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Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit

Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit

Einreise / Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit

Für längerfristige  Aufenthalte gibt es verschiedene  Aufenthaltszwecke. Ein Arbeitsvertrag  oder aber auch ein Forschungsaufenthalt sind nur einige Gründe für eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis.

Allgemeine Informationen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist Ihnen nur dann erlaubt, wenn dies in dem Aufenthaltstitel ausdrücklich vermerkt ist.

Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen einer Beschäftigung (unselbstständige Erwerbstätigkeit / Arbeitnehmer) und der selbständigen Erwerbstätigkeit (Selbstständige, Freiberufler).
Zuständig für Fragen zur Erwerbstätigkeit sind im Ausland die deutschen Auslandsvertretungen, im Inland die Ausländerbehörden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Eine Übersicht über die aktuellen Gebühren finden Sie auf der verlinkten Seite. Link

Informationen zur Beschäftigung (Arbeitnehmer)

Die  Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung kommt nur in bestimmten Fällen, insbesondere in Berufen, die eine qualifizierte Berufsausbildung erfordern, in Betracht. In den meisten Fällen muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen. Anträge auf Erlaubnis einer Beschäftigung sind an die Ausländerbehörde zu richten.
Beratung hierzu finden Sie in der Ausländerbehörde. Hier erfolgt ebenfalls die Antragstellung.
Die Ausländerbehörde klärt die Möglichkeit einer Beschäftigung in einem internen Zustimmungsverfahren mit der Bundesagentur für Arbeit - Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger Reisepass mit Visum oder Aufenthaltstitel
  • 1 biometrisches Foto
  • 1 ausgefüllter Antrag (Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder Änderung der Auflage)
  • Mietvertrag mit Angabe der Wohnfläche
  • Arbeitsangebot bzw. Arbeitsvertrag mit Stellenbeschreibung
  • Nachweis vorhandener beruflicher Abschlusszeugnisse

Informationen zur selbstständigen Erwerbstätigkeit (Selbstständige, Freiberufler)

Eine Aufenthaltserlaubnis kann einem Ausländer zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit  erteilt werden.

Eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann erteilt werden, wenn

  • ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder,
  • ein besonderes regionales Bedürfnis besteht,
  • die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt,
  • die Finanzierung und Umsetzung durch Eigenkapital oder durch Kreditzusage gesichert ist und
  • mindestens 10 Arbeitsplätze geschaffen und 1 Million Euro investiert werden.

Beratung hierzu finden Sie in der Ausländerbehörde. Hier erfolgt ebenfalls die Antragstellung.
Bei der Prüfung dieser Anforderungen werden das Dezernat für Wirtschaft, Tourismus und regionale Zusammenarbeit der Landeshauptstadt Magdeburg sowie die IHK Magdeburg beteiligt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger Reisepass mit Visum oder Aufenthaltstitel
  • 1 biometrisches Foto
  • 1 ausgefüllter Antrag (Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder Änderung der Auflage)
  • Mietvertrag mit Angabe der Wohnfläche
  • Gewerbeanmeldung und Konzept zur beabsichtigten selbständigen Tätigkeit
  • bei Freiberuflern: Honorarvertrag über die freie Tätigkeit und wenn erforderlich ggf. weitere Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhaltes
  • Nachweis vorhandener beruflicher Abschlusszeugnisse
  • Private Krankenversicherungsnachweis (ggf. mit der Bestätigung, dass der Versicherungsumfang den Leistungen nach § 11 Abs. 1-3 SGB V entspricht

Informationen zum Forschungsaufenthalt

Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union wurde auch die Forscherrichtlinie 2005/71/EG fristgerecht in nationales Recht umgesetzt. Das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchzuführende Anerkennungsverfahren für Forschungseinrichtungen ist Bestandteil eines erleichterten dreistufigen aufenthaltsrechtlichen Verfahrens, über das Forscher aus Nicht-EU-Staaten, die für einen mehr als dreimonatigen Forschungsaufenthalt nach Deutschland kommen wollen, einen Aufenthaltstitel erhalten können.

EU-weit studieren und forschen: Mobilitätsrechte für Drittstaatsangehörige

Studying and researching in the EU: Mobility rights for third-country nationals

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültige Aufnahmevereinbarung gem. § 38 f Abs. 1 AufenthV mit einer durch das BAMF anerkannten Forschungseinrichtung, sowie die genaue Bezeichnung des Forschungsvorhabens liegt vor
  • Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung für 6 Monate nach Beendigung des Forschungsvorhabens (nicht bei Forschungseinrichtungen, die sich überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzieren)
  • gültiger Reisepass mit Visum
  • 1 biometrisches Foto
  • 1 ausgefüllter Antrag (Erteilung der Aufenthaltserlaubnis)
  • Mietvertrag mit Angabe der Wohnfläche
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Nachweis der Lebensunterhaltssicherung

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Erwerbstätigkeit

Neustäder Höfe 53 – 63
Haus 1
39124 Magdeburg