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Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

Die folgenden Ausführungen sollen Ihnen einen kurzen Überblick geben. Das Rechtsgebiet ist jedoch derart kompliziert und umfangreich, dass wir Ihnen keinen Anspruch auf Vollständigkeit garantieren können. Sie haben aber jederzeit die Möglichkeit, uns schriftlich, telefonisch oder persönlich um Rat zu bitten (Bitte beachten Sie unsere Sprechzeiten!). Da jeder Fall verschieden ist, ziehen wir eine persönliche Beratung vor.

Allgemeines

Zuständig für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist der Hauptwohnsitz; eine Beantragung am Nebenwohnsitz ist nicht möglich.

Der förmliche Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch einen Staatsangehörigkeitsausweis erbracht. Diese Ausweise sind erforderlich für bestimmte Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse (z.B. Adoption, Verbeamtung).

Vor der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises oder Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher muss die Staatsangehörigkeitsbehörde prüfen:

 

  • ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,
  • ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit als Deutscher etwa verloren haben.
Dabei ist die Staatsangehörigkeitsbehörde in erster Linie auf Ihre Angaben und Unterlagen angewiesen. Es ist deshalb wichtig, dass Sie den Antragsvordruck sorgfältig und so vollständig wie möglich ausfüllen und möglichst zahlreiche zweckdienliche Unterlagen beibringen.

Außer den Angaben über Sie selbst sind in der Regel auch Angaben über die Person erforderlich, von denen Sie Ihre Staatsangehörigkeit ableiten. Welche Personen dies jeweils sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.

Bitte lassen Sie sich bei der Ausfüllung des Antrags von der Behörde beraten, wenn Unklarheiten bestehen.

Die wichtigsten Erwerbsgründe

Übersicht über die wichtigsten Erwerbsgründe der

  1. deutschen Staatsangehörigkeit (und der/den maßgeblichen Ableitungsperson(en))
  2. der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit(* Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass neben den genannten Erwerbsgründen noch zahlreiche weitere Erwerbsgründe in Betracht kommen können. Für weitere Informationen stehen Ihnen die Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen gerne zur Verfügung.)
  3. deutschen Staatsangehörigkeit (und der/den maßgeblichen Ableitungsperson(en))
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit richtet sich immer nach der zum Zeitpunkt des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Adoption, u.a.) geltenden Rechtslage.

  • Erwerb durch Geburt
    Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Abstammungsprinzip, d.h. ableitend von einem Elternteil.

    bis 01.04.1953 - bei ehelichen Kindern - Vater

    01.04.1953 - 31.12.1974 - bei ehelichen Kindern - Vater oder Mutter (falls Kind sonst staatenlos)b 01.01.1975 - bei ehelichen Kindern - Vater oder Mutter

    ab 01.01.2000 - (Geburt im Bundesgebiet) - ein Elternteil erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG

  • Erwerb durch Sammeleinbürgerung im Zusammenhang mit Gebietsveränderungen zwischen 1938 und 1945

    Voraussetzung: Wohnsitz / Heimatrecht am maßgeblichen Stichtag oder Eintrag in der deutschen Volksliste in den betroffenen Gebieten der Staaten Tschechoslowakei (Sudetenland, Protektorat Böhmen und Mähren), Litauen (Memelland), Polen und Danzig (eingegliederte Ostgebiete), Jugoslawien (Kärnten, Untersteiermark, Krain), Sowjetunion (Reichskommissariat Ukraine)

  • Erwerb durch Erwerb der DDR-Staatsbürgerschaft

    Voraussetzung: Erwerb der DDR-Staatsbürgerschaft, BVerfG-Beschluß vom 21.10.1987 ("Teso-Beschluß") und kein Verstoß gegen den "ordre public"

  • Erwerb durch Eheschließung

    bis 31.03.1953 - für Frauen ableitend vom Ehemann

  • Erwerb durch Annahme als Kind (Adoption)

    ab 01.01.1977 - Adoptivvater oder Adoptivmutter (ableitend vom Annehmenden)

  • und weitere Erwerbsgründe

  • Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit

  • Vertriebener / Aussiedler deutscher Volkszugehörigkeit / Spätaussiedler

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zum Beweis oder zur Glaubhaftmachung, dass Sie und ggf. die Person, von denen Sie Ihre Staatsangehörigkeit ableiten,die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben bzw. besitzen oder mindestens seit 1950 als Deutscher behandelt worden sind, können zum Beispiel folgende Unterlagen in Betracht kommen:
  1. Unterlagen über Abstammung und Personenstand:
    Geburts- oder Abstammungsurkunden, Heiratsurkunden, Abschriften / Auszüge aus dem Familienbuch
  2. Unterlagen über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:
    Einbürgerungsurkunden, Verleihungsurkunden, Aufnahmeurkunden, Bescheinigungen / Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsanghörigkeit durch Erklärung oder Option, Ernennungsurkunden bei Beamten, Feststellungsbescheide über den Staatsangehörigkeitserwerb durch Dienst in der ehemaligen deutschen Wehrmacht und anderen Verbänden
  3. Unterlagen über die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, auf den sich eine Sammeleinbürgerung erstreckte:
    Vertriebenenausweise, Spätaussiedlerbescheinigungen (nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG), Volkslistenausweise, Volkstumbescheinigungen oder andere Unterlagen über die deutsche Volkszugehörigkeit, Nachweis über (früheres) Heimatrecht, Bürgerrecht oder Wohnsitz in den betreffenden Gebieten, Bescheinigungen über Verzicht auf das Ausschlagungsrecht
  4. Unterlagen über den Erwerb der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit:
    Vertriebenenausweise, Spätaussiedlerbescheinigungen (nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG), (alte) Flüchtlingsausweise, Registrierscheine, Meldebestätigungen bzw. Meldebescheinigungen
  5. Unterlagen über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit / Rechtsstellung als Deutscher:
    Staatsangehörigkeitsnachweise, Heimatschein, Urkunden / Ausweise über die Rechtsstellung als Deutscher, Reisepässe, Personalausweise und andere Ausweispapiere (auch alte), Auszüge aus (früheren) Familienregistern, Bürgerlisten oder Bürgerverzeichnissen, Unterlagen über geleisteten Militärdienst oder Tätigkeit als Beamter, Meldebestätigungen, Meldebescheinigungen, Urkunden über die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
Die Urkunden sind jeweils im Original oder als beglaubigte Kopien vorzulegen (Originalurkunden werden zurückgegeben).
Um unnötige Kosten zu sparen ist es ratsam, bei der Staatsangehörigkeitsbehörde nachzufragen, welche Unterlagen vorzulegen sind.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr für den Staatsangehörigkeitsausweis beträgt 25,00 Euro

Was sollte ich sonst noch wissen?

  • Urkunden sind jeweils im Original oder als beglaubigte Kopien vorzulegen
  • durchschnittl. Bearbeitungsdauer zwischen 3 und 4 Monaten
  • Antragsteller muss erklären, dass ihm bekannt ist, dass der Antrag, die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist.

Formulare

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Einbürgerung

Breiter Weg 222
39104 Magdeburg