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Informationen für Staatsangehörige der EU und der Schweiz

Informationen für Staatsangehörige der EU und der Schweiz

Informationen für Staatsangehörige der EU und der Schweiz

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union* und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Dasselbe gilt für Staatsangehörige der EWR-Staaten**.
* Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern

** Zu den EWR-Staaten gehören: Norwegen, Island und Liechtenstein

Freizügigkeitsberechtigte sind insbesondere

  • Arbeitnehmer
  • Arbeitssuchende
  • Auszubildende
  • Studierende
  • Selbstständige
  • nicht erwerbstätige Personen, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes verfügen und
  • Familienangehörige

Einreise und Aufenthalt

  • Für die Einreise und den Aufenthalt ist ein gültiges Personaldokument (Nationalpass oder Personalausweis/ Identitätskarte) erforderlich.
    Für die Einreise wird kein Visum benötigt.
  • Die Anmeldung des Wohnsitzes muss unter persönlicher Vorsprache in einem BürgerBüro innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise erfolgen. Biometrietaugliche Lichtbilder sind dabei mitzubringen.
  • Sind die o. g. Voraussetzungen des Freizügigkeitsgesetzes-EU erfüllt, genießen Sie kraft Gesetz die Freizügigkeit im Bundesgebiet. Eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht (Freizügigkeitsbescheinigung) wird nach der Änderung des Freizügigkeitsgesetzes-EU nicht mehr ausgestellt.
  • Familienangehörige, die nicht selbst EU-/EWR-Bürger sind, benötigen für die Einreise einen Nationalpass und ggf. ein Visum. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erhalten sie eine Aufenthaltskarte. Diese kann nur in der Ausländerbehörde ausgestellt werden. Hierfür ist die persönliche Vorsprache erforderlich.
  • Das Verwandschaftsverhältnis zu dem Familienangehörigen EU-Bürger ist mittels einer Urkunde (international bzw. mit deutscher Übersetzung) nachzuweisen.
  • In Ausnahmefällen kann die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes eine günstigere Rechtsstellung vermitteln.

Hinweise für Schweizer Staatsangehörige

Für Schweizer gelten aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten besondere Regelungen. Sie müssen bei der Ausländerbehörde eine Aufenthalterlaubnis beantragen.

Allgemeine Informationen

  • Anmeldung des Wohnsitzes (innerhalb von 2 Wochen nach Einreise) im BürgerBüro
  • Beantragung der Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis in der Ausländerbehörde
  • Antrag auf Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige (sollten die Angehörigen für die Einreise in das Bundesgebiet ein Visum benötigen – andere Staatsangehörigkeit, muss ein Einreiseantrag bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt werden
Schweizer Staatsangehörige erhalten eine Aufenthaltserlaubnis. Auf Wunsch auch als eAT.

Gebühren

Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Eine Übersicht über die aktuellen Gebühren finden Sie auf der verlinkten Seite. Link

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Fachbereich Ausländerbehörde

Ausländerbehörde
Fachbereichsleiterin Frau Schirmer

Lübecker Straße 53–63
Neustädter Höfe / Haus 1
39124 Magdeburg