

Rechtliche Grundlagen:
Wahlstatistikgesetz (WStatG) § 4, Wahlgestz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG), § 100  Abs. 1 Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LWO)

S von Stadtrat bis Stimmzettelschablone

Stadtrat

Als Stadtrat bezeichnet man sowohl die gesamte Gemeindevertretung in Magdeburg als auch ein einzelnes Mitglied des Stadtrates der Landeshauptstadt Magdeburg .
Der Stadtrat der Landeshauptstadt Magdeburg besteht aus den gewählten  56 Stadträten . Sie sind für die Dauer von 5 Jahren gewählt und ehrenamtlich tätig. Die Stadträte üben ihr Ehrenamt nach dem Gesetz und nach freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Der Stadtrat ist die Vertretung der Einwohner und das Hauptorgan der Gemeinde. Er ist im Rahmen der Gesetze für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, soweit nicht der Oberbürgermeister kraft des Gesetzes zuständig ist oder ihm der Stadtrat bestimmte Angelegenheiten übertragen hat. Er überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse. Rechtsgrundlagen: §§ 36 - 59 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

Stadtwahlleiter*in/Gemeindewahlleiter*in

Für die rechtmäßige organisatorische Vorbereitung und Durchführung von Wahlen ist der Wahlleiter verantwortlich. Für die Kommunalwahl und die Wahl der Ortschaftsräte in den Ortsteilen Randau-Calenberge, Pechau und Beyendorf-Sohlen wird ein Gemeindewahlleiter *in berufen. Das Amt übt der Amtsleiter des Amtes für Statistik, Wahlen und Digitalisierung, Dr. Tim Hoppe, aus. Seine Geschäftsstelle befindet sich im Wahlamt in der Julius-Bremer-Straße 10. (Postanschrift: Landeshauptstadt Magdeburg, Amt für Statistik, Wahlen und Digitalisierung (Wahlamt), 39090 Magdeburg).
Für die Europawahlen trägt er die Bezeichnung Stadtwahlleiter.

Stimmzettel

Ein Stimmzettel verzeichnet die Kandidaten*innen, die im jeweiligen Wahlbereich bei der Kommunalwahl, im  Bundesland bei der Europawahl  und im Wahlkreis bei der Bundestagswahl bzw. Landtagswahl zur Wahl antreten. Die Stimmzettel erhalten die Wahlberechtigten im Wahllokal bzw. mit den Briefwahlunterlagen.

Stimmzettelschablone

Diese Schablone ist ein Hilfsmittel, mit dem blinde und hochgradig sehbehinderte Wahlberechtigte den für die Wahlentscheidung wesentlichen Inhalt des Stimmzettels mit den Fingern lesen und im Wahllokal oder bei der Briefwahl eigenständig und geheim wählen können.

Die Stimmzettelschablonen werden von den örtlichen Blindenvereinen auf Anforderung zur Verfügung gestellt, auch wenn ein Wahlberechtigter nicht Mitglied in einem solchen Verein ist.

U von Urne bis Überhangmandat

Überhangmandate

Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei mehr Direktkandidaten in den Bundestag entsenden kann, als ihr gemäß der Anzahl der Zweitstimmen in einem Bundesland zustehen.

Überhangmandate werden seit der Wahlrechtsänderung im Jahr 2013 durch sogenannte Ausgleichsmandate vollständig ausgeglichen.  Durch die Wahlrechtsreform 2023 werden die abgeschafft.

Urne/Wahlurne

Die Wahlurne ist  ein Behältnis,  in das die Wahlberechtigten ihre Stimmzettel nach der Kennzeichnung  einwerfen. Die Wahlurne darf erst nach Schließung des Wahllokals, also nach 18:00 Uhr geöffnet werden.

Ungültige Stimmen

Ungültig ist eine Stimme zum Beispiel wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist, keine Kennzeichnung erhält, den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt und/oder einen Zusatz/Vorbehalt enthält.

Unionsbürger*innen

Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die ihren Wohnsitz in Magdeburg haben, können bei Kommunalwahlen und unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Europawahlen in Magdeburg wählen, wenn sie die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen.

Bei Kommunalwahlen werden Unionsbürger*innen automatisch in das Wählerverzeichnis ihres Wohnwahlbezirks aufgenommen. 

Bei Europawahlen können Unionsbürger*innen entscheiden, ob sie in Magdeburg mit über die deutschen Abgeordneten im Europäischen Parlament abstimmen, oder in ihrem Heimatland die dortigen Abgeordneten mitwählen wollen. Um in Magdeburg wählen zu können, müssen Unionsbürger*innen bis spätestens zum 21. Tag vor der Europawahl beantragen, in das hiesige Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden.

Bei Bundestagswahlen hat die Unionsbürgerschaft keine Bedeutung.

V von Verhältniswahl bis Vorstand

Verhältniswahl

Bei der Verhältniswahl werden die Sitze entsprechend dem prozentualen Anteil der abgegeben Stimmen verteilt. Auf diese Weise werden bei der Wahl die den Parteien/Wählergruppen zustehenden Sitze ermittelt und vergeben.

Vorstand/Wahlvorstand

Zum Wahlvorstand gehören Personen, die im Wahllokal den ordnungsgemäßen und reibungslosen Ablauf der Wahl sicherstellen.

siehe auch

W von Wahlamt bis Wahlvorstand

Wahlamt

Das Wahlamt verantwortet die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Wahlen für die Stadt Magdeburg entsprechend den gesetzlichen Regelungen. Das Amt für Statistik, Wahlen und Digitalisierung der Landeshauptstadt ist auch das Wahlamt. Die Briefwahlstelle ist dem Wahlamt unterstellt.

Wahlausschuss

Der Wahlausschuss wird zu jeder Wahl neu gebildet und besteht aus dem Wahlleiter*in und weiteren sechs Beisitzerinnen bzw. Beisitzern als ehrenamtliche Mitglieder. Für jeden Beisitzer*in wird ein Stellvertreter berufen. Bei der Berufung der Beisitzer sollen Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich. Der Wahlausschuss ist verantwortlich Sie sind unter anderem für die Zulassung von Wahlvorschlägen und die Feststellung des Wahlergebnisses zuständig. Nach der Wahl stellt er das amtliche Endergebnis fest.

Für die Feststellung der Wahlergebnisse in Magdeburg wird je nach Wahl, ein Gemeindewahlausschuss (Kommunalwahl), Kreiswahlausschuss (Bundes-, Landtagswahl) oder Stadtwahlausschuss (Europawahl) gebildet. Darüber hinaus gibt es den Landeswahlausschuss sowie bei Bundestags- und Europawahlen den Bundeswahlausschuss. 

Wahlbenachrichtigung

Die Wahlbenachrichtigung ist ein amtlicher Brief, den alle Wahlberechtigten vor der Wahl vom Wahlamt erhalten. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, sollte sich unbedingt im Wahlamt oder in der Briefwahlstelle melden. Dort kann im Wählerverzeichnis geprüft werden, ob der Bürger*in verzeichnet ist. Die Wahlbenachrichtigung ist am Wahltag im Wahllokal vorzulegen.

Wahlberechtigt

Zu den Kommunalwahlen, zu den Oberbürgermeisterwahlen  und  beim Bürgerentscheid ist wahlberechtigt, wer am Wahltag:
  • Deutscher  Staatsbürger im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, 
  • oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
  • seit mindestens 3 Monaten in Magdeburg seinen Hauptwohnsitz hat.(Stichtag für die Kommunalwahl am 09. Juni 2024 ist der 09.03.2024)

 Zur Europawahl ist wahlberechtigt, wer am Wahltag:

  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • Deutscher Staatsbürger im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
  • seit mindestens 3 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union wohnt

Auch im Ausland lebende Deutsche oder in Deutschland lebende Staatsangehörige anderer EU-Staaten können  auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden.

 Zur Bundestagswahl

 1. Wahlberechtigt bei Bundestagswahlen  sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Absatz 1  
     Grundgesetz,  die am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten
  • nicht nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Wahlberechtigte mit mehreren Wohnungen im Bundesgebiet sind in der Gemeinde wahlberechtigt, die sie bei der Meldebehörde als Hauptwohnung angegeben haben.

2. Auslandsdeutsche

  • Wahlberechtigt bei Bundestagswahlen sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen  auch diejenigen Deutschen im Sinne des Art.116 Abs.1 Grundgesetz, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschlan leben, sofern sie:
  1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder
  2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Zur Landtagswahl

Wahlberechtigt ist wer Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und am  Wahltag 
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit mindestens drei Monaten in Sachsen-Anhalt seinen Hauptwohnsitz hat und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlbereich

Das Gebiet der Landeshauptstadt Magdeburg wird für die Kommunalwahlen in Wahlbereiche unterteilt (insgesamt 10). In jedem Wahlbereich treten andere Kandidaten zur Wahl an. 

Übersichtskarte der Wahlbereiche 2024

Wahlbeteiligung

Als Wahlbeteiligung bezeichnet man die Quote, die den Anteil derjenigen, die ihr Stimmrecht wahrnehmen, zur Gesamtzahl der Wahlberechtigten beziffert.

Wahlbezirk

Das Stadtgebiet wird in Wahlbezirke eingeteilt. Für jeden Wahlbezirk gibt es ein Wahllokal und einen Wahlvorstand. Jede Wohnadresse ist einem Wahlbezirk zugeordnet. Magdeburg ist zur Zeit in 137 Allgemeine Wahlbeirke eingeteilt.

Übersichtskarte der Wahlbezirke 2024

Wahlgrundsätze

Sie sind im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland  (Artikel 38 Absatz 1) festgeschrieben.

 1. Allgemein

Stimmrecht für jeden Staatsbürger (keine Einschränkung durch Glaube, Bildung; Voraussetzung ist Mindestalter und Sesshaftigkeit. Es gibt keine Wahlpflicht.

 2. Unmittelbar

Die Abgeordneten und Parteilisten werden ohne Umwege direkt gewählt.

 3. Frei

Die Stimmabgabe ist frei von Zwang und unzulässigem Druck - niemand darf wegen seiner Wahlentscheidung beeinflusst oder benachteiligt werden

 4. Gleich

Jede Stimme hat gleichen Wert (Beachtung auch bei technischer Gestaltung von Wahlen – Wahlkreiseinteilung)

 5. Geheim

Es soll nicht feststellbar sein, wie der einzelne Wähler abgestimmt hat - dafür gibt es in den Wahllokalen Wahlkabinen und Wahlumschläge - auch bei der Briefwahl bleibt das Wahlgeheimnis gewahrt.(Verbot von Nachprüfung der Stimmabgabe)

Wahlhelfer*innen

Als Mitglied des Wahlvorstandes kann jeder Bürger, der wahlberechtigt ist, fungieren. Wahlhelfer*innen sind im Wahllokal tätig und sichern den reibungslosen Ablauf der Wahl am Wahltag sowie die Auszählung der Stimmen nach Schließung der Wahllokale. Für ihre Tätigkeit erhalten Wahlhelfer*innen eine Entschädigung (sogenanntes Erfrischungsgeld).

Wahlkreis

Bei Bundestagswahlen ist das Wahlgebiet in 299 Wahlkreise eingeteilt, die wiederum in Wahlbezirke unterteilt sind. Die Wahlkreise sind wahlorganisatorisch von Bedeutung, weil in jedem Wahlkreis mit der Erststimme ein Abgeordneter direkt aus den Kreiswahlvorschlägen gewählt wird. Kreiswahlvorschläge können von politischen Parteien, aber auch von Wählergruppen und Wählervereinigungen eingereicht werden. Für jeden Wahlkreis werden eigene Stimmzettel mit den jeweiligen Kreiswahlvorschlägen erstellt.

Die Stadt Magdeburg gehört zur Wahl 2009 zum Wahlkreis 70. Für die Bundestagswahl seit 2013 bildet die Stadt Magdeburg gemeisam mit den Gemeinden aus dem Salzlandkreis (Bördeland, Barby, Calbe/Saale und Schönebeck) den Wahlkreis 69. Die Einteilung dieses Wahlkreises gilt auch für die Bundestagswahl 2021.

Übersichtskarte der Wahlkreise zur Bundestagwahl 2021

Rechtsgrundlagen:
§§ 2 - 5, 18 - 20 BWG

Bei Europawahlen gibt es keine Wahlkreise, das Wahlgebiet ist lediglich in Wahlbezirke unterteilt. Allerdings haben hier die 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland insofern wahlorganisatorische Bedeutung, als Parteien und sonstige politische Vereinigungen sowohl Bundeslisten (gemeinsame Listen für alle Länder) als auch Landeslisten (Listen für ein Land) einreichen können. Daher werden für jedes Bundesland eigene Stimmzettel ausgegeben.

Rechtsgrundlagen:
§§ 3, 8 EuWG

Bei Landtagswahlen gibt es in Sachsen-Anhalt 41 Wahlkreise. In jedem Wahlkreis gibt es andere Stimmzettel, welche die im Wahlkreis antretenden Kandidaten für die Direktmandate verzeichnen.  

Zur Landtagswahl 2021 ist das Stadtgebiet von Magdeburg in 4 Wahlkreise eingeteilt. Sie tragen die Bezeichnungen Magdeburg I bis IV und die laufenden Nummern 10 - 13. 

 (Auskünfte zur Wahlgebietseinteilung gibt Frau Gleiche Tel. 540 2654) 

Übersichtskarte der Lantagswahlkreise zur Landtagswahl am 06.06.2021

Wahllokal

Das Wahllokal ist der Raum, in dem am Wahlsonntag gewählt wird. Die Wahllokale sind am Wahltag von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. Oft sind mehrere Wahllokale in einem Gebäude untergebracht. Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten Wahlberechtigte auch die Information, in welchem Wahllokal sie ihre Stimme abgeben können. Nur dort sind sie im Wählerverzeichnis eingetragen. Sofern Wahlberechtigte ein anderes als das amtlich festgelegte Wahllokal aufsuchen wollen, benötigen sie einen Wahlschein, der in der Briefwahlstelle beantragt werden muss.

Wahlrecht

Es gibt sowohl ein aktives Wahlrecht als auch ein passives Wahlrecht. Menschen mit aktivem Wahlrecht dürfen wählen, Menschen mit passivem Wahlrecht gewählt werden.
Das Wahlrecht ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in den Artikeln 20 und 38 verankert.

siehe

wahlberechtigt

Wahlschein

Jeder Wahlberechtigte, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag von seiner Gemeindebehörde einen Wahlschein. Der Wahlschein ist ein amtliches Dokument, das ermöglicht, am Wahltag ein anderes als das auf der Wahlbenachrichtigung verzeichnete Wahllokal innerhalb seines Wahlkreises aufzusuchen oder durch Briefwahl zu wählen. Wahlscheine müssen in der Briefwahlstelle beantragt werden. Er ist auch Voraussetzung für die Briefwahl.

Wählergruppe

siehe

Wählerverzeichnis

Für jeden Wahlbezirk wird ein Wählerverzeichnis aufgestellt. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, die am jeweiligen Stichtag mit Hauptwohnsitz in Magdeburg in dem jeweiligen Wahlbezirk gemeldet und wahlberechtigt sind.
Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält automatisch eine Wahlbenachrichtigung. Am Wahlsonntag liegt dem Wahlvorstand der für das jeweilige Wahllokal verbindliche Auszug aus dem Wählerverzeichnis vor. Der Wahlvorstand registriert, welche Wahlberechtigten von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen.

Wahlvorschlag

Wahlvorschläge für die Kommunalwahl können von Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen eingereicht werden. Sie sind nach Wahlbereichen getrennt beim Gemeindewahlleiter einzureichen und müssen den vorgeschriebenen formalen Vorschriften entsprechen. Mit dem Wahlvorschlag müssen gegebenenfalls Unterstützungsunterschriften eingereicht werden.

Wahlvorschläge für die Europawahl werden beim Bundes- bzw. Landeswahlleiter eingereicht.

Für die Landtagswahl können Wahlvorschläge von Parteien und Einzelbewerbern eingereicht werden.

Sie sind beim Kreiswahlleiter/Landeswahlleiter einzureichen und müssen den formalen  Vorschriften entsprechen. Mit Wahlvorschlägen müssen gegebenenfalls Unterstützungsunterschriften eingereicht werden.

Für die Bundestagswahl können Wahlvorschläge für den Wahlkreis von Parteien und Einzelbewerbern, für die Landesliste nur von Parteien eingereicht werden. Die Zulässigkeit der Wahlvorschläge wird durch den Kreis- bzw. Landeswahlausschuss geprüft.

Wahlvorstand

Der Wahlvorstand ist für die korrekte Abwicklung der Wahl im Wahllokal verantwortlich. Er besteht aus fünf bis acht ehrenamtlich tätigen Wahlberechtigten, die die Funktionen des Wahlvorstehers*in, des stellvertretenden Wahlvorstehers*in, des Schriftführers und der Beisitzer*in ausüben. Das gilt auch für die Auszählung der Briefwahl, hier wierden Briefwahlvorstände berufen.
Die Mitglieder des Wahlvorstandes sollen Wahlberechtigte der Gemeinde sein. Sie dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
Die Gemeinde hat alle Mitglieder der Wahlvorstände vor der Wahl eingehend über ihre Aufgaben zu unterrichten, damit ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung gesichert ist.