Verordnungen und Anweisungen des Bundes und des Landes
Regelungen Stadt Magdeburg
Allgemeinverfügung für Corona-Infizierte ab 1. Oktober
2. Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt gilt ab 1. Oktober
Die 2. Allgemeinverfügung zur Anordnung der Absonderung von infizierten Personen wurde im Amtsblatt und ist als PDF einsehbar:
Regeln für Infizierte und Kontaktpersonen
Für alle infizierten Personen wird die Dauer der Absonderung bzw. häuslichen Isolation für 5 Tage angeordnet. Es wird dringend empfohlen, beginnend nach Tag 5 wiederholt eine (Selbst-)Testung mit einem Antigen-Schnelltest durchzuführen und sich in Selbstisolation zu begeben, bis das Testergebnis negativ ist.
Sonderregelung für bestimmte Berufsgruppen
Für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten besondere Regeln. Diese dürfen nach den 5 Tagen der häuslichen Isolation die Tätigkeit erst wieder aufnehmen, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei waren und frühestens am Tag 5 ein negativer Nukleinsäure-Amplifikationstest oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde (Freitestung). Sollte das Ergebnis einer versuchten „Freitestung“ positiv sein, ist die Wiederaufnahme der Tätigkeit für 2 weitere Tage untersagt. Erst danach ist eine weitere Testung möglich.
Die Beschäftigten dürfen zur Abnahme des Tests die Wohnung oder die andere geeignete Unterkunft ohne ausdrückliche Zustimmung der Landeshauptstadt Magdeburg verlassen und das Testzentrum auf direktem Weg aufsuchen. Bei einer Freitestung ist das negative Testergebnis auf Verlangen der Gemeinschaftseinrichtung, dem Arbeitgebenden oder der Landeshauptstadt Magdeburg zu übermitteln.
Empfehlung für Kontaktpersonen
Für Personen, die Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall haben oder hatten, gibt es weiterhin keine behördliche Quarantäneanordnungen. Kontaktpersonen wird dringend empfohlen, für die Dauer von 5 Tagen selbstständig Kontakte zu reduzieren, insbesondere zu Personen aus Risikogruppen für einen schweren Krankheitsverlauf. Zusätzlich wird in dieser Zeit eine tägliche (Selbst-)Testung mit Antigen-Schnelltest dringend empfohlen.
Während der Absonderung bzw. häuslichen Isolation
Während der häuslichen Isolation ist es den betroffenen Personen untersagt, die Wohnung oder die zur Isolation genutzte Unterkunft ohne ausdrückliche Zustimmung der Landeshauptstadt Magdeburg zu verlassen. Besuche von Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, sind untersagt. Kontakte innerhalb der häuslichen Gemeinschaft sind zu minimieren.
Allgemeinverfügung für Corona-Infizierte ab 1. Juli 2022
Allgemeinverfügung für Corona-Infizierte ab 1. Juli 2022
- Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Magdeburg zur Anordnung der Absonderung von infizierten Personen vom 1. Juli bis 30. September 2022
Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Allgemeinverfügung enthaltenen Regelungen können als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden.
Folgende Regelungen gelten ab 1. Juli 2022
Allgemeine Bevölkerung
- auch Schüler*innen, Kinder in Schulen, Kitas, Hort -
Die häusliche Isolation von Personen, die nachweislich mit dem Corona-Virus infiziert sind, beginnt am Tag der Abnahme des Erstnachweises durch einen positiven PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest. Die Dauer der häuslichen Isolation beträgt fünf Tage.
Ein abschließender Test nach der Isolationszeit ist nicht verpflichtend – Es wird jedoch dringend empfohlen eine Selbsttestung mit einem Antigen-Schnelltest durchzuführen und die Selbstisolation erst dann zu beenden, wenn ein entsprechend negatives Testergebnis vorliegt.
Behördliche Absonderungsbescheinigungen für positiv getestete Personen sind weiterhin nicht notwendig. Ein Labornachweis eines positiven PCR-Tests oder der Nachweis eines positiven Antigen-Schnelltests ist als Begründung der Isolationszeit ausreichend.
Beschäftigte im Gesundheitswesen
- Alten- und Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste und Einrichtungen der Eingliederungshilfe -
Die Dauer der häuslichen Isolation ist äquivalent zum Personenkreis der allgemeinen Bevölkerung und beträgt fünf Tage, beginnend am Tag der Abnahme des Erstnachweises durch einen positiven PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest.
Für eine Wiederaufnahme der Tätigkeit in den genannten Einrichtungen müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- betroffene Person war zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei
- frühestens am Tag 5 wurde ein negativer Nukleinsäure-Amplifikationstest oder zertifizierter Antigentest abgenommen, wobei der Nachweis durch Leistungserbringer nach Paragraph 6 Absatz 1 der Corona-Virus-Testverordnung erforderlich ist
- bei positivem Testergebnis ist die Wiederaufnahme der Tätigkeit für 2 weitere Tage untersagt
- nach Ablauf jeweilig verlängerter Isolationszeiten sind erneute Freitestungen möglich
- PCR-Ergebnisse mit einem Ct-Wert über 30 ist für die Freitestung zulässig
- negative Testergebnisse sind in Form eines durch einen Leistungserbringer ausgestellten Nachweises nach Paragraph 6 Absatz 1 der Corona-Virus-Testverordnung oder eines COVID-19-Testzertifikats nach Paragraph 22a Absatz 7 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) auf Verlangen dem Arbeitgeber oder der Landeshauptstadt Magdeburg zu übermitteln.
Die Landeshauptstadt Magdeburg behält sich vor, im Einzelfall einen abweichenden Isolationszeitraum zu bestimmen.
Personen die sich aufgrund eines positiven zertifizierten Antigen-Schnelltests in Isolation begeben mussten, endet bei nachfolgendem negativen PCR-Test die Isolationsanordnung.
Nach Beendigung der Isolierung oder Quarantäne wird eine Kontaktreduktion und das kontinuierliche Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes im Kontakt mit anderen Personen empfohlen. Diese Empfehlung gilt bis zum 14. Tag nach Beginn der Isolation oder Quarantäne.
Für Kontaktpersonen von Corona-Infizierten gibt es keine gesonderten Regelungen.
Während der Isolation
Während der häuslichen Isolation ist es den betroffenen Personen untersagt, die Wohnung oder die zur Isolation genutzte Unterkunft zu verlassen. Besuche von Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, sind untersagt. Kontakte innerhalb der häuslichen Gemeinschaft sind zu minimieren.
Soweit Beschäftigte zuvor genannten Einrichtungen des Gesundheitswesens einen Test bei einem Leistungserbringer nach Paragraph 6 Absatz 1 der Corona-Virus-Testverordnung abnehmen lassen wollen, darf die Wohnung oder die zur Isolation genutzte Unterkunft ausschließlich zur Durchführung des Tests verlassen werden. Die von den Leistungserbringern nach Paragraph 6 Absatz 1 der Corona-Virus-Testverordnung betriebenen Testzentren sind dabei auf einem unmittelbaren Weg aufzusuchen. Entsprechendes gilt für den Rückweg. Außerhalb der Isolationsräume wird das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutz empfohlen und Kontakte zu anderen Personen sind zu minimieren.
Weitere Empfehlung
Sollten nach Beendigung der Isolation oder Quarantäne innerhalb von 14 Tagen Symptome auftreten, die mit einer COVID-19-Erkrankung vereinbar sind, sollte sofort eine Selbstisolierung und mindestens ein zertifizierter Antigentest durchgeführt werden. Typische Symptome sind:
- Husten
- Fieber
- Schnupfen
- Störung des Geruchs- und / oder Geschmackssinns
- Halsschmerzen
- Atemnot
- Kopf- und Gliederschmerzen
- Appetitlosigkeit
- Gewichtsverlust
- Übelkeit
- Bauchschmerzen
- Erbrechen
- Durchfall
- Konjunktivitis (Bindehautentzündung)
- Hautausschlag
- Lymphknotenschwellung
- Apathie
- Somnolenz (Benommenheit mit abnormer Schläfrigkeit)
Bei einem positiven Test gilt die betroffene Person als infizierte Personen und hat sich umgehend in häusliche Isolation zu begeben.
Allgemeinverfügung: Regeln für Infizierte ab 6. Mai 2022
Allgemeinverfügung: Allgemeinverfügung: Neue Regeln für Infizierte ab 6. Mai 2022
Folgende Regelungen beinhaltet die neue Allgemeinverfügung:
Die Anordnung zur Absonderung richtet sich nur noch an infizierte Personen.
Die häusliche Isolation von Personen, die nachweislich mit dem Corona-Virus infiziert sind, beginnt am Tag der Abnahme des Erstnachweises durch einen positiven PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest. Die Dauer der häuslichen Isolation beträgt fünf Tage.
"Nach Ablauf der häuslichen Isolation von 5 Tagen wird dringend empfohlen wiederholt eine Selbsttestung mit einem Antigen-Schnelltest durchzuführen und die Selbstisolation erst dann zu beenden, wenn eine Negativtestung vorliegt", heißt es in der Allgemeinverfügung.
Aufgrund den neuen Allgemeinverfügung sind behördliche Absonderungsbescheinigungen für positiv getestete Personen nicht mehr notwendig. Das Gesundheits- und Veterinäramt stellt deshalb die Versendung dieser Bescheinigungen ein. Demzufolge ist der Labornachweis eines positiven PCR-Tests oder der Nachweis eines positiven Antigen-Schnelltests ausreichend, um im Zusammenhang mit der Allgemeinverfügung die festgeschriebenen Absonderungszeiten zu begründen.
Für Kontaktpersonen von Corona-Infizierten gelten keine behördlichen Quarantäne-Anordnungen mehr, sondern lediglich die Empfehlung, sich ebenfalls zu isolieren und eine tägliche Selbsttestung vorzunehmen.
Personen in Gemeinschaftseinrichtungen
Für Kontaktpersonen, die eine Gemeinschaftseinrichtung besuchen (Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen), gilt die dringende Empfehlung für die Dauer von fünf Tagen die Kontakte selbstständig zu reduzieren und zusätzlich eine tägliche Testung durchzuführen.
Beschäftigte im Gesundheitswesen
Beschäftigte in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die nachweislich mit Covid-19 infiziert sind, müssen sich ebenfalls für fünf Tage in häusliche Isolation begeben. Darüber hinaus muss zwingend vor Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Freitestung ab dem fünften Tag der Isolation erfolgen. Die betroffene Person muss zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei sein.
Sollte das Ergebnis der Freitestung positiv sein, verlängert sich die häusliche Isolation automatisch um zwei weitere Tage.
Für Kontaktpersonen, die im Gesundheitswesen tätig sind, wird ebenfalls dringend empfohlen, die Kontakte zu reduzieren. Zusätzlich gilt hier die Pflicht zur täglichen Testung mit einem Antigen-Schnelltest.
Weitere Empfehlungen
Nach Beendigung der Isolierung oder Quarantäne wird eine Kontaktreduktion und das kontinuierliche Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes im Kontakt mit anderen Personen empfohlen. Diese Empfehlung gilt bis zum 14. Tag nach Beginn der Isolation oder Quarantäne.
Sollten nach Beendigung der Isolation oder Quarantäne innerhalb dieser 14 Tage Symptome auftreten, die mit einer COVID-19-Erkrankung vereinbar sind, sollte sofort eine Selbstisolierung und mindestens ein zertifizierter Antigentest durchgeführt werden. Bei einem positiven Test gilt die betroffene Person als infizierte Personen und hat sich umgehend in häusliche Isolation zu begeben.
Neue Quarantäne-Regeln seit 23. Februar in Magdeburg
Allgemeinverfügung: Neue Regeln für Infizierte und Kontaktpersonen
Bei den infizierten Personen wird bei der Dauer der Absonderung nicht mehr zwischen einzelnen Personengruppen unterschieden. Es gelten einheitliche (unveränderte) Zeiträume für die allgemeine Bevölkerung, die Beschäftigten in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie die Schüler*innen und Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten.
Eine neue Regelung wurde für infizierte Personen zum Freitesten aufgenommen: „Ist bei Infizierten das Ergebnis einer versuchten Freitestung positiv, wird die Isolierung für zwei Tage fortgesetzt und erneut getestet“, heißt es in der Allgemeinverfügung.
Geänderte Regelungen für Kontaktpersonen
Bei den Kontaktpersonen wird nur noch unterschieden zwischen:
- allgemeiner Bevölkerung
- Schüler*innen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten
Beschäftigten in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe werden der allgemeinen Bevölkerung zugerechnet. Für diese Gruppen entfällt der obligatorische negative PCR-Test zum Freitesten, sodass hier auch ein negativer zertifizierter Antigentest ausreichend ist.
In den Kreis der von der Pflicht zur Absonderung ausgenommen Kontaktpersonen wurden Personen „mit einem spezifischen positiven Antikörpertest und einer nachfolgenden Impfung ab der Impfung bis zum 90. Tag danach“ aufgenommen.
Neue Regelung zum Freitesten
Ist bei Kontaktpersonen das Ergebnis einer versuchten Freitestung mit einem zertifizierten Antigentest positiv, besteht ein Anspruch auf eine Bestätigung durch PCR-Test. Bei einem positiven PCR-Test gilt diese Person als infizierte Person, für die die Pflicht zur Absonderung nach Nummer I dieser Allgemeinverfügung besteht.
Freitestung im Testzentrum
Zudem wird unter anderem klargestellt, dass die Wohnung oder Unterkunft ohne ausdrückliche Zustimmung der Landeshauptstadt Magdeburg zur Durchführung eines Tests, insbesondere auch zur Freitestung, verlassen werden darf, wobei hier der unmittelbare Weg zum Testzentrum einzuschlagen ist, außerhalb der Wohnung ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist und Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren sind.
Bei einer Freitestung ist das negative Testergebnis auf Verlangen der Gemeinschaftseinrichtung, dem Arbeitgeber oder der Landeshauptstadt Magdeburg zu übermitteln.
Übersicht 2-G / 2-G-Plus / 3-G in Sachsen-Anhalt (Stand: 18.02.2022)
Die nachfolgende Liste dient der Veranschaulichung der 2-G- und 2-G-Plus-Zugangsmodelle sowie der Testpflichten. Die Übersicht ist nicht abschließend, sodass zur rechtlichen Klarheit auf den Verordnungstext verwiesen wird.
Allgemeinverfügung: Quarantäneregeln ab 21. Januar
Allgemeinverfügung: Neue Quarantäneregeln für Magdeburg
Geänderte Allgemeinverfügung ab 21. Januar gültig
Basis der neuen Quarantäneregeln ist die geänderte Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Magdeburg vom 7. Dezember 2021. Die Änderungen treten ab dem 21. Januar 2022 in Kraft.
Die neuen Regeln gelten auch rückwirkend für alle derzeit in Quarantäne befindlichen Personen. Soweit Infizierten und Kontaktpersonen bereits ein Quarantäneschreiben des Gesundheitsamtes erhalten haben, wird der darin verfügte Zeitraum der Absonderung gegenstandslos. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag des Auftretens der Symptome oder der Tag der Testung nicht mitgerechnet – die Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Auftretens der Symptome oder auf den Tag der Testung folgt.
Die Allgemeinverfügung im Einzelnen (gekürzt)
I. Pflicht zur Absonderung für Kontaktpersonen und Ausnahmen
Personen, die im gleichen Haushalt wie infizierte Personen leben (Kontaktpersonen), haben sich ebenfalls unverzüglich in der Wohnung oder einer anderen geeigneten Unterkunft abzusondern (häusliche Quarantäne). Die Pflicht zur Absonderung gilt nicht für die nachfolgend aufgeführten Kontaktpersonen:
- Personen mit einer Auffrischimpfung (Boosterimpfung) – insgesamt sind drei Impfungen erforderlich (auch bei jeglicher Kombination mit dem Impfstoff des Herstellers Johnson & Johnson)
- Geimpfte Genesene – Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben
- Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung – dies gilt auch für den Impfstoff des Herstellers Johnson & Johnson
- Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests
Eine einmalige Impfung mit dem Covid-19-Impfstoff Janssen (Johnson & Johnson) begründet für die unter Punkt 1 bis 3 fallenden Personen keine Ausnahme von der Pflicht zur Absonderung.
II. Beginn und Dauer der Absonderungspflicht für Infizierte und Kontaktpersonen
Die Pflicht zur Absonderung beginnt für Infizierte und Kontaktpersonen am Tag des Auftretens der Symptome bei der infizierten Person. Bei asymptomatisch Infizierten beginnt für Infizierte und Kontaktpersonen die Pflicht zur Absonderung am Tag der Abnahme des positiven Tests bei der infizierten Person.
Dauer der Absonderung beträgt:
- für die allgemeine Bevölkerung
- als Infizierte
- 7 Tage, wenn die betroffene Person zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei war und frühestens am Tag 7 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde, wobei ein schriftlicher Nachweis durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Coronavirus Testverordnung erforderlich ist. Bitte erkundigen Sie sich vorher, ob ihr Testzentrum zertifiziert ist.
- 10 Tage ohne abschließenden Test
- als Kontaktpersonen
- 7 Tage, wenn frühestens am Tag 7 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde, wobei ein schriftlicher Nachweis durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Coronavirus Testverordnung erforderlich ist. Bitte erkundigen Sie sich vorher, ob ihr Testzentrum zertifiziert ist.
- 10 Tage ohne abschließenden Test
- als Infizierte
- Beschäftige in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe
- als Infizierte
- 7 Tage, wenn diebetroffene Person zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei war und frühestens am Tag 7 ein obligatorischer negativer PCR-Test abgenommen wurde (Voraussetzungen siehe oben)
- 10 Tage ohne abschließenden Test
- als Kontaktpersonen
- 7 Tage, wennfrühestens am Tag 7 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde (Voraussetzungen siehe oben)
- 10 Tage ohne abschließenden Test
- als Infizierte
- für Schüler*innen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten
-
- als Infizierte
- 7 Tage, wenn die betroffene Person zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei war und frühestens am Tag 7 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde (Voraussetzungen siehe oben)
- 10 Tage ohne abschließenden Test
- 7 Tage, wenn die betroffene Person zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei war und frühestens am Tag 7 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde (Voraussetzungen siehe oben)
- als Kontaktpersonen
- 5 Tage, wenn frühestens am Tag 5 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde ( Voraussetzungen siehe oben) und in der Einrichtung eine regelmäßige (serielle) Testung erfolgt und dort die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht ACHTUNG: Dies gilt dann, wenn das Kind die Einrichtung wieder besuchen soll. Die Regelung greift nicht als Freitestung für Freizeitaktivitäten. Hier ist die reguläre Quarantänezeit abzuwarten.
- 10 Tage ohne abschließenden Test
- 5 Tage, wenn frühestens am Tag 5 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde ( Voraussetzungen siehe oben) und in der Einrichtung eine regelmäßige (serielle) Testung erfolgt und dort die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht ACHTUNG: Dies gilt dann, wenn das Kind die Einrichtung wieder besuchen soll. Die Regelung greift nicht als Freitestung für Freizeitaktivitäten. Hier ist die reguläre Quarantänezeit abzuwarten.
- als Infizierte
Das Testergebnis des Abschlusstests muss vor der Beendigung der Absonderung vorliegen.
Haben Infizierte nach sieben Tagen weiterhin SARS-CoV-2-typische Symptome, besteht weiterhin die Pflicht zur Absonderung. Diese endet dann erst, wenn das Ergebnis einer weiteren Testung vorliegt und dieses keinen Nachweis einer aktuellen Infektion mit dem Coronavirus ergeben hat. Die Landeshauptstadt Magdeburg ist unverzüglich über das Auftreten von Symptomen und das Ergebnis der Testung zu unterrichten.
Allgemeine Hinweise: Verhalten in häuslicher Quarantäne
Infizierte Personen und Kontaktpersonen sollten umgehend ihren Hausarzt oder ihre Hausärztin kontaktieren, wenn sie sich krank fühlen oder folgende Symptome haben:
- Atemnot
- neu auftretender Husten
- Fieber
- Geruchs- oder Geschmacksverlust
Bei lebensbedrohlichen akuten Erkrankungen sollte der Notruf (112) gewählt werden. Dabei sind die allgemeinen Regeln bei einem Notruf zu beachten und angegeben werden, dass eine Quarantäneanordnung besteht.
Um Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden, sollten infizierte Personen und Kontaktpersonen die innerhäuslichen Kontakte auf das Notwendigste beschränken. Auf gemeinsame Essen sollte verzichtet werden. Soweit möglich, sollten betroffene Personen separate Schlaf- und Aufenthaltszimmern nutzen.
Allgemeine Hygieneregeln zur Beachtung
- Husten und Niesen: Abstand zu anderen Personen halten, sich wegdrehen und die Armbeuge vor Mund und Nase halten oder ein Papiertaschentuch nutzen, welches anschließend sofort entsorgt werden sollte.
- regelmäßiges und gründliches Waschen der Hände mit Seife und Wasser
- Berühren der Augen, der Nase und des Mundes mit den Händen vermeiden
Allgemeinverfügung: 14 Tage selbstständige Quarantäne
Allgemeinverfügung: 14 Tage selbstständige Quarantäne
14 Tage Quarantäne für positiv Getestete und Kontaktpersonen
Aufgrund der Entwicklung der Fallzahlen ist es nicht mehr möglich, allen betroffenen Personen die Quarantäne als Schutzmaßnahme individuell und zeitnah bekanntzugeben. Mit den bisherigen und sehr zeitaufwendigen Einzelbekanntgaben lassen sich unter den aktuellen Umständen die Entstehung neuer Infektionsketten und damit die weitere Verbreitung des Virus nicht mehr vollständig verhindern.
Die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Magdeburg zur Anordnung der Absonderung von infizierten Personen und Kontaktpersonen ersetzt die bisherigen Einzelanordnungen des Gesundheitsamtes. Die Allgemeinverfügung wurde am 7. Dezember 2021 im Amtsblatt 47/2021 veröffentlicht und ist bis einschließlich 28. Februar 2022 gültig.
Die neue Allgemeinverfügung beinhaltet im Einzelnen folgende sechs Punkte (gekürzt):
- Personen, bei denen eine Corona-Infektion durch einen PCR-Test nachgewiesen wurde, haben sich unverzüglich in ihrer Wohnung oder einer anderen geeigneten Unterkunft abzusondern (häusliche Quarantäne).
- Personen, die im selben Haushalt wie die infizierte Person leben, müssen ebenfalls unverzüglich in häusliche Quarantäne, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind.
Geimpfte und genesene Personen aus demselben Haushalt müssen nicht in Quarantäne, wenn bei ihnen kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt.
►Typische Symptome sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber sowie Geruchs- oder Geschmacksverlust. Treten diese Symptome auf, ist ein PCR-Test erforderlich. Fällt dieser positiv aus, besteht automatisch die oben genannte Pflicht zur häuslichen Quarantäne. - Die Pflicht zur Absonderung beginnt an dem Tag, an dem die infizierte Person Kenntnis davon erlangt hat.
- Während der häuslichen Quarantäne ist es den betroffenen Personen untersagt, die Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung der Landeshauptstadt Magdeburg zu verlassen.
- Den betroffenen Personen ist es während der häuslichen Quarantäne untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht demselben Haushalt angehören. Kontakte innerhalb der häuslichen Gemeinschaft müssen minimiert werden.
- Die Quarantänepflicht endet 14 Tage nach dem Tag der Testung, die für die infizierte Person ein positives Ergebnis ergab. Bei der Berechnung wird der Tag der Testung aber nicht mitgerechnet.
Beispiel: Wenn jemand an einem Mittwoch (8. Dezember) positiv getestet wurde, endet die Quarantäne mit Ablauf des Mittwochs zwei Wochen später (22. Dezember).
►Die Landeshauptstadt Magdeburg behält sich vor, im Einzelfall einen abweichenden Quarantänezeitraum zu bestimmen. Sollten am letzten Tag der häuslichen Quarantäne typische Symptome oder sonstige Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegen, endet die Pflicht zur Absonderung nicht. Die betroffenen Personen müssen dann spätestens am Folgetag erneut einen PCR-Test vornehmen lassen und das Testergebnis abwarten.
Allgemeine Hinweise zum Verhalten in häuslicher Quarantäne
Infizierte Personen und Kontaktpersonen sollten umgehend ihren Hausarzt oder ihre Hausärztin kontaktieren, wenn sie sich krank fühlen oder folgende Symptome haben: Husten, Schnupfen, infektionsbedingte Atemnot, Fieber.
Bei lebensbedrohlichen akuten Erkrankungen sollte der Notruf (112) gewählt werden. Dabei sind die allgemeinen Regeln bei einem Notruf zu beachten und angegeben werden, dass eine Quarantäneanordnung besteht.
Um Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden, sollten infizierte Personen und Kontaktpersonen die innerhäuslichen Kontakte auf das Notwendigste beschränken. Auf gemeinsame Essen sollte verzichtet werden. Soweit möglich, sollten betroffene Personen separate Schlaf- und Aufenthaltszimmer nutzen.
Allgemeine Hygieneregeln, unbedingt beachtet werden sollten:
- Beim Husten und Niesen Abstand zu anderen Personen halten und sich wegdrehen und die Armbeuge vor Mund und Nase halten oder
ein Papiertaschentuch benutzen, das danach sofort entsorgt werden sollte. - regelmäßiges und gründliches Waschen der Hände mit Seife und Wasser
- Das Berühren der Augen, der Nase und des Mundes mit den Händen vermeiden.
Verordnung Magdeburg: Testlockerung bis November
Lockerungen bei Testpflicht in Magdeburg bleiben
Seit dem 15. September überschritt die Sieben-Tage-Inzidenz in der Landeshauptstadt Magdeburg den Wert von 35 laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts (mit Stand vom 6. Oktober 2021) lediglich an zwei Tagen, und dies geringfügig. Seit dem 2. Oktober 2021 liegt sie erneut unter dem Wert von 35.
Zu den weiteren Indikatoren im Gebiet der Landeshauptstadt Magdeburg liegen folgende Daten vor:
Impfquote
Anteil der Bevölkerung mit Erstimpfung: 67,07 Prozent
Anteil der Bevölkerung mit vollständigem Impfschutz: 63,34 Prozent
Anzahl der schweren Krankheitsverläufe
3
Bettenbelegung in den Krankenhäusern
Anzahl der hospitalisierten Personen mit Covid-19-Symptomen: 12
ITS-Auslastung
Anzahl der Personen mit Covid-19-Symptomen auf der ITS: 2
Nach Paragraf 16 Absatz 2 Satz 1 der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung hat die Landeshauptstadt Magdeburg bei Beurteilung des Infektionsgeschehens und der Belastung des Gesundheitswesens zusätzlich zur Sieben-Tage-Inzidenz auch
- die Impfquote,
- die Anzahl der schweren Krankheitsverläufe,
- die Bettenbelegung in den Krankenhäusern und
- die ITS-Auslastung (Intensivstation)
als weitere Indikatoren zu berücksichtigen und abzuwägen. Die Abwägung aller genannten Indikatoren lassen ein Abweichen von der Testpflicht zu (Paragraf 16 Absatz 4 Satz 1 der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung) und kann im Gebiet der Landeshauptstadt Magdeburg verantwortet werden.
Ein negativer Corona-Test ist unter anderem nicht notwendig für:
- außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen
- Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und Angebote von Mehrgenerationenhäusern
- Spielhallen und Spielbanken sowie Wettannahmestellen
- Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten
- Angebote von Literaturhäusern, Theatern (einschließlich Musiktheater), Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern und -veranstalter sowie Planetarien und Sternwarten
- Stadt- und Naturführungen
- geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt
- organisierten Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
- den Besuch von Frei- und Hallenbädern, Badeanstalten, Schwimmbädern, Heilbädern, Freizeit- und Sportbädern, von Saunen und Dämpfbädern sowie Indoor-Spielplätzen
- den Besuch von Fitness- und Sportstudios
- Sportkurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen, Yoga und andere Präventionskurse sowie ärztlich verordneter Rehabilitationssport
Personen ohne Testpflicht sind:
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (beim Besuch von Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten außerhalb der Schule), wenn sie keine typischen Corona-Symptome aufweisen
- vollständig Geimpfte (voller Impfschutz 14 Tage nach der Zweitimpfung bzw. Einmalimpfung mit dem Johnson&Johnson-Impfstoff) und Genesene
Die neue Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg kann im Amtsblatt 40/2021 und hier als PDF Dritte Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg über das Abweichen von der Testpflicht gemäß der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Paragraf 16 Absatz 4 Satz 1) eingesehen werden.
►Am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt – also ab 8. Oktober 2021 – tritt die Verordnung in Kraft.
Für ALLE Personen – auch Genesene und Geimpfte – gelten weiterhin die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und Ladengeschäften jeder Art sowie das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln.
Verordnung Magdeburg: Testlockerung bis Oktober
Verordnung Magdeburg: Lockerungen bei Testpflicht bleiben
Laut Veröffentlichung der Inzidenzwerte des Robert Koch-Instituts (abgerufen am 16. September 2021) unterschritt die Sieben-Tage-Inzidenz in der Landeshauptstadt Magdeburg den Wert von 35 dauerhaft vom 26. Mai 2021 bis zum 7. September 2021. Seit dem 8. September 2021 erreichte die Sieben-Tage-Inzidenz folgende Werte:
- 08.09.: 36,8
- 09.09.: 39,3
- 10.09.: 40,2
- 11.09.: 37,3
- 12.09.: 35,2
- 13.09.: 36,8
- 14.09.: 35,6
- 15.09.: 32,7
- 16.09.: 32,6
Weitere Indikatoren im Gebiet der Landeshauptstadt Magdeburg:
Impfquote
- Anteil der Bevölkerung mit Erstimpfung: 65,02 Prozent
- Anteil der Bevölkerung mit vollständigem Impfschutz: 60,71 Prozent
Anzahl der schweren Krankheitsverläufe:
4
Bettenbelegung in den Krankenhäusern:
Anzahl der hospitalisierten Personen mit Covid-19-Symptomen: 10
ITS-Auslastung:
Anzahl der Personen mit Covid-19-Symptomen auf ITS: 2
Sieben-Tage-Inzidenz
Abweichungen von der Testpflicht
Das Ergebnis der Gesamtabwägung lässt ein Abweichen von der in Paragraf 16 Absatz 4 Satz 1 der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verlangten Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz zu.
Im Gebiet der Landeshauptstadt Magdeburg kann deshalb weiter das Abweichen von der Testpflicht verantwortet werden.
Ein negativer Corona-Test ist u.a. nicht notwendig für:
- außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen
- Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und Angebote von Mehrgenerationenhäusern
- Spielhallen und Spielbanken sowie Wettannahmestellen
- Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten
- Angebote von Literaturhäusern, Theatern (einschließlich Musiktheater), Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern und -veranstalter sowie Planetarien und Sternwarten
- Stadt- und Naturführungen
- geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt
- organisierten Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
- den Besuch von Frei- und Hallenbädern, Badeanstalten, Schwimmbädern, Heilbädern, Freizeit- und Sportbädern, von Saunen und Dämpfbädern sowie Indoor-Spielplätzen
- den Besuch von Fitness- und Sportstudios
- Sportkurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen, Yoga und andere Präventionskurse sowie ärztlich verordneter Rehabilitationssport
Personen ohne Testpflicht sind:
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (beim Besuch von Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten außerhalb der Schule), wenn sie keine typischen Corona-Symptome aufweisen, sowie
- vollständig Geimpfte (voller Impfschutz 14 Tage nach der Zweitimpfung bzw. Einmalimpfung mit Johnson&Johnson-Vakzin) und Genesene.
Neue Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg
Die neue Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg kann im Amtsblatt 37/2021 bzw. unter Magdeburg - Verordnungen eingesehen werden.
Am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt – also am 17. September – tritt die Verordnung in Kraft.
Für ALLE Bürger*innen – auch Genesene und Geimpfte – gelten weiterhin die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und Ladengeschäften jeder Art sowie das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln.
- Dritte Veränderung der Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg über das Abweichen von der Testpflicht bei bestimmten Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten
Verordnung Magdeburg: Testlockerung bis September
Verordnung für Magdeburg bis 16. September verlängert: Test-Lockerungen bleiben unverändert
Laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen unterschritt die Sieben-Tage-Inzidenz in der Landeshauptstadt Magdeburg den Wert von 35 dauerhaft seit dem 26. Mai 2021.
Im Gebiet der Landeshauptstadt Magdeburg kann eine weitere Lockerung der Corona-Schutzmaßnahmen verantwortet werden. Das bedeutet, dass die Testpflicht bei allen in § 16 Absatz 4 Satz 1 der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung unter Nummern 1 bis 7 aufgeführten Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten weiterhin entfallen kann.
Ein negativer Corona-Test ist dann u.a. nicht mehr notwendig für:
- außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen
- Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und Angebote von Mehrgenerationenhäusern
- Spielhallen und Spielbanken sowie Wettannahmestellen
- Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten
- Angebote von Literaturhäusern, Theatern (einschließlich Musiktheater), Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern und -veranstalter sowie Planetarien und Sternwarten
- Stadt- und Naturführungen
- geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nd Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt
- organisierten Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
- den Besuch von Frei- und Hallenbädern, Badeanstalten, Schwimmbädern, Heilbädern, Freizeit- und Sportbädern, von Saunen und Dämpfbädern sowie Indoor-Spielplätzen
- den Besuch von Fitness- und Sportstudios
- Sportkurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen, Yoga und andere Präventionskurse sowie ärztlich verordneter Rehabilitationssport
Hingegen besteht die Corona-Testpflicht weiterhin bei:
- professionell organisierten privaten Feiern mit mehr als 50 Teilnehmenden
- Übernachtungsangebote aus touristischen Gründen (einmalig bei Anreise)
- Reisebusreisen, Flusskreuzfahrten, Stadt- und Schiffsrundfahrten sowie vergleichbare touristische Angebote
- Clubs, Diskotheken, Musikclubs und ähnlichem
- Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen
- Prostitutionseinrichtungen
- Kultur- und Sportveranstaltungen mit mehr als 500 Gästen in geschlossenen Räumen bzw. mehr als 1.000 Gästen im Freien
- Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen oder ähnlichen Gründen wie Seminare, Fachkongresse, Mitgliederversammlungen o.ä. über 50 Personen
Personen ohne Testpflicht
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (beim Besuch von Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten außerhalb der Schule), wenn sie keine typischen Corona-Symptome aufweisen
- vollständig Geimpfte (voller Impfschutz 14 Tage nach der Zweitimpfung bzw. Einmalimpfung mit dem Wirkstoff des Herstellers Johnson&Johnson) und Genesene
Die neue Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg
Die neue Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg kann im Amtsblatt 34/2021 eingesehen weren. Am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt – also morgen – tritt die Verordnung in Kraft.
Wirksamkeit und Bestand der Lockerungen
Sollte die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 35 wieder überschreiten, treten die Lockerungen wieder außer Kraft. Die Gültigkeit der anderen Paragrafen der aktuellen Landesverordnung bleibt hiervon unberührt.
Für ALLE Bürger*innen – auch Genesene und Geimpfte – gelten weiterhin die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und Ladengeschäften jeder Art sowie das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln.
Verordnung Magdeburg: Lockerungen bis Ende August
Verordnung für Magdeburg: Test-Lockerungen bleiben
Am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt – also ab 4. August – tritt die Verordnung in Kraft. Mit der Änderungsverordnung wird die Geltung der Zweiten Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg über das Abweichen von der Testpflicht in bestimmten Einrichtungen sowie bei bestimmten Veranstaltungen und Angeboten bis zum 26. August 2021 verlängert.
Das Dokument ist auf den Amtsblatt-Seiten der Landeshauptstadt Magdeburg unter Amtsblatt 31/2021 verfügbar sowie als Scan und Leseversion hier:
- Verordnung zur Änderung der zweiten Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg über das Abweichen von der Testpflicht nach der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Lesefassung der Verordnung zur Änderung der zweiten Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg über das Abweichen von der Testpflicht nach der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Weitreichende Befreiung von der Testpflicht
Somit gelten weiterhin die Lockerungen, die in Paragraph 16 Absatz 3 Satz 1 der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der aktuellen Fassung geregelt sind. Ein negativer Corona-Test ist dann unter anderem nicht mehr notwendig für:
- außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen
- Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und Angebote von Mehrgenerationenhäusern
- Spielhallen und Spielbanken sowie Wettannahmestellen
- Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten
- Angebote von Literaturhäusern, Theatern (einschließlich Musiktheater), Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern und -veranstalter sowie Planetarien und Sternwarten
- Stadt- und Naturführungen
- geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt
- organisierten Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
- den Besuch von Frei- und Hallenbädern, Badeanstalten, Schwimmbädern, Heilbädern, Freizeit- und Sportbädern, von Saunen und Dämpfbädern sowie Indoor-Spielplätzen
- Besuch von Fitness- und Sportstudios
- Sportkurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen, Yoga und andere Präventionskurse sowie ärztlich verordneter Rehabilitationssport
Weiterhin bestehende Corona-Testpflicht
Hingegen besteht die Corona-Testpflicht weiterhin bei:
- professionell organisierten privaten Feiern mit mehr als 50 Teilnehmenden
- Übernachtungsangebote aus touristischen Gründen (einmalig bei Anreise)
- Reisebusreisen, Flusskreuzfahrten, Stadt- und Schiffsrundfahrten sowie vergleichbare touristische Angebote
- Clubs, Diskotheken, Musikclubs und ähnlichem
- Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen
- Prostitutionseinrichtungen
- Kultur- und Sportveranstaltungen mit mehr als 500 Gästen in geschlossenen Räumen bzw. mehr als 1.000 Gästen im Freien
- Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen oder ähnlichen Gründen wie Seminare, Fachkongresse, Mitgliederversammlungen o.ä. über 50 Personen
Personen ohne Testpflicht
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (beim Besuch von Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten außerhalb der Schule), wenn sie keine typischen Corona-Symptome aufweisen
- vollständig Geimpfte (voller Impfschutz 14 Tage nach der Zweitimpfung bzw. Einmalimpfung mit dem Wirkstoff des Herstellers Johnson&Johnson) und Genesene
Wirksamkeit und Bestand der Lockerungen
Sollte die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 35 wieder überschreiten, treten die Lockerungen wieder außer Kraft. Die Gültigkeit der anderen Paragrafen der aktuellen Landesverordnung bleibt hiervon unberührt.
Für ALLE Bürger*innen – auch Genesene und Geimpfte – gelten weiterhin die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und Ladengeschäften jeder Art sowie das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln.
Landesverordnungen
⯈ Beim Schutz vor Corona setzt die Landesregierung mit Ablauf des 7. Dezember 2022 auf die Eigenverantwortung der Bürger*innen und auf die bundeseinheitlichen bis zum 7. April 2023 geltenden Regelungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes. Fahrgäste in Verkehrsmittel des öffentlichen Personenfernverkehrs oder Personen in Krankenhäusern, Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen zum Tragen einer Atemschutzmaske verpflichtet. Beschäftigte in Krankenhäusern oder in der Pflege müssen darüber hinaus mindestens dreimal pro Woche einen Testnachweis vorlegen.
18. Eindämmungsverordnung bis 7. Dezember
18. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bis 7. Dezember
Die 18. Eindämmungsverordnung tritt ab 1. Oktober in Kraft und gilt zunächst bis zum 7. Dezember 2022.
Testung in medizinischen Bereichen verpflichtend
Durch die Novellierung des Infektionsschutzgesetzes hat die Bundesregierung einige Schutzmaßnahmen teilweise bereits selbst durch Bundesgesetz geregelt. Danach besteht eine Verpflichtung zur Testung in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten. Besuchende haben sich dabei täglich vor Betreten der Einrichtung zu testen. Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen ist eine dreimalige Testung pro Kalenderwoche vorgeschrieben.
Maskenpflicht: FFP2 verpflichtend – mit Ausnahmen
Zudem besteht in zuvor genannten Einrichtungen und in Arztpraxen eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist nicht mehr ausreichend. Selbiges gilt für den Personenfernverkehr. Auch hier sind FFP2-Maske verpflichtend und ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist nicht mehr ausreichend.
Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Im Personenfernverkehr können Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 14 Jahren auch einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Gleiches gilt für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.
Im ÖPNV gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Zudem besteht eine Verpflichtung der Befördernden zur stichprobenhaften Kontrolle sowie eine ausdrückliche Regelung, die den Befördernden das Recht einräumt, Personen bei Verstößen gegen die Maskenpflicht von der weiteren Beförderung auszuschließen.
Weiterhin regelt die 18. Eindämmungsverordnung die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes für Besucher von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften sowie öffentlich zugänglichen Innenräumen von Justizvollzugseinrichtungen.
Ausnahmen bei der Testpflicht
Da es sich, durch das Infektionsschutzgesetz, um bundesweite Regelungen handelt, müssen die Test- und Maskenpflichten in der 18. Eindämmungsverordnung nicht noch einmal explizit geregelt werden.
Ausnahmen von der bundesweiten Testpflicht (z B. für Krankenhäuser oder Pflegeinrichtungen) sind laut 18. Eindämmungsverordnung bei Kindern bis 6 Jahren und bei Glaubhaftmachung medizinischer Gründe, die einer Testung entgegenstehen, möglich.
17. Eindämmungsverordnung bis 30. September verlängert
17. Eindämmungsverordnung bis 30. September verlängert
Bisherige Regelungen haben bis 30. September Bestand
- 6. Änderung der 17. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Leseversion)
- 7. Änderung der 17. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Beschluss zur Verlängerung der letzten Maßnahme)
- Begründung zur 6. Änderung der 17. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Die bestehenden Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bleiben für folgende Bereiche bestehen:
- medizinische und pflegerische Bereiche
- öffentlicher Personennahverkehr
► In medizinischen und pflegerischen Bereichen bleibt auch die Testpflicht weiterhin bestehen.
Einrichtungsbetreiber, Veranstalter sowie Ladeninhaber können im Rahmen ihres Hausrechts weiterhin zusätzliche Schutzvorkehrungen, wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten, treffen.
18. Eindämmungsverordnung ab 1. Oktober geplant
Zur Umsetzung des neuen Infektionsschutzgesetzes ist für Sachsen-Anhalt eine neue 18. Eindämmungsverordnung geplant, die am 1. Oktober 2022 in Kraft treten soll. Bundesweit gilt dann aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unter anderem eine FFP2-Maskenpflicht für Fahrgäste im öffentlichen Personenfernverkehr sowie für Patientinnen und Patienten bzw. für Besuchende in ärztlichen Praxen und Tageskliniken. In Krankenhäusern und Pflegeheimen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und Testpflicht. Zudem können die Länder, abhängig von der pandemischen Lage, weiterreichende Schutzmaßnahmen beschließen.
17. Eindämmungsverordnung bis 20. August verlängert
17. Eindämmungsverordnung bis 20. August verlängert
Für Einrichtungsbetreiber, Veranstalter sowie Ladeninhaber besteht auch weiterhin die Möglichkeit, im Rahmen ihres Hausrechts zusätzliche Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.
Niedrigschwellige Schutzmaßnahmen gemäß Infektionsschutzgesetz
Das Land Sachsen-Anhalt setzt mit der neuen Eindämmungsverordnung die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes zulässigen niedrigschwelligen Schutzmaßnahmen um.
- 4. Änderung der 17. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Leseversion)
- Bußgeldkatalog zur 17. SARS-CoV-2-Landesverordnung
Die vierte Änderung der 17. Eindämmungsverordnung ist bis zum August 2022 gültig.
Wo gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes?
Die Verpflichtung, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, gilt künftig insbesondere in folgenden Bereichen:
- Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs
- Arztpraxen und Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
- Rettungsdienste
- voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen
- Obdachlosenunterkünfte
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
Dies gilt nur in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen. Die Verpflichtung umfasst Patient*innen, Besuchende und Fahrgäste.
Mund-Nasen-Schutz in Ladengeschäften
Für Ladengeschäfte entfällt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es wird jedoch empfohlen, weiterhin einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, auf Mindestabstände zu achten und sich regelmäßig zu testen.
Wo gilt weiterhin die Testpflicht?
Insbesondere in den folgenden Einrichtungen gilt eine Testpflicht für Arbeitgebende, Beschäftigte und Besuchende:
- Krankenhäuser
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
- voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen
- Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen
Von der Testpflicht ausgenommen sind neben Geimpften und Genesenen auch Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Ebenfalls davon ausgenommen sind Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
Weitergehende Regelungen durch Hausrecht und Hotspot-Regelung
Veranstaltern sowie Ladeninhabern ist es im Rahmen ihres Hausrechts möglich, weitere Schutzvorkehrungen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.
Unabhängig von den Regelungen in der Corona-Verordnung könnte nach den Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes durch den Landtag eine so genannte Hotspot-Regelung erlassen werden. Damit könnten weitere Eindämmungsmaßnahmen festgelegt werden, darunter Maskenpflicht, Abstandsgebote und Zugangsregelungen.
Die Landesregierung würde prüfen, diese zu beantragen, wenn von einem oder mehreren Landkreisen oder kreisfreien Städten aufgrund einer konkreten Gefahr oder einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage ein entsprechendes Ersuchen an die Landesregierung herangetragen werden würde.
17. Eindämmungsverordnung bis 23. Juli verlängert
17. Eindämmungsverordnung bis 23. Juli verlängert
Für Einrichtungsbetreiber, Veranstalter sowie Ladeninhaber besteht auch weiterhin die Möglichkeit, im Rahmen ihres Hausrechts zusätzliche Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.
Niedrigschwellige Schutzmaßnahmen gemäß Infektionsschutzgesetz
Das Land Sachsen-Anhalt setzt mit der neuen Eindämmungsverordnung die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes zulässigen niedrigschwelligen Schutzmaßnahmen um.
- 3. Änderung der 17. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Leseversion)
- Bußgeldkatalog zur 17. SARS-CoV-2-Landesverordnung
Die dritte Änderung der 17. Eindämmungsverordnung ist bis zum 23. Juli 2022 gültig.
Wo gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes?
Die Verpflichtung, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, gilt künftig insbesondere in folgenden Bereichen:
- Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs
- Arztpraxen und Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
- Rettungsdienste
- voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen
- Obdachlosenunterkünfte
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
Dies gilt nur in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen. Die Verpflichtung umfasst Patient*innen, Besuchende und Fahrgäste.
Mund-Nasen-Schutz in Ladengeschäften
Für Ladengeschäfte entfällt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es wird jedoch empfohlen, weiterhin einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, auf Mindestabstände zu achten und sich regelmäßig zu testen.
Wo gilt weiterhin die Testpflicht?
Insbesondere in den folgenden Einrichtungen gilt eine Testpflicht für Arbeitgebende, Beschäftigte und Besuchende:
- Krankenhäuser
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
- voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen
- Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen
Von der Testpflicht ausgenommen sind neben Geimpften und Genesenen auch Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Ebenfalls davon ausgenommen sind Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
Weitergehende Regelungen durch Hausrecht und Hotspot-Regelung
Veranstaltern sowie Ladeninhabern ist es im Rahmen ihres Hausrechts möglich, weitere Schutzvorkehrungen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.
Unabhängig von den Regelungen in der Corona-Verordnung könnte nach den Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes durch den Landtag eine so genannte Hotspot-Regelung erlassen werden. Damit könnten weitere Eindämmungsmaßnahmen festgelegt werden, darunter Maskenpflicht, Abstandsgebote und Zugangsregelungen.
Die Landesregierung würde prüfen, diese zu beantragen, wenn von einem oder mehreren Landkreisen oder kreisfreien Städten aufgrund einer konkreten Gefahr oder einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage ein entsprechendes Ersuchen an die Landesregierung herangetragen werden würde.
17. Eindämmungsverordnung bis 25. Juni verlängert
17. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bis 25. Juni verlängert
Niedrigschwellige Schutzmaßnahmen gemäß Infektionsschutzgesetz
Das Land Sachsen-Anhalt setzt mit der neuen Eindämmungsverordnung die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes zulässigen niedrigschwelligen Schutzmaßnahmen um.
- 2. Änderung der 17. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Leseversion)
- 2. Änderung der 17. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Urschrift)
- Bußgeldkatalog zur 17. SARS-CoV-2-Landesverordnung
Die zweite Änderung der 17. Eindämmungsverordnung wird bis zum 25. Juni 2022 verlängert.
Wo gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes?
Die Verpflichtung, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, gilt künftig insbesondere in folgenden Bereichen:
- Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs
- Arztpraxen und Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
- Rettungsdienste
- voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen
- Obdachlosenunterkünfte
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
Dies gilt nur in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen. Die Verpflichtung umfasst Patient*innen, Besuchende und Fahrgäste.
Mund-Nasen-Schutz in Ladengeschäften
Für Ladengeschäfte entfällt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es wird jedoch empfohlen, weiterhin einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, auf Mindestabstände zu achten und sich regelmäßig zu testen.
Wo gilt weiterhin die Testpflicht?
Insbesondere in den folgenden Einrichtungen gilt eine Testpflicht für Arbeitgebende, Beschäftigte und Besuchende:
- Krankenhäuser
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
- voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen
- Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen
Von der Testpflicht ausgenommen sind neben Geimpften und Genesenen auch Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Ebenfalls davon ausgenommen sind Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
Weitergehende Regelungen durch Hausrecht und Hotspot-Regelung
Veranstaltern sowie Ladeninhabern ist es im Rahmen ihres Hausrechts möglich, weitere Schutzvorkehrungen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.
Unabhängig von den Regelungen in der Corona-Verordnung könnte nach den Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes durch den Landtag eine so genannte Hotspot-Regelung erlassen werden. Damit könnten weitere Eindämmungsmaßnahmen festgelegt werden, darunter Maskenpflicht, Abstandsgebote und Zugangsregelungen.
Die Landesregierung würde prüfen, diese zu beantragen, wenn von einem oder mehreren Landkreisen oder kreisfreien Städten aufgrund einer konkreten Gefahr oder einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage ein entsprechendes Ersuchen an die Landesregierung herangetragen werden würde.
Verlängerung der 17. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Verlängerung der 17. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Niedrigschwellige Schutzmaßnahmen gemäß Infektionsschutzgesetz
Das Land Sachsen-Anhalt setzt mit der neuen Eindämmungsverordnung die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes zulässigen niedrigschwelligen Schutzmaßnahmen um.
- 17. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Leseversion)
- 17. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Urschrift)
- Bußgeldkatalog zur 17. SARS-CoV-2-Landesverordnung
Die 17. Eindämmungsverordnung trat am 3. April 2022 in Kraft und wird bis zum 28. Mai 2022 verlängert.
Wo gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes?
Die Verpflichtung, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, gilt künftig insbesondere in folgenden Bereichen:
- Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs
- Arztpraxen und Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
- Rettungsdienste
- voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen
- Obdachlosenunterkünfte
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
Dies gilt nur in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen. Die Verpflichtung umfasst Patient*innen, Besuchende und Fahrgäste.
Mund-Nasen-Schutz in Ladengeschäften
Für Ladengeschäfte entfällt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es wird jedoch empfohlen, weiterhin einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, auf Mindestabstände zu achten und sich regelmäßig zu testen.
Wo gilt weiterhin die Testpflicht?
Insbesondere in den folgenden Einrichtungen gilt eine Testpflicht für Arbeitgebende, Beschäftigte und Besuchende:
- Krankenhäuser
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
- voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen
- Schulen bis zum 24. April 2022
- Kindertageseinrichtungen
- Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen
Von der Testpflicht ausgenommen sind neben Geimpften und Genesenen auch Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Ebenfalls davon ausgenommen sind Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
Weitergehende Regelungen durch Hausrecht und Hotspot-Regelung
Veranstaltern sowie Ladeninhabern ist es im Rahmen ihres Hausrechts möglich, weitere Schutzvorkehrungen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.
Unabhängig von den Regelungen in der Corona-Verordnung könnte nach den Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes durch den Landtag eine so genannte Hotspot-Regelung erlassen werden. Damit könnten weitere Eindämmungsmaßnahmen festgelegt werden, darunter Maskenpflicht, Abstandsgebote und Zugangsregelungen.
Die Landesregierung würde prüfen, diese zu beantragen, wenn von einem oder mehreren Landkreisen oder kreisfreien Städten aufgrund einer konkreten Gefahr oder einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage ein entsprechendes Ersuchen an die Landesregierung herangetragen werden würde.
17. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
17. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Niedrigschwellige Schutzmaßnahmen gemäß Infektionsschutzgesetz
Das Land Sachsen-Anhalt setzt mit der neuen Eindämmungsverordnung die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes zulässigen niedrigschwelligen Schutzmaßnahmen um.
- 17. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Leseversion)
- 17. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Urschrift)
- Bußgeldkatalog zur 17. SARS-CoV-2-Landesverordnung
Die 17. Eindämmungsverordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft und gilt bis zum 30. April 2022.
Wo gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes?
Die Verpflichtung, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, gilt künftig insbesondere in folgenden Bereichen:
- Arztpraxen und Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
- Rettungsdienste
- voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen
- Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs
- Obdachlosenunterkünfte
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
Dies gilt nur in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen. Die Verpflichtung umfasst Patient*innen, Besuchende und Fahrgäste.
Mund-Nasen-Schutz in Ladengeschäften
Für Ladengeschäfte entfällt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es wird jedoch empfohlen, weiterhin einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, auf Mindestabstände zu achten und sich regelmäßig zu testen.
Wo gilt weiterhin die Testpflicht?
Insbesondere in den folgenden Einrichtungen gilt eine Testpflicht für Arbeitgebende, Beschäftigte und Besuchende:
- Krankenhäuser
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
- voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen
- Schulen bis zum 24. April 2022
- Kindertageseinrichtungen
- Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen
Von der Testpflicht ausgenommen sind neben Geimpften und Genesenen auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Ebenfalls davon ausgenommen sind Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen. Die Ausnahme für Kinder und Jugendliche gilt nicht für den Schulbetrieb.
Für Kinder und Jugendliche in Schulen und das Schulpersonal wird bis zum 10. April 2022 an mindestens drei Tagen in der Woche eine Testung vor Unterrichtsbeginn und unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes vorgeschrieben. In der Zeit vom 19. April 2022 bis zum 24. April 2022 genügen zwei Testungen pro Woche.
Weitergehende Regelungen durch Hausrecht und Hotspot-Regelung
Veranstaltern sowie Ladeninhabern ist es im Rahmen ihres Hausrechts möglich, weitere Schutzvorkehrungen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.
Unabhängig von den Regelungen in der Corona-Verordnung könnte nach den Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes durch den Landtag eine so genannte Hotspot-Regelung erlassen werden. Damit könnten weitere Eindämmungsmaßnahmen festgelegt werden, darunter Maskenpflicht, Abstandsgebote und Zugangsregelungen.
Die Landesregierung würde prüfen, diese zu beantragen, wenn von einem oder mehreren Landkreisen oder kreisfreien Städten aufgrund einer konkreten Gefahr oder einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage ein entsprechendes Ersuchen an die Landesregierung herangetragen werden würde.
1. Änderung 16. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
1. Änderung der 16. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Grundlage: Geändertes Infektionsschutzgesetz des Bundes
Grundlage zur Änderung der 16. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist das geänderte Infektionsschutzgesetzes des Bundes. Auf dieser Basis werden grundlegende Schutzmaßnahmen um zwei Wochen zu verlängern.
Wesentliche Einschränkungen werden allerdings aufgehoben:
So entfallen beispielsweise die Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum.
Hier gilt weiterhin Maskenpflicht und Testpflicht
Im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie in geschlossenen Räumen wie Gaststätten, Beherbergungsbetrieben und Ladengeschäften muss demnach weiterhin mindestens ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Die Corona-Test-Vorschriften für Schulen bleiben bestehen: Kinder und Jugendliche in Schulen müssen sich mittels Selbsttest an mindestens drei Tagen in der Woche auf das Corona-Virus testen.
Grundsätzlich 3-G für Veranstaltungen – 2-G(+) freiwillig
Für Veranstaltungen, Kulturangebote und Sportveranstaltungen werden die zulässigen Personenobergrenzen gestrichen.
Das 2-G-Plus-Zugangsmodell kann freiwillig vom Veranstalter gewählt werden, dann können Mindestabstände unterschritten und auf das Tragen einer Maske verzichtet werden. Eine verpflichtende Anwendung des 2-G oder des 2-G-Plus-Modells besteht nicht mehr. Stattdessen gilt insbesondere für diese Bereiche grundsätzlich die 3G-Zugangsregelung.
Für Jahr- und Spezialmärkte im Freien entfällt die Testpflicht.
16. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
16. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
16. Eindämmungsverordnung bis 19. März gültig
- Die 16. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt gilt vom 4. bis 19. März 2022
- Begründung zur 16. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Die neue Verordnung setzt den Beschluss der Ministerpräsident*innen, zum Zweck einer bundeseinheitlichen Regelung, um. Dabei wird trotzhoher Corona-Infektionszahlen die aktuelle Situation in den Krankenhäusern in Sachsen-Anhalt berücksichtigt.
Großveranstaltungen, Diskotheken, Clubs: 2-G+-Zugangsmodell
Bei „überregionalen Großveranstaltungen“ in geschlossenen Räumen ist künftig eine Auslastung von maximal 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig. Dabei darf die Personenzahl von 6.000 Zuschauenden jedoch nicht überschritten werden.
Bei Veranstaltungen im Freien ist eine Auslastung von maximal 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig. Hier gilt eine maximal zulässige Anzahl von 25.000 Personen. Es gilt das 2-G-Plus-Zugangsmodell.
Diskotheken und Clubs, sogenannte Tanzlustbarkeiten, dürfen für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung öffnen. Das heißt, das 2-G-Plus-Zugangsmodell ist verpflichtend.
Sportbetrieb: 3-G anstatt 2-G-Zugangsmodell
Im organisierten Sportbetrieb ist künftig das 3-G-Zugangsmodell anstelle des bisherigen 2-G-Zugansmodells verpflichtend. Zu den Änderungen gehört auch die Streichung der verpflichtenden Kontaktnachverfolgung, also die Erfassung von Kontaktdaten in schriftlicher oder digitaler Form.
An Wettkämpfen in geschlossenen Räumen dürfen höchstens 50 Menschen teilnehmen, im Freien höchstens 200. Vollständig Geimpfte oder Genese werden bei der Maximalauslastung nicht mitgezählt..
Maskenpflicht im Unterricht entfällt ab 7. März
Im Schulbetrieb wird ab 7. März die Maskenpflicht während des Unterrichts entfallen.
6. Änderung der 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
6. Änderung der 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Folgende Regelungen ändern sich ab dem 18. Februar 2022:
- 6. Änderung der 15. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (gesamte Verordnung mit Einsicht der Änderungen)
- 6. Änderung der 15. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Lesefassung)
Die 6. Änderung der 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt gilt bis 5. März 2022.
Die Änderungen in der Kurzübersicht
- 2G-Pflicht im Einzelhandel entfällt
- Beim Zugang zum Einzelhandel entfällt die Nachweispflicht des Immunitätsstatus. Es besteht jedoch die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
- Beim Zugang zum Einzelhandel entfällt die Nachweispflicht des Immunitätsstatus. Es besteht jedoch die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
- Abkehr von der 2G-Pflicht in folgenden Einrichtungen:
- Museen
- Gedenkstätten
- Ausstellungshäusern
- Bibliotheken und Archive
- Autokinos
- Tierhäuser
Für die genannten Bereiche soll künftig das 3G-Modell gelten.
- Aufhebung der Kontaktempfehlung für Geimpfte/Genesene
- Die Kontaktempfehlung für vollständig geimpfte Personen oder Genesene, sich nicht mit mehr als zehn anderen Personen aufzuhalten, entfällt.
- Die Kontaktempfehlung für vollständig geimpfte Personen oder Genesene, sich nicht mit mehr als zehn anderen Personen aufzuhalten, entfällt.
- Lockerung der Kontaktbeschränkung für Ungeimpfte/Nicht-Genesene
- Die ursprüngliche Regelung, wonach sich Angehörige eines Haushalts und bis zu zwei weitere Personen eines weiteren Haushalts treffen durften, wird gestrichen. Nunmehr gilt: Private Zusammenkünfte, an denen auch Ungeimpfte oder Nicht-Genesene teilnehmen, sind mit höchstens zehn Personen erlaubt. Diese Personenbegrenzung gilt nicht bei privaten Treffen von zwei Haushalten, einschließlich der zu deren Haushalten gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
In Abhängigkeit von der Krankenhausbelastung können ab dem 4. März 2022 weitere Lockerungsschritte folgen
In Abhängigkeit von der Krankenhausbelastung können ab dem 4. März 2022 weitere Lockerungsschritte folgen. Dazu wird es eine neue Verordnung geben. Die Lockerungen betreffen insbesondere:
- Lockerung der Zugangsregelungen in der Gastronomie/Hotellerie sowie im organisierten Sport
- Erhöhung der Kapazitäten bei Großveranstaltungen
- Öffnung von Diskotheken und Clubs
Die Verordnung vom 18. Februar sieht vor, dass unter Berücksichtigung der Krankenhaussituation und deren Belastung ab dem 4. März 2022 der Zugang zur Gastronomie für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test ermöglicht (3G-Regelung) werden soll.
Auch Übernachtungsangebote können danach von Geimpften, Genesenen und Personen mit tagesaktuellem Test wahrgenommen werden (3G-Regelung).
Diskotheken und Clubs sollen für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus) geöffnet werden.
Bei überregionalen Großveranstaltungen (inklusive Sport) können Genesene und Geimpfte (2G-Regelung bzw. Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder dritter Impfung (2G-Plus-Regelung)) als Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen.
Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 6.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Bei Veranstaltungen im Freien ist maximal eine Auslastung von 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 25.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Flankierend sollten medizinische Masken (möglichst FFP2-Masken) getragen und Hygienekonzepte vorgesehen werden.
In einem dritten und letzten Schritt ab dem 20. März 2022 sollen laut Bund-Länder-Beschluss alle weiteren Schutzmaßnahmen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt.
5. Änderung 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
5. Änderung 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Neue Verordnung gilt bis 24. Februar 2022
- 5. Änderung der 15. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (gesamte Verordnung mit Einsicht der Änderungen)
- 5. Änderung der 15. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Kurzversion bzw. Änderungen)
Im Wesentlichen sind die aktuellen Regelungen verlängert worden. Diese gelten nun bis zum 24. Februar 2022.
Neu aufgenommen wurde eine Ermächtigung für das Ministerium für Bildung und das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung per Erlass konkretisierende Vorgaben zur Notbetreuung für Gemeinschaftseinrichtungen zu regeln. Dazu gehören Einrichtungen wie:
- Kindertageseinrichtungen
- Horte
- Schulen
Die Regelungen greifen, sollten Schließungen bei weiter steigendem Infektionsgeschehen - insbesondere bei Ausfall des Personals - notwendig werden. Eine Notbetreuung soll gewährleistet werden.
Die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes innerhalb von Schulgebäuden bleibt bestehen. Personen, die sich weigern, eine solche Maske zu tragen, ist der Zutritt zu Schulgebäuden nicht gestattet.
4. Änderung 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
4. Änderung 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Geboosterte Personen sind künftig bereits ab dem Tag ihrer Auffrischungsimpfung von der zusätzlichen Testpflicht befreit. Dafür wurden die Zugangsbedingungen zum 2G+-Modell angepasst, das in Sachsen-Anhalt nach wie vor verpflichtend für Chöre, Volksfeste, Sport- und Kulturgroßveranstaltungen gilt und freiwillig in der Gastronomie umgesetzt werden kann. Zugang erhalten nur Geimpfte und Genesene, die zusätzlich ein negatives Testergebnis vorweisen können. Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, sind mit der neuen Verordnung vom Tag ihrer Drittimpfung an von der zusätzlichen Testpflicht befreit.
Hintergrund ist die Anpassung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung auf Bundesebene. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten ebenfalls Zugang, benötigen aber in der Ferienzeit ein negatives Testergebnis.
Neu: Hochschulen und Universitäten – Lehrbetrieb sichern
Neu aufgenommen wurden die Infektionsschutzmaßnahmen für die Sicherstellung des Lehrbetriebes der Hochschulen und Universitäten. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen zur Abstandswahrung, zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und die Anwendung der 3G-Regelung. Die Hochschulen sind berechtigt, eigenständige Schutzkonzepte zu entwickeln, die die Bedingungen vor Ort berücksichtigen.
3. Änderung 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
3. Änderung 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Mit den neuen Maßnahmen wird der jüngste Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz umgesetzt. In Bereichen, in denen im Rahmen der 2G-Plus-Zugangsregelung nur Geimpfte und Genesene mit einem negativen Testergebnis Zutritt erhalten, wird es vorerst keine Testbefreiung für Personen mit Auffrischungsimpfung geben.
Hintergrund sind die aktuell sehr hohen Inzidenzen in Sachsen-Anhalt und die neue sich ausbreitende Omikron-Variante.
Die Verordnung tritt am 23. Dezember 2021 in Kraft und gilt bis vorerst zum 18. Januar 2022.
Schließungen, Kontaktbeschränkungen und Ansammlungen
Zu den Maßnahmen der neuen Verordnung gehört die Schließung von Clubs und Diskotheken. Zudem werden die Landkreise und kreisfreien Städte ermächtigt, zur Eindämmung der Pandemie weitere Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte und Genesene zu verordnen.
Die Landkreise und kreisfreien Städte können zudem am 31. Dezember 2021 und am 1. Januar 2022 Ansammlungsverbote auf bestimmten öffentlichen Plätzen erlassen.
2. Änderung 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2. Änderung 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Regelungen vom 6. Dezember bis 23. Dezember
- 2. Änderung der 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Bußgeldkatalog zur 2. Änderung der 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Die wichtigsten Änderungen der neuen Verordnung
2G im Einzelhandel
Neben den bestehenden 2G-Regelungen, also der Zugangserlaubnis nur für Geimpfte und Genese, in den Bereichen Kultur und Gastronomie, wird ab 6. Dezember das 2G-Modell auch im Einzelhandel übernommen. Ausgenommen davon sind nur folgende Geschäfte:
- Lebensmittelhandel
- Abhol- und Lieferdienste
- Getränkemärkte
- E-Zigaretten-Geschäfte
- Reformhäuser
- Babyfachmärkte
- Apotheken
- Sanitätshäuser
- Drogerien
- Optiker
- Hörakustiker
- Tankstellen
- Stellen des Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufs sowie Buchhandlungen
- Blumenfachgeschäfte und die Direktvermarktung von Blumen und Pflanzen
- Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte
- Kfz-Teileverkaufsstellen
- Fahrradläden
- Baumärkte sowie Garten- und Gartenbaumärkte
- Poststellen
- Großhandel
►Ausnahmen für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt:
- das ärztliche Attest ist im Original mitzuführen
- ein tagesaktueller Test ist vorzuweisen
- ein Nachweis zur Feststellung der korrekten Personalien ist mitzuführen (beispielsweise Personalausweis)
2G-Plus-Zugangsmodell und Obergrenzen
Das 2G-Plus-Zugangsmodell ist neben Veranstaltungen von Chören auch für Volksfeste und Sportveranstaltungen verpflichtend. Bei Veranstaltungen dieser Art gilt eine Nutzung der vorhandenen Kapazität von maximale 50 Prozent. Für geschlossene Räumen jedoch maximal 5.000, im Freien maximal 15.000 Zuschauende.
Obergrenzen und Kontaktbeschränkungen
Für private Treffen von Geimpften und Genesenen gilt eine Teilnehmergrenze von 50 Personen. Darüber hinaus obliegt die Veranstaltung einer professionellen Organisation.
►Für nicht geimpfte und nicht genesene Personen gilt eine Beschränkung auf maximal zwei Personen eines weiteren Haushalts. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Maskenpflicht in Schulen
In den Schulen gilt künftig Maskenpflicht für alle Klassenstufen, auch im Unterricht. Während der Ferienzeit sind Schulkinder von den Testpflichten, wo diese vorgeschrieben sind, nicht mehr ausgenommen, da in dieser Zeit keine Tests in den Schulen stattfinden.
15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt wurde am 23. November vekündet, tritt ab dem 24. November in Kraft und behält bis 15. Dezember 2021 Gültigkeit.
- 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Bußgeldkatalog zur 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Ergänzung betreffend des 2G-Plus-Zugangsmodells:
- 1. Änderung der 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverodnung des Landes Sachsen-Anhalt
Die wichtigsten Änderungen: 2G und 3G Zugangsmodelle
Verpflichtendes 2G-Zugangsmodell in geschlossenen Räumen
- Veranstaltungen ab 50 Personen
- Innengastronomie und Hochschulgastronomie
- organisierter Sportbetrieb
- Ausnahme unter anderem: Berufssportlern und Kaderathleten
- Kultureinrichtungen
- Ausnahme: Archive und Bibliotheken
- Beherbergungen
- Ausnahme von Beherbergungen aus beruflichen Gründen
- Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und Seniorentreffpunkte sowie Angebote in Mehrgenerationenhäusern
- Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten
- Volksfeste
- Reisebusreisen, Schiffrundfahrten, Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote
Bei Durchführung der verpflichtenden 2-G-Modelle sind Hygienemaßnahmen - wie das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder die Abstandsregelungen - weiterhin einzuhalten. Die 2-G-Vorgaben gelten für Gäste bzw. Besuchende. Für Beschäftigte greift die bundesseitige 3-G-Regelung am Arbeitsplatz.
Folgenden Gästen bzw. Besuchenden darf der Zugang zu den vorgenannten Innenräumen gewährt werden:
- Geimpfte und Genesene
- Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde - ABER:
- zur Erhöhung des Schutzes muss ein negatives Testergebnis vorliegen oder vor Ort getestet werden
- grundsätzlich muss durchgehend eine FFP2-Maske getragen werden
- ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original ist erforderlich
2G-Plus-Zugangsmodell
► Verpflichtend für Diskotheken und Clubs sowie für den Chorbetrieb
Für einige Bereiche wird ein verpflichtendes 2G-Plus-Zugangsmodell festgeschrieben. Zugang zu Diskotheken und Clubs erhalten künftig nur Geimpfte und Genesene, wenn sie ein negatives Testergebnis vorlegen können. Vom Tragen einer Maske, von Abstandsregelungen sowie Kapazitätsbegrenzungen kann dann abgewichen werden. Auch für den Chorbetrieb gilt künftig eine verpflichtende 2G-Plus-Regelung.
Freiwilliges 2G-Plus-Zugangsmodell
In Bereichen, in denen bisher das 2G-Modell freiwillig angewendet werden durfte, wird künftig die Anwendung des 2-G-Plus-Zugangsmodells ermöglicht. Die Wahlmöglichkeit, durch eine zusätzliche Testung für Geimpfte und Genesene auf Abstandsregelungen und Maskentragen zu verzichten, besteht damit unter anderem für:
- Veranstaltungen
- Kultureinrichtungen
- Gaststätten
- touristische Angebote
- Freizeiteinrichtungen
Ausweitung des 3G-Zugangsmodells
Das 3G-Zugangsmodell wird ausgeweitet für:
- Jahr-, Spezial- und Weihnachtsmärkte
- körpernahe Dienstleistungen
- öffentliche Personennahverkehr
Für den Besuch von Weihnachtsmärkten, Messen und Ausstellungen sowie bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs gilt künftig die 3G-Zugangsregelung. Das heißt, der Zugang ist nur möglich für Geimpfte, Genesene oder Getestete.
Zu den körpernahen Dienstleistungen gehören:
- Friseursalons
- Kosmetikstudios
- Nagelstudios
- Massage- und Fußpflegepraxen
- Piercing- und Tattoo-Studios
- medizinisch notwendige Behandlungen durch Physiotherapeuten
- Ergotherapeuten
- Logopäden
- Medizinische Fußpfleger (Podologen)
Ausnahmen von der Testpflicht
Von der Testpflicht ausgenommen sind neben Geimpften und Genesenen auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
Landkreise und kreisfreie Städte können Kontakte weiter einschränken
Die Landkreise und kreisfreien Städte werden durch die Eindämmungsverordnung ermächtigt, weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen. Zu den maßgeblichen Schutzmaßnahmen, die sich aus Paragraf 28a Absatz 7 des Infektionsgesetzes ableiten, gehören insbesondere Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, weitergehende Personenbeschränkungen bei Veranstaltungen, in Einrichtungen und bei Angeboten sowie die Ausweitung von Testpflichten.
►Die Schließung von Betrieben und Einrichtungen sind im Einzelfall weiter möglich.
7. Änderung der 14. LVO: Corona-Regeln bis 17. Dezember
7. Änderung der 14. LVO: Corona-Regeln bis 17. Dezember
Verordnung und Bußgeldkatalog
Änderungen im Überblick
Tägliche Testung für ungeimpfte Pflegekräfte
Beschäftigte in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie Behinderteneinrichtungen, die keinen Impf- oder Genesenennachweis vorweisen können, müssen sich künftig täglich vor Dienstantritt testen.
Schule – Testfrequenz und Masken
Im Schulgebäude muss unter anderem auf den Gängen ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Eine Mund-Nasen-Bedeckungen in Form von Stoffmasken sind nicht mehr ausreichend. Während des Unterrichts kann der Mund-Nasen-Schutz abgesetzt werden.
Zudem wird die Testfrequenz erhöht, um Infektionsfälle frühzeitig zu identifizieren. Künftig muss an mindestens drei Tagen in der Woche vor Unterrichtsbeginn ein negatives Testergebnis vorgewiesen werden.
Mindestabstand, Veranstaltungen und Volksfeste
Die Regelung zum Mindestabstand bleibt dem Grunde nach zu den vorherigen Regelungen gleich.
Im Freien darf der Mindestabstand jedoch nunmehr unterschritten werden, wenn ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen wird. Diese Regelung trägt den unterschiedlichen Infektionsrisiken Rechnung und kann den Besuch von Fußballspielen auch bei größerer Auslastung ermöglichen.
Darüber hinaus gilt bei Veranstaltungen in Innenräumen weiterhin, dass Abstände einzuhalten sind und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist.
Diese Regelungen entfallen, wenn die 2G-Option angewendet wird und nur Geimpften und Genesenen Einlass gewährt wird.
Zudem entfällt die grundsätzliche Untersagung von Volksfesten. Hintergrund ist der Wegfall der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und die angekündigte Änderung von Paragraf 28a IfSG.
Weihnachtsmärkte dürfen öffnen
Weihnachtsmärkte dürfen weiterhin für den Publikumsverkehr öffnen. Diese sind nun in der Verordnung klarstellend genannt. Überall dort, wo ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Eine 3-G- oder 2-G-Regelung sieht die Verordnung für Weihnachtsmärkte nicht vor.
Testpflicht und Begrenzung der Sonderregelung
Nach der bisherigen Regelung konnten die Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen einer Verordnung festlegen, dass von der Testpflicht, wie beispielsweise in der Innengastronomie oder beim Zugang zu Kultureinrichtungen, abgewichen werden kann. Diese Verordnung muss nunmehr bei hohem Infektionsgeschehen und einer hohen Belastung des Gesundheitssystems aufgehoben werden.
►Das bedeutet: Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz über 100 liegt und gleichzeitig entweder die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen einen Wert von fünf oder der landesweite Anteil der COVID-Patienten an den belegten Intensivbetten einen Wert von fünf Prozent überschreitet, darf nicht mehr von den Testpflichten abgewichen werden.
Die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen bildet die landesweite Anzahl der in ein Krankenhaus aufgenommenen COVID-19-Patienten je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ab.
Von der Testpflicht ausgenommen sind unter anderem vollständig geimpfte oder genesene Personen sowie Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Reisebusreisen und touristische Übernachtungen
Künftig genügt es, wenn bei Reisebusreisen vor Antritt der Fahrt ein negatives Testergebnis vorgelegt wird. Damit entfällt die Testpflicht alle 72 Stunden bei Reisebusreisen. Mit der Regelung wird eine Angleichung an die Testpflicht in Beherbergungsbetrieben vorgenommen, in denen bei touristischen Übernachtungen ebenfalls nur zu Beginn ein negatives Testergebnis bzw. ein Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden muss.
6. Änderung der 14. LVO: Corona-Regeln bis 12. November
6. Änderung der 14. LVO: Corona-Regeln bis 12. November
5. Änderung der 14. LVO: 2-G-Zugangsmodell möglich
Eindämmungsverordnung: 2-G-Zugangsmodell möglich
„Mit dem 2-G-Zugangsmodell wollen wir wieder volle Räume in der Gastronomie, in der Kultur und weiteren Bereichen ermöglichen“, sagt Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne.
Die 5. Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ist seit 13. September in Kraft getreten und endet am 7. Oktober.
- 5. Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Leserfassung der 5. Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Bußgeldkatalog
Das 2-G-Zugangsmodell muss vor Beginn bei dem zuständigen Gesundheitsamt über Sachsen-Anhalt - Zulassung 2-G-Zugangsmodell angemeldet und über einen sichtbaren Aushang bzw. Hinweis vor Ort erkennbar gemacht werden.
Das bisherige 3-G-Modell, das Getestete und damit Ungeimpfte miteinbezieht, behält unter Einhaltung der Corona-Einschränkungen seine Gültigkeit. Das heißt auch, 2-G- und 3-G-Zugangsmodelle im zeitlichen Wechsel durchgeführt werden können – auch stunden- oder tageweise.
Aufgrund des im Ländervergleich noch niedrigen Infektionsgeschehens in Sachsen-Anhalt soll mit der Verordnungsänderung eine Möglichkeit zur effizienteren Auslastung von Sport- und Kulturstätten sowie Volksfesten gegeben werden.
Grundsätzlich wäre damit eine Vollauslastung der genannten Stätten möglich, die eine Gesamtkapazität bis zu 10.000 Personen aufweisen. Die Regelung an sich gibt vor, dass nunmehr bis zu der Hälfte der Höchstbelegung der Stätte zuzüglich weiterer 5.000 Personen zulässig sind. Beispiel: Für ein Stadion, das für 15.000 Zuschauer ausgelegt ist, sind nunmehr 12.500 Zuschauer zugelassen. Zu beachten ist hierbei, dass weiterhin grundsätzlich ein Mindestabstand einzuhalten ist.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 7. Oktober außer Kraft.
4. Änderung der 14. LVO: Testpflicht unabhängig von Inzidenz
4. Änderung der 14. LVO: Testpflicht unabhängig von Inzidenz
Indikatoren, die einen Aufschluss über die Be- oder Auslastung des Gesundheitssystems geben, sind die Anzahl der schweren Krankheitsverläufe, die Bettenbelegung und die Auslastung der Intensivbetten-Kapazitäten in den Krankenhäusern. In der Gesamtabwägung aller Indikatoren können die Landkreise und kreisfreien Städte auch von der in der Verordnung vorgegebenen 7-Tage-Inzidenz von 35 abweichen. Damit können sie in Abwägung aller Indikatoren zum Beispiel eine Testpflicht für die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (nicht für Physio-, Ergo-, Logopädie und Fußpflege), für Hotelgäste (alle 72 Stunden für touristische Übernachtungen) oder für Besuche in Krankenhäuser verordnen.
Bisher war die Entscheidung über eine Anordnung oder Aufhebung von Testpflichten lediglich an das Unter- oder Überschreiten einer 7-Tage-Inzidenz von 35 geknüpft.
Tests in Schulen, Einkaufsläden & bei Großveranstaltungen
In der Verordnung werden weiterhin auch Testpflichten für Schüler*innen geregelt. Nach den Sommerferien soll am ersten Schultag (2. September 2021) sowie in der zweiten und dritten Schulwoche nach Schulbeginn drei Mal wöchentlich und danach wieder wöchentlich zwei Mal getestet werden. Für Genesene und Geimpfte besteht dabei keine Testpflicht.
Mit der Verordnung wird zudem die Regelung, dass pro zehn Quadratmeter öffentlich zugänglicher Fläche nur eine Person Zugang hat, insbesondere für Kultur-, Sport- und Freizeitangebote, aufgehoben. Bei Ladengeschäften und Einkaufszenten gilt die Beschränkung auf eine*n Kund*in je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche weiterhin.
Für die Durchführung von Großveranstaltungen gibt es Erleichterungen. So ist keine Genehmigung durch das Gesundheitsamt mehr notwendig. Die Kopplung an eine 7-Tage-Inzidenz von 35 entfällt.
- 4. Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Lesefassung der 4. Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
3. Änderung der 14. LVO: Nur wenig Anpassungen
3. Änderung der 14. LVO: Nur wenig Anpassungen
Mit der Verlängerung der Verordnung über den 5. August hinaus sind wenige Anpassungen vorgenommen worden. Laut Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne ist die Sieben-Tage-Inzidenz in Sachsen-Anhalt zwar nach wie vor niedrig, jedoch sei durch den Reiseverkehr mit einem Anstieg der Fallzahlen zu rechnen.
Für Pflegeheime gibt es weitere Lockerungen: Die Kontaktempfehlung in den Einrichtungen entspricht nun der allgemeinen Kontaktempfehlung. Die Maskenpflicht für Besucher gilt nur noch auf den Gängen und nicht mehr auf Gemeinschaftsräumen am Sitzplatz.
Im Bereich der Schulen wird die Möglichkeit zur Befreiung von der Präsenzpflicht entfallen.
- 3. Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Lesefassung der 3. Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
2. Änderung der 14. LVO: Großveranstaltungen möglich
2. Änderung der 14. LVO: Großveranstaltungen möglich
- 2. Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Lesefassung der 2. Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Bußgeldkatalog im Zusammenhang mit der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Veranstaltungen mit bis zu 25.000 Gästen
Die zulässige Zahl der Gäste für die Veranstaltungsstätte ist anhand der jeweiligen örtlichen Kapazitäten festzulegen: Bei einer Veranstaltung von mehr als 5.000 Personen darf die Gesamtzahl der Gäste nicht mehr als die Hälfte der Kapazitäten der Höchstbelegung der jeweiligen Veranstaltungsstätte überschreiten.
Insgesamt sind Veranstaltungen mit bis zu höchstens 25.000 Gästen erlaubt. Vorausgesetzt wird:
- negatives Testergebnis
oder - Nachweis einer vollständigen Impfung
oder - Nachweis einer Genesung
Zudem ist ein Anwesenheitsnachweis zu führen, der regelmäßig über die Personalisierung von Tickets zu gewährleisten ist. Um die Einhaltung des Mindestabstands sicherzustellen, sind vor Ort zusätzliche Vorkehrungen zu treffen wie der Ein- und Auslass über Zeitfenster. Die Gäste haben auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, der am Sitzplatz abgenommen werden darf.
Weitere Änderungen: Testpflicht wird gelockert
Die Testpflicht wird in weiteren Bereichen gelockert. Landesweit genügt es zukünftig, in Hotels lediglich bei Ankunft ein negatives Testergebnis vorzulegen. Die Pflicht, sich während des Aufenthaltes alle 72 Stunden testen zu lassen, entfällt. Berufliche, dienstliche geschäftliche oder vergleichbare Veranstaltungen können mit bis zu 50 Teilnehmenden ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses stattfinden.
Zudem können die Landkreise und kreisfreien Städte weitere Ausnahmen von der Testpflicht regeln, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 35 an zehn aufeinander folgenden Tagen unterschreitet. Bei der Ermittlung des Zeitraumes kann die Zeit vor Inkrafttreten der neuen Verordnung berücksichtigt werden. Gelockert werden kann die Testpflicht in folgenden Einrichtungen und Angeboten:
- Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und Seniorentreffpunkte, Angebote der Mehrgenerationenhäuser
- Spielhallen und Spielbanken, Wettannahmestellen
- Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten
- Indoor-Spielplätze
- Saunen und Dampfbäder
►Bei Großveranstaltungen mit über 1.000 Gästen kann hingegen nicht von der Testpflicht abgewichen werden!
Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff appelliert nochmals an den Impfwillen:
„Impfungen sind wichtiger denn je. Zum einen bieten sie einen sehr guten individuellen Schutz vor einer Erkrankung mit dem Corona-Virus und zum anderen tragen sie zu einer nachhaltigen Eindämmung der Pandemie bei.“
„Wir bleiben bei unserem besonnenen Weg, Schritt für Schritt und angemessen auf die aktuelle pandemische Lage zu reagieren“, fügt Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne hinzu. „Unsere Anstrengungen müssen weiterhin auf das Erreichen einer höchstmöglichen Impfrate im Land gerichtet bleiben. Dabei sind wir mit nahezu zwei Millionen verabreichten Impfungen auf einem guten Weg.“
Quelle: Pressmitteilung der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Juli 2021
14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Sollte die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt den Wert von 35 übersteigen, müssen vor Ort allerdings wieder effektive Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
- 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Lesefassung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Begründung zur 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Achtung: 1. Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
- 1. Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Die Änderung tritt am 18. Juni in Kraft: Paragraph 16 der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 16. Juni 2021 wird wie folgt geändert:
⯈Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an zehn aufeinanderfolgenden Tagen, kann ab ‚dem darauffolgenden Tag durch Rechtsverordnung von der Testpflicht bei den folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten abgewichen werden:
- Außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen nach Paragraph 5 Absatz 1 Satz 1
- Kultureinrichtungen nach Paragraph 6 Absatz 3
- Stadt- und Naturführungen nach Paragraph 8 Absatz 4
- Geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt nach Paragraph 9 Absatz I Satz 1 und Absatz 4, 5
- Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nach Paragraph 11 Absatz 1,3 und 4 mit Ausnahme der Teilnehmer an Wettkämpfen
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, ist die Rechtsverordnung nach Absatz 3 am darauffolgenden Tag aufzuheben.
Achtung:
Voraussetzung für das Inkrafttreten dieser Lockerungen ist die Bekanntmachung durch eine Allgemeinverfügung für die Landeshauptstadt Magdeburg durch den Oberbürgermeister. Diese muss im Amtsblatt veröffentlicht werden um am darauffolgenden Tag wirksam zu werden.
Die zentralen Lockerungen im Überblick
Private Feierlichkeiten, Veranstaltungen
Im privaten Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis soll mit 50 Personen gefeiert werden können, ohne dass ein negatives Testergebnis vorausgesetzt wird. Bei einer höheren Personenzahl bedarf es einer professionellen Organisation. Professionell organisierte Veranstaltungen und Feiern sollen im Freien mit bis zu 1.000 Personen und in geschlossenen Räumen mit 500 Personen erlaubt sein. Hier werden ein Hygienekonzept und ein negatives Testergebnis vorausgesetzt.
Kontaktbeschränkung
Bisher dürfen sich maximal zehn Personen treffen. Diese Kontaktbeschränkung wird durch die Empfehlung ersetzt, größere Ansammlungen möglichst zu vermeiden und sich möglichst mit einem konstanten Personenkreis und vorzugsweise im Freien zu treffen.
Testpflicht bei Kindern und Jugendlichen
Künftig entfällt die Testpflicht für Kinder und Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres). Diese können damit zum Beispiel am Vereinssport in Sporthallen ohne Testnachweis teilnehmen. In Ferienlagern und Ferienfreizeiten genügt ein negatives Testergebnis zu Beginn des Aufenthaltes.
Maskenpflicht im ÖPNV
Im ÖPNV kann an Stelle einer FFP2-Maske wieder ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (beispielsweise eine OP-Maske) getragen werden.
Sport - Sporthallen, Fitnessstudios, Schwimmhallen
Der Sport außerhalb des Vereinssports ist mit mehr als einer weiteren Person oder dem eigenen Hausstand gestattet. Sportanlagen und Schwimmbäder dürfen für einen Kunden bzw. Sporttreibenden je 10 Quadratmeter geöffnet werden. Bei Sportkursen, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, genügt es auch, wenn durchgängig ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Für den Zutritt zu Sporthallen, Schwimmhallen, Fitnessstudios oder anderen geschlossenen Räumen ist weiterhin ein Test und Anwesenheitsnachweis erforderlich.
Außerschulische Bildungsangebote
Außerschulische Bildungsangebote sowie Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen dürfen öffnen, wenn ein negatives Testergebnis vorgelegt, die Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und ein Anwesenheitsnachweis geführt wird. Bei einem Gruppenunterricht bis zu 10 Personen entfällt die Testpflicht. Finden Bildungsangebote an mehr als zwei in der Woche regelmäßig im festen Kursverbund statt, so genügt ein Test zwei Mal pro Woche.
Kinder- und Jugendarbeit
Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sowie der Jugend- und Familienbildungsstätten dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die allgemeinen Hygieneregeln mit Ausnahme der Abstandsregelungen eingehalten werden und die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis führen.
Öffnung von Freizeiteinrichtungen
Diskotheken, Indoor-Spielplätze, Saunen und ähnliche Eirichtungen dürfen öffnen, wenn die Gäste einen negativen Test vorlegen können. In Diskotheken ist eine Auslastung von 60 Prozent der zugelassenen Personenzahl erlaubt.
Geimpfte und Genesene
Für vollständig geimpfte und genesene Personen gelten die Personenbegrenzungen, mit Ausnahme der flächenbezogenen Zugangsbeschränkungen, weiterhin nicht.
Landkreise und Kreisfreie Städte: Ausnahmen von der Testpflicht
Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an 10 aufeinander folgenden Tagen nach Inkrafttreten der 14. Eindämmungsverordnung kann ab dem Tag, der auf eine ortsübliche Bekanntgabe folgt, von der Testpflicht bei Kulturveranstaltungen, in der Innengastronomie und beim Trainingsbetrieb des organisierten Sports im geschlossenen Raum abgesehen werden.
Inzidenz unter 35 - Magdeburg lockert weiter
Allgemeinverfügung: Inzidenz unter 35 – Weitere Lockerungen
Die Allgemeinverfügung kann unter Magdeburg - Corona-Portal - Verordnungen bzw. im Amtsblatt unter eingesehen werden. Demnach gilt die Allgemeinverfügung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt als bekanntgegeben und die weiteren Lockerungen können ab 3. Juni in Kraft treten.
- Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Magdeburg zur Feststellung der Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus
Laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts unter RKI - Inzidenzen lag in der Landeshauptstadt Magdeburg an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz unter 35:
- 29. Mai 2021: 25,3
- 30. Mai 2021: 25,3
- 31. Mai 2021: 24,0
- 1. Juni 2021: 26,9
- 2. Juni 2021: 27,8
Ab dem 3. Juni geltende Lockerungen in Magdeburg
Folgend gelistet sind die Lockerungen, die in der geänderten 13. Landesverordnung im Paragraf 13 geregelt sind. Dazu zählen unter anderem:
Kontaktregelungen und Kontaktbeschränkungen
- Treffen einer Person mit höchstens zehn weiteren Personen, auch aus mehreren Haushalten, sind erlaubt. Neben Geimpften und Genesen werden auch Kinder unter 14 Jahren nicht zu dem Personenkreis hinzugezählt.
Lockerungen im gastronomischen Bereich
- Für die Außengastronomie der Gaststätten entfällt die Testpflicht. Der Besuch in Biergärten oder in den Außenbereichen von Straßencafés ist damit auch ohne Test möglich. Die zeitliche Beschränkung für die Bewirtung der Gäste im Innenbereich der Gaststätten entfällt. Ein Verzehr von Speisen und Getränken ist auch im Umkreis von weniger als 50 Meter des Abgabeortes wieder möglich.
Lockerungen für den Einzelhandel
- Im Einzelhandel entfällt die Pflicht zur Kontaktnachverfolgung (z.B. Luca-App). Die Maskenpflicht bleibt bestehen. In Ladengeschäften gilt eine Zugangsbeschränkung von höchstens einem/ einer Kund*in je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche.
Lockerungen für Veranstaltungen
- Professionell organisierte Veranstaltungen, Messen, Ausstellungen und Spezialmärkte können wieder mit 100 Personen in geschlossenen Räumen und mit 250 Personen im Freien durchgeführt werden; vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise.
- Literaturhäuser, Theater, Kinos, Konzerthäuser, Planetarien und Sternwarten dürfen für den Publikumsverkehr öffnen – in geschlossenen Räumen für höchstens 250 Besuchende, im Freien für höchstens 500 Besuchende. Vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise. Gleiches gilt für die Durchführung von professionell organisierten Sportveranstaltungen.
- Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser und Angebote der Mehrgenerationenhäuser dürfen für Gruppen bis höchstens 25 Personen öffnen. Vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise.
- Konzerte oder Proben von Gesangsgruppen und Chören sowie Orchestern und Musikgruppen sind im Freien und in hinreichend großen geschlossenen Räumen gestattet.
- Freizeit- und Spaßbäder dürfen öffnen, wobei eine Zugangsbeschränkung von einer Person je angefangene 20 Quadratmeter gilt und auf die Einhaltung der Abstandsregeln geachtet werden muss. Vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise. Die Bereiche, in denen der Abstand nicht garantiert werden kann, sollen geschlossen bleiben. Bei reinen Frei- und Strandbädern entfällt die Testpflicht. Auch Saunen (ohne Aufgüsse) können öffnen. Vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise.
- Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote dürfen wieder stattfinden. Für die Teilnehmenden gilt FFP2-Maskenpflicht. Vor dem erstmaligen Zutritt und dann alle 48 Stunden ist ein Test erforderlich. Zudem ist ein Anwesenheitsnachweis zu führen.
- Streichelgehege und Tierhäuser in Zoologischen und botanischen Gärten und Tierparks dürfen wieder öffnen. In Tierhäusern und anderen Gebäuden ist ein Test erforderlich, dies gilt nicht für Streichelgehege.
Lockerungen im Sport- und Fitnessbereich
- Der Trainingsbetrieb des organisierten Sports in geschlossenen Räumen ist ohne Vorgabe der Gruppengröße gestattet. Die Zahl der Personen ist auf eine Person je angefangene 20 Quadratmeter begrenzt. Vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise. Dagegen entfällt die Testpflicht für Trainer*innen im Rahmen des Trainingsbetriebes des organisierten Sports im Freien unabhängig von der Inzidenz.
- Kurse in Fitness- und Sportstudios, in Tanz- und Ballettschulen sowie Yoga- und andere Präventionskurse dürfen unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 Metern zu anderen Personen stattfinden. Vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise. Beim Paartanz ist die Anzahl der Personen auf höchstens eine Person je 20 Quadratmeter begrenzt. Darüber hinaus ist auch weiterhin das Training in Fitnessstudios mit Test, Anwesenheitsnachweis und Zugangsbeschränkung von einer Person je angefangene 20 Quadratmeter zulässig.
Geschlossen bleiben
Trotz der neuen Lockerungsmaßnahmen bleiben Diskotheken, Volksfeste und Jahrmärkte sowie Indoorspielplätze weiterhin geschlossen.
Folgende Regelungen bleiben bestehen
Sollte die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 35 wieder überschreiten, treten die Lockerungen wieder außer Kraft. Die Gültigkeit der anderen Paragrafen der aktuellen Landesverordnung bleibt hiervon unberührt.
Grundsätzlich gilt, dass Genesene und Geimpfte von diesen Regelungen ausgenommen sind, bzw. dieser Personenkreis nicht zur Anzahl maximal zugelassener Personen eingerechnet werden muss.
Für ALLE Bürger*innen – auch Genesene und Geimpfte – gilt weiterhin die Maskenpflicht und das Einhalten der Abstandsregeln.
Welche Nachweise müssen Geimpfte und Genesene vorlegen?
Nachweis für Geimpfte
Es muss ein schriftlicher oder digitaler Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorgelegt – zum Beispiel der gelbe Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein.
Nachweis für Genesene
Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt.
Allgemeinverfügung: Lockerungen ab 29. Mai
Allgemeinverfügung: Weitere Lockerungen ab 29. Mai
Die Bekanntmachung kann unter Magdeburg - Verordnungen und Anweisungen beziehungsweise im Amtsblatt nachgelesen werden. Demnach gilt die Allgemeinverfügung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt als bekanntgegeben. Einen Tag nach der Bekanntmachung – also am 29. Mai – können dann die weiteren Lockerungen in Kraft treten.
Laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts unter RKI - Inzidenzen lag in der Landeshauptstadt Magdeburg an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz unter 50:
- 23. Mai 2021: 48,4
- 24. Mai 2021: 44,2
- 25. Mai 2021: 40,0
- 26. Mai 2021: 29,5
- 27. Mai 2021: 29,9
Lockerungen ab dem 29. Mai
Somit gelten ab 29. Mai die Lockerungen, die in der 13. Landesverordnung im Paragraf 13 geregelt sind. Dazu zählen unter anderem:
- Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind für Mitglieder eines Hausstandes mit fünf weiteren Personen möglich
- die Personen können aus bis zu fünf Hausständen stammen
- Kinder, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, werden nicht mitgezählt
- Professionell organisierte Veranstaltungen sind für maximal 50 Teilnehmende möglich
- dazu zählen unter anderem Messen, Ausstellungen und Spezialmärkte (vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt)
- Tanzveranstaltungen unter freiem Himmel können für maximal 50 Teilnehmende angeboten werden (vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt)
- Angebote von Literaturhäusern, Theatern, Kinos und Konzerthäusern dürfen mit 200 Gästen in geschlossenen Räumen und mit 300 Gästen im Freien zugelassen werden
- Sportveranstaltungen dürfen vor Publikum stattfinden, das in geschlossenen Räumen auf 50 Personen und im Freien auf 100 Personen begrenzt ist (vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt)
Der Zutritt ist jeweils nur für Personen mit einem tagesaktuellen negativen Corona-Testergebnis sowie für vollständig Geimpfte oder Genesene möglich. Die Veranstaltenden haben einen Anwesenheitsnachweis zu führen. Zudem gelten nach wie vor die Hygiene- und Abstandsregeln. Auch das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes ist in geschlossenen Räumen und auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen im Freien vorgeschrieben.
Sollte die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 50 wieder überschreiten, treten die Regelungen des Paragrafen 13 der 13. Landesverordnung wieder außer Kraft. Die Gültigkeit der anderen Paragrafen der aktuellen Landesverordnung bleibt hiervon unberührt.
Welche Nachweise müssen Geimpfte und Genesene vorlegen?
Nachweis für Geimpfte
Es muss ein schriftlicher oder digitaler Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorgelegt – zum Beispiel der gelbe Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein.
Nachweis für Genesene
Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt.
1. Änderung: 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
1. Änderung: 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
- 1. Änderung der 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Lesefassung der 1. Änderung der 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Begründung zur 1. Änderung der 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung: Lockerungen
„Das rückläufige Infektionsgeschehen gibt uns die Möglichkeit zu weiteren Öffnungsschritten, die sich an der örtlichen epidemiologischen Lage orientieren“, so Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff.
Zudem bestehe die Möglichkeit, über Modellprojekte weitere Öffnungen zu erproben.
Die 13. Corona-Eindämmungsverordnung gilt bis zum Ablauf des 13. Juni.
- 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Lesefassung der 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Wer gilt als genesen? Wie weise ich Impfschutz nach?
Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus verfügen genauso wie Genesene, sind von einer Testpflicht als Zugangsberechtigung ausgenommen. Als Genesene gelten Personen, bei denen ein positives PCR-Testergebnis mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt. Ein Antikörpertest reicht nicht aus. Ein vollständiger Impfschutz oder die überstandene Infektion muss dort, wo eine Testpflicht vorgeschrieben ist, schriftlich oder in digitaler Form nachgewiesen werden.
Einkauf – Termine, Masken, Kundenzahl
Einkauf ist in Ladengeschäften wieder ohne Terminvereinbarung möglich. Weiterhin gelten jedoch die Maskenpflicht und eine begrenzte Kundenzahl. Ein Anwesenheitsnachweis ist dann zu führen, wenn es sich nicht um einen der folgend aufgeführten Bereiche handelt.
Handel ohne Pflicht eines Anwesenheitsnachweises
- Einzelhandel für Lebensmittel
- Wochenmärkte
- Direktvermarkter für Lebensmittel
- Blumen und Pflanzen
- Vertriebs von Lebensmitteln im Reisegewerbe
- Online-Handels-, Abhol- und Lieferdienste
- Getränkemärkte
- Reformhäuser
- Babyfachmärkte
- Apotheken
- Sanitätshäuser
- Drogerien
- Optiker
- Hörgeräteakustiker
- Tankstellen
- Kraftfahrzeug-Teileverkaufsstellen
- Fahrradläden
- Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf
- Buchhandlungen
- Tierbedarfsmärkte
- Futtermittelmärkte
- Blumenläden und Gärtnereien
- Garten- und Baumärkte
- Großhandels-Einrichtungen
Sport – Individualsport, Innenbereiche, Kontaktsport
Individualsport ist weiter möglich, ebenso der Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien in Gruppen bis 25 Personen. Dies gilt auch für den Kontaktsport. Nur die Trainer und Verantwortlichen benötigen einen Test. Zusätzlich ist nun außerhalb des Trainingsbetriebs organisierter kontaktfreier Sportbetrieb im Freien mit höchstens 25 Personen erlaubt. Hier benötigen alle Personen einen Test.
Sport im Innenbereich ist nun auch der Trainingsbetrieb des organisierten kontaktfreien Sports in Gruppen erlaubt, wobei die zulässige Personenzahl auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter, höchstens aber auf 10 Personen begrenzt ist. Alle Personen benötigen einen Test.
Sinkt die Inzidenz unter 50, sind beim Trainingsbetrieb des organisierten Sports Zuschauer zugelassen – 100 im Außen- oder 50 im Innenbereich, auch hier mit Test und Kontaktnachverfolgung.
Bei Einhaltung von Abstandsregelungen und negativem Test sind auch Kurse insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen sowie Yoga- und andere Präventionskurse mit höchstens zehn Personen zuzüglich Trainer möglich.
Fitnessstudios, Badeanstalten und Schwimmbäder
Badeanstalten, Schwimmbäder und Heilbäder sind geöffnet. Für Innenbereiche gilt eine Zugangsbeschränkung (1 Person je 20 Quadratmeter) Es besteht Testpflicht und die Pflicht zum Führen eines Anwesenheitsnachweises.
Fitnessstudios sind mit Tests und Kontaktnachverfolgung geöffnet. Es gibt eine Zugangsbeschränkung (eine Person je 20 Quadratmeter).
Kultur und Freizeit
Museen, Ausstellungen und Zoos können bei einer Inzidenz unter 100 öffnen. Es ist ein Anwesenheitsnachweis erforderlich. Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen sind möglich. Dabei darf nur jeder zweite Platz belegt werden, maximal 50 Besucher sind bei einer Inzidenz unter 100 zulässig, bei einer Inzidenz unter 50 maximal 200. Ein Test und die Kontaktnachverfolgung sind erforderlich.
Im Außenbereich sind maximal 200 Personen (Inzidenz unter 100), bzw. maximal 300 (Inzidenz unter 50) erlaubt – jeweils mit Test und Kontaktnachverfolgung.
Schiffsausflüge sind möglich, soweit ein medizinischer Mund-Nasenschutz getragen wird. ►Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote bleiben untersagt.
Bei einer Inzidenz unter 50 sind professionell organisierte Messen und Ausstellungen sowie Spezialmärkte mit höchstens 50 Besuchern gestattet. Planetarien und Sternwarten dürfen wieder für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Hier gilt eine Höchstgrenze von 50 Besuchern in geschlossenen Räumen und 100 Besuchern im Freien. Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser und Angebote von Mehrgenerationenhäusern dürfen unter einer Inzidenz von 50 für Gruppen bis höchstens zehn Personen öffnen. Tanzlustbarkeiten dürfen im Außenbereich mit höchstens 50 Besuchern zwischen 6 Uhr und 22 Uhr nur mit Test stattfinden. Bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden auch hier vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt.
Professionell organisierte Veranstaltungen möglich
Veranstaltungen bleiben generell untersagt. Die Ausnahme sind professionell organisierte Veranstaltungen im Freien mit höchstens 20 Teilnehmern. Diese sind bei einer Inzidenz von unter 100 gestattet, wenn Hygiene und Zugangsbegrenzungen eingehalten werden – Genesene und Geimpfte bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Es bestehen Test- und Maskenpflicht. Bei einer Inzidenz von unter 50 sind professionell organisierte Veranstaltungen mit höchstens 50 Teilnehmenden gestattet – Genesene und Geimpfte bleiben unberücksichtigt.
Gastronomie und Beherbergung
Innen- und Außengastronomie können mit negativem Test genutzt werden. Für die maximale Gästezahl gelten dabei:
- vorgeschriebener Abstand zwischen den Tischen von 1,50 Meter
- je 2,5 angefangene Quadratmeter Innenfläche ist ein Gast zulässig
- Öffnung des Innenbereiches nur von 6 bis 22 Uhr
- bei Mitnahme von Speisen oder Außer-Haus-Verkauf gilt keine Testpflicht
Hotels, Pensionen und andere Beherbergungsbetriebe dürfen wieder öffnen, Anwesenheitsnachweise sind erforderlich. Übernachtungsgäste müssen vor Betreten der Unterkunft und danach alle 48 Stunden einen aktuellen Test vorweisen. Beim autarken Tourismus gilt die Testverpflichtung nur einmalig bei Ankunft.
Kontaktbeschränkungen und Kitas
Bei einer Inzidenz unter 100 gilt weiterhin: Ein Hausstand darf sich mit einem weiteren Hausstand treffen, wobei dieser aus maximal fünf Personen bestehen darf. Bei einer Inzidenz unter 50 gilt: Ein Hausstand darf sich mit maximal fünf weiteren Personen treffen – egal aus wie vielen Hausständen die Personen sind.
Kitas öffnen bei einer Inzidenz von unter 100 im eingeschränkten Regelbetrieb, bei einer Inzidenz unter 50 kehren sie in den Regelbetrieb zurück.
ÖPNV und körpernahe Dienstleistungen
Im öffentlichen Personennahverkehr, kurz ÖPNV, bleibt die FFP2-Masken-Pflicht für Personen ab 16 Jahren bestehen. Für Sechs- bis 15-Jährige ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes erlaubt. Dies gilt auch für die Nutzung des Schülerverkehrs.
Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Piercing- und Tattoo-Studios können öffnen. Ein Anwesenheitsnachweis muss geführt werden und es gilt die Maskenpflicht. Eine Pflicht zur Terminvereinbarung entfällt.
12. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
12. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die Maßnahmen des § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes treten somit am Sonntag, den 9. Mai 2021, außer Kraft. Ab dann gelten die landesrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2. Diese Vorschriften werden von der Landesregierung veröffentlicht.
Zu den neuen Regelungen der 12. Eindämmungsverordnung zählen:
Veranstaltungen im Freien unter Einhaltung der Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen, zu denen eine Testpflicht gehört:
- Angebote von Literaturhäusern, Theatern, Kinos und Konzertveranstaltern im Freien mit maximal 100 Besucher*innen (vollständig Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt),
- Öffnung der Außenbereiche von Badeanstalten, Schwimmbädern und Heilbädern,
- Touristische Aufenthalte auf Campingplätzen und Ferienwohnungen mit Selbstversorgung möglich.
In den Außenbereichen der Gastronomie können Gäste wieder bewirtet werden:
- Voraussetzung ist ein negativer Corona-Test.
- Dokumentation der anwesenden Gäste um Kontakte nachverfolgen zu können.
- Die Zahl der Gäste an einem Tisch wird auf sechs begrenzt.
Einkaufen bei einer Inzidenz unter 100:
- im Einzelhandel nach Terminvereinbarung („click and meet“)
- keine Testpflicht
Körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik und Friseur:
- keine Testpflicht bei einer Inzidenz unter 100
Sport:
- Training im Freien wieder in Gruppen bis zu 25 Personen
Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet, wobei die Anzahl der Angehörigen des weiteren Hausstandes die Zahl fünf nicht überschreiten darf.
Besuchsregelungen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen
- Jede*r Bewohner*in darf demnach zeitgleich von höchstens fünf Personen aus zwei Hausständen besucht werden.
- Ein negativer Corona-Test muss vorgelegt werden.
- Die Testpflicht ist ausgesetzt, wenn die Personen geimpft oder genesen sind und dies nachweisen können.
Zudem haben Bundestag und Bundesrat die neue COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung beschlossen. Diese sieht insbesondere vor:
- Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für Geimpfte und Genesene. Damit werden zum Beispiel bei privaten Zusammenkünften geimpfte und genesene Personen nicht mehr mitgezählt. Auch die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz entfallen für diese Personengruppen.
- Bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, sollen Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt werden. Damit müssen sie kein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen, um z.B. zum Friseur zu gehen.
- Wichtig ist jedoch: Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten. An dieser Stelle gibt es keine Erleichterungen.
Welche Nachweise müssen Geimpfte und Genesene vorlegen?
- Geimpfte müssen einen schriftlichen oder digitalen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen – z.B. den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein.
- Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt.
Sog. Bundes-Notbremse seit 9. Mai außer Kraft
Sog. Bundes-Notbremse seit 9. Mai außer Kraft: Es gelten die Regelungen der neuen 12. Eindämmungsverordnung des Land
Für die Landeshauptstadt Magdeburg gilt seit dem 24. April 2021, 0:00 Uhr, das 4. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die sog. Bundes-Notbremse. Laut Gesetz sind die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet, die Geltung bzw. die Außerkrafttretung des Gesetzes für ihr Gebiet öffentlich bekanntzumachen. Letzteres erfolgte heute. Die Bekanntmachung kann auf dem Corona-Portal nachgelesen werden.
Laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts unterschritt in der Landeshauptstadt Magdeburg an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100:
- 3. Mai 2021: 90,1
- 4. Mai 2021: 84,2
- 5. Mai 2021: 74,5
- 6. Mai 2021: 67,8
- 7. Mai 2021: 69,0
Die Maßnahmen des § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes treten somit am Sonntag, den 9. Mai 2021, außer Kraft. Ab dann gelten die landesrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2. Diese Vorschriften werden von der Landesregierung veröffentlicht.
Zu den neuen Regelungen der 12. Eindämmungsverordnung zählen:
Veranstaltungen im Freien unter Einhaltung der Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen, zu denen eine Testpflicht gehört:
- Angebote von Literaturhäusern, Theatern, Kinos und Konzertveranstaltern im Freien mit maximal 100 Besucher*innen (vollständig Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt),
- Öffnung der Außenbereiche von Badeanstalten, Schwimmbädern und Heilbädern,
- Touristische Aufenthalte auf Campingplätzen und Ferienwohnungen mit Selbstversorgung möglich.
In den Außenbereichen der Gastronomie können Gäste wieder bewirtet werden:
- Voraussetzung ist ein negativer Corona-Test.
- Dokumentation der anwesenden Gäste um Kontakte nachverfolgen zu können.
- Die Zahl der Gäste an einem Tisch wird auf sechs begrenzt.
Einkaufen bei einer Inzidenz unter 100:
- im Einzelhandel nach Terminvereinbarung („click and meet“)
- keine Testpflicht
Körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik und Friseur:
- keine Testpflicht bei einer Inzidenz unter 100
Sport:
- Training im Freien wieder in Gruppen bis zu 25 Personen
Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet, wobei die Anzahl der Angehörigen des weiteren Hausstandes die Zahl fünf nicht überschreiten darf.
Besuchsregelungen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen
- Jede*r Bewohner*in darf demnach zeitgleich von höchstens fünf Personen aus zwei Hausständen besucht werden.
- Ein negativer Corona-Test muss vorgelegt werden.
- Die Testpflicht ist ausgesetzt, wenn die Personen geimpft oder genesen sind und dies nachweisen können.
Zudem haben Bundestag und Bundesrat die neue COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung beschlossen. Diese sieht insbesondere vor:
- Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für Geimpfte und Genesene. Damit werden zum Beispiel bei privaten Zusammenkünften geimpfte und genesene Personen nicht mehr mitgezählt. Auch die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz entfallen für diese Personengruppen.
- Bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, sollen Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt werden. Damit müssen sie kein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen, um z.B. zum Friseur zu gehen.
- Wichtig ist jedoch: Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten. An dieser Stelle gibt es keine Erleichterungen.
Welche Nachweise müssen Geimpfte und Genesene vorlegen?
- Geimpfte müssen einen schriftlichen oder digitalen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen – z.B. den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein.
- Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt.
Bekanntmachung Außerkrafttreten der Maßnahmen nach § 28b IfSG vom 07.05.2021
Bekanntmachung Außerkrafttreten der Maßnahmen nach § 28b IfSG vom 07.05.2021
Bekanntmachung nach § 28b IfSG vom 04.05.2021
Verordnung zur Änderung der 2. EindämmungsVO der Landeshauptstadt
Verordnung zur Änderung der 2. EindämmungsVO der Landeshauptstadt
Bekanntmachung nach § 28b IfSG vom 28.04.2021
Sog. Bundes-Notbremse gilt seit 24.04.2021
Sog. Bundes-Notbremse gilt seit 24.04.2021
Durch die Bekanntmachung erklärt die Stadtverwaltung, dass die Regelungen der Paragrafen 28b und 28c des neuen Infektionsschutzgesetzes auch in der Landeshauptstadt Magdeburg gelten. Es wurde im Bundesgesetzblatt Teil Nr. 18 vom 22. April 2021 veröffentlicht.
Die Landeshauptstadt Magdeburg kommt mit ihrer Bekanntmachung der gesetzlichen Verpflichtung nach. Alle Anfragen, Beschwerden und Klagen dagegen sind an die Bundesregierung zu richten. Kontaktmöglichkeiten sind auf den Seiten der Bundesregierung zu finden. Die Stadtverwaltung nimmt keine Interpretation oder Auslegung des Gesetzestextes vor.
Zweite Rechtsverordnung der Landeshauptstadt erlassen
Rechtsverordnung der Landeshauptstadt erlassen
Zweite Eindämmungsverordnung der Landeshauptstadt ab 21. April 2021 gültig
Die Verordnung der Landeshauptstadt wurde auf der Grundlage der 11. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt erlassen, wonach die kreisfreien Städte und Landkreise gemäß Paragraf 13 Absatz 2 verpflichtet sind, die Kontakte durch eine Rechtsverordnung einzuschränken, wenn an mindestens drei Tagen in Folge die Inzidenz von 100 auf 100.000 Einwohner*innen überschritten wurde und andauert.
Die Landeshauptstadt Magdeburg kommt durch die Eindämmungsverordnung ihrer Rechtsverpflichtung nach.
Änderung der 11._SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
16. April: 11. Landesverordnung zur Eindämmung des Coronavirus‘ verlängert
Ab dem 19. April dürfen Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal das Schulgelände nur betreten, wenn sie an zwei Tagen in der Woche vor Schulbeginn unter Aufsicht einen SARS-CoV-2-Selbsttest durchführen und ein negatives Testergebnis vorweisen können. Die Testung mittels Selbsttest kann auch durch eine Bescheinigung mit negativem Ergebnis eines PCR-Tests oder eines PoC-Antigen-Tests ersetzt werden, die nicht älter als 24 Stunden sein darf. Personen, die bereits einen vollständigen Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 vorweisen können, sind von der Testpflicht befreit. Ein vollständiger Impfschutz liegt nach Empfehlung der Ständigen Impfkommission nach Ablauf von 14 Tagen nach der zweiten Impfung vor. In besonderen Einzelfällen können Personen von der Testpflicht ausgenommen werden, wenn eine Testung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.
Land genehmigt keine neuen Modellprojekte
Aufgrund des nach wie vor hohen Infektionsgeschehens und der hohen Verbreitung von Virus-Mutationen hat sich das Kabinett darauf verständigt, vorerst keine neuen Modellprojekte zu genehmigen. Bereits genehmigte und angelaufenen Modellprojekte können fortgeführt werden. Bundesgesetzliche Vorgaben einer „Notbremse“ bleiben abzuwarten.
Die Änderungsverordnung tritt am Montag, 19. April, in Kraft und gilt bis einschließlich Sonntag, 9. Mai.
Verordnung
Rechtsverordnung der Landeshauptstadt erlassen
Rechtsverordnung der Landeshauptstadt erlassen
Eindämmungsverordnung der Landeshauptstadt ab 29. März 2021 gültig
Die Verordnung der Landeshauptstadt wurde auf der Grundlage der 11. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt erlassen, wonach die kreisfreien Städte und Landkreise gemäß Paragraf 13 Absatz 2 verpflichtet sind, die Kontakte durch Rechtsverordnung einzuschränken, wenn an mindestens drei Tagen in Folge die Inzidenz von 100 auf 100.000 Einwohner*innen überschritten wurde und andauert.
Die Landeshauptstadt Magdeburg kommt durch die Eindämmungsverordnung ihrer Rechtsverpflichtung nach.
11. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
11. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung: Modellprojekte und Volkshochschulen
Die neue Verordnung tritt am Montag, 29. März, in Kraft und gilt bis einschließlich Sonntag, 18. April.
Modellprojekte zur Erprobung können genehmigt werden
Ziel der Modellprojekte ist es, die Umsetzung von Öffnungsschritten unter Nutzung von Testungen zu untersuchen. Damit können auch IT-gestützte Prozesse zur Kontaktnachverfolgung und zum Testnachweis erprobt werden. Dabei ist wichtig, dass die einzelnen Modellprojekte räumlich eingegrenzt werden. Die Genehmigung kann aufgehoben werden, wenn innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Covid-19-Neuinfektionen hochgerechnet den Wert von 200 je 100.000 Einwohnern an fünf aufeinanderfolgenden Tagen überschreitet.
Ausgewählte Kurse an Volkshochschulen wieder möglich
Unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen (höchstens zehn Teilnehmer) können folgende Kurse durchgeführt werden:
- Sprach- und Integrationskurse
- Alphabetisierungs- und Grundbildungskurse
- Angebote zur Prüfungsvorbereitung
- außerschulische Nachhilfeangebote
- Erste-Hilfe-Kurse
„Das ermöglicht auch entsprechende Angebote an Volkshochschulen“, sagte Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne.
Für Musikschulen gilt: Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten sind nur als Einzelunterricht und unter Einhaltung eines Mindestabstands von zwei Metern zwischen den Personen zulässig.
Außer Modellprojekte keine weiteren Öffnungen möglich
Aufgrund des nach wie vor hohen Infektionsgeschehens und der hohen Verbreitung von Virus-Mutationen können abgesehen von den Modellprojekten derzeit landesweit keine weiteren Öffnungsschritte erfolgen. Sachsen-Anhalt wird zudem die Testungen auf das Corona-Virus ausweiten. Das Land stellt den Schulen und Kindertageseinrichtungen Selbsttests zur Verfügung.
10. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
10. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Voraussetzung für den Ablauf und die Umsetzung ist ein stabiles Infektionsgeschehen im Land. Bei einem erneuten Ansteigen der Inzidenzen ist eine „Notbremse“ vereinbart worden. Diese führt zu erneuten Schließungsmaßnahmen, um möglichst früh die Kontrolle über die Ausbreitun des Virus zurückzuerlangen.
Perspektivisch ist der Plan ein Vierklang aus Impfen, Testen, Kontaktnachvollziehung und Öffnungen. Die Verordnung gilt zunächst bis zum 28. März.
Die neuen Regelungen gelten für das gesamte Bundesland, unabhängig vom Infektionsgeschehen in den einzelnen Landkreisen. Die Landkreise und kreisfreien Städte mit einer Inzidenz von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnern sind verpflichtet, die Kontakte weiter einzuschränken.
Seit 8. März Terminshopping im Einzelhandel
Für das so genannte Terminshopping können Kunden per Telefon oder im Internet Termine in den Läden buchen. Begrenzend für den Kundenverkehr ist maximal ein Kunde auf 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zugelassen. Wenn sich ausschließlich Kunden, die nur einem Hausstand angehören, in einem Ladengeschäft aufhalten, ist die Größe des Ladengeschäftes nicht ausschlaggebend. Dies wird insbesondere für kleinere Einzelhandelsgeschäfte relevant sein.
Das heißt zum Beispiel, dass sich in einem Laden von 80 Quadratmetern entweder zwei einzelne Kunden oder Kunden, die ausschließlich einem Hausstand angehören, aufhalten dürfen.
Eine Testpflicht für Kund*innen ist in der 10. Eindämmungsverordnung noch nicht vorgesehen. Dies wird erst mit Inkrafttreten der neuen Coronavirus-Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit geregelt werden.
Kontaktbeschränkung und Öffnungen im Kulturbereich
Treffen eines Hausstandes mit einem weiteren Hausstand sind möglich, wenn der weitere Hausstand nicht mehr als fünf Personen umfasst.
Auch im Kulturbereich folgen in diesem Schritt Öffnungen. Museen, Gedenkstätten, Ausstellungshäuser, Archive und Bibliotheken können nach entsprechender Terminbuchung besucht werden. Zu den bereits geöffneten Friseur- und Fußpflegesalons dürfen nun auch Kosmetik- und Nagelstudios sowie andere Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege wieder öffnen.
Gaststätten und Hotels bleiben weiter geschlossen.
Breiten-, Kinder- und Jugendsport in Gruppen möglich
Für den organisierten Sport im Freien sind die Beschränkungen der Gruppengrößen gelockert worden. Hier ist im Erwachsenenbereich Training mit maximal 5 Personen möglich, im Kinder- und Jugendbereich können sogar Gruppen von bis zu 20 Personen trainieren. Auch Rehasport kann in Gruppen von maximal 5 Teilnehmern wieder stattfinden.
►Die maximalen Teilnehmerzahlen schließen die betreuende Person mit ein.
5. Änderung: 9. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
5. Änderung: 9. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Dienstleistungen und medizinisch notwendige Behandlungen
Kontaktbeschränkungen im privaten Umfeld
Bildungs- und Betreuungseinrichtungen öffnen
Sportbetrieb
Weiterführende Links
4. Änderung: 9. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Sachsen-Anhalt verlängert Lockdown bis 10. März
Die nun geltende vierte Änderung der neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung gilt bis zum 10. März.
Was darf öffnen, was bleibt geschlossen?
Die neue Landesverordnung erlaubt, dass Friseure unter strengen Hygiene-Auflagen bereits ab 1. März wieder öffnen dürfen. Weitere Voraussetzungen dafür sind vereinbarte Termine und es muss ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Abhängigkeit vom weiteren Infektionsgeschehen in Sachsen-Anhalt, dürfen Schulen und Kitas ebenfalls ab 1. März wieder schrittweise öffnen. An Grund- sowie an Förderschulen kann dann wieder Präsenzunterricht stattfinden. Eine Präsenzpflicht gibt es nicht. An den übrigen Schulen kann der eingeschränkte Regelbetrieb eingerichtet werden. In den Kitas kann ab 1. März ebenfalls der eingeschränkte Regelbetrieb erfolgen.
Geschäfte, Gastronomie, Sport- und Kulturstätten bleiben vorerst weiter geschlossen.
Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht bleiben bestehen
Die Kontaktbeschränkungen gelten weiter: Erlaubt sind private Zusammenkünfte nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person. Kontakte sollten auf das absolut notwendige Minimum beschränkt bleiben. Die Zahl der Haushalte, aus der die weiteren Personen kommen, sollten möglichst konstant gehalten werden.
Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske beim Einkaufen und im öffentlichen Personennahverkehr bleibt bestehen. Neben einer partikelfilternden Halbmaske - FFP2- oder FFP3-Maske - können auch OP-Masken getragen werden.
3. Änderung: 9. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
9. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (3. Änderung)
Alltagsmasken reichen nicht mehr aus
Neu aufgenommen wurde die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes beim Einkaufen und im öffentlichen Personennahverkehr. Das sind mehrlagige Einwegmasken, die umgangssprachlich auch als OP-Maske oder Einwegschutzmaske bezeichnet werden. Aber auch partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2-oder FFP3-Maske) können beim Einkaufen oder im öffentlichen Personennahverkehr getragen werden. In diesen Bereichen ist ab 25. Januar das Tragen einer Alltagsmaske nicht mehr ausreichend.
Weiterhin maximal 1 weitere Person
Sachsen-Anhalts Schulen und Kindergärten bleiben bis auf eine Notbetreuung weiter geschlossen. Die Kontaktbeschränkungen gelten ebenfalls weiter bis zum 14. Februar 2021. Das heißt, erlaubt sind private Zusammenkünfte nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person. Kontakte sollten auf das absolut notwendige Minimum beschränkt bleiben, die Zahl der Haushalte, aus der die weiteren Personen kommen, sollten möglichst konstant gehalten werden.
Familien werden entlastet
Die geänderte Verordnung sieht aber auch eine Entlastung für Familien vor: Bei der Betreuung ihrer Kinder bis 14 Jahre können sich zwei Familien nun gegenseitig unterstützen. Zudem wurde in der geänderten Verordnung klargestellt, dass eigene Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres bei einem Besuch mitgenommen werden dürfen. Diese waren zuvor bei den Kontaktregeln nicht ausgenommen worden.
Homeoffice oder schärfere Schutzmaßnahmen
Geschäfte, Gastronomie, Sport- und Kulturstätten bleiben ebenfalls vorerst bis zum 14. Februar 2021 geschlossen. Die neue Arbeitsschutzverordnung des Bundes vom 20. Januar 2021 regelt zudem, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, soweit es die Betriebsabläufe zulassen, Homeoffice anzubieten. Aber auch die Arbeit im Betrieb muss sicher sein, wenn der Arbeitsplatz nicht nach Hause verlegt werden kann. Dazu sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Weitere Informationen gibt es unter Arbeitsschutzverordnung.
Listenparteitage müssen verschoben werden
Listenparteitage etablierter Parteien zur Aufstellung von Bewerbern zur Landtagswahl in Sachsen-Anhalt am 6. Juni 2021 müssen auf einen Zeitpunkt nach dem 14. Februar 2021 verschoben werden. Die etablierten Parteien haben noch ausreichend Zeit, ihre Aufstellungen rechtzeitig bis zur Einreichungsfrist der Wahlvorschläge am 19. April 2021 vorzunehmen. Nur für nicht etablierte Parteien, die für die Teilnahme an der Landtagswahl Unterstützungsunterschriften sammeln müssen, bestehen Ausnahmen. Im Zweifelsfall ist die Landeswahlleitung zu beteiligen.
Verordnung
9. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Änderung)
Änderung zur 9. Eindämmungsverordnung: Lockdown verlängert
„Mit der geänderten Verordnung setzt Sachsen-Anhalt die zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Länder am 5. Januar getroffenen Vereinbarungen um. Wichtig ist, dass die vom Bund zugesagten Hilfen für die von den Maßnahmen Betroffenen nun zügig fließen“, betont Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff.
Impfungen gegen Covid-19 sind zwar angelaufen und ein wichtiger Schritt bei der Bekämpfung der Pandemie, aber die Zahl der Corona-Erkrankten und die Zahl der Todesfälle sei viel zu hoch, äußert sich Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne. Dabei appelliert sie an die Menschen, die Einschränkungen mitzutragen und sich damit solidarisch zu zeigen:
„Wir müssen jetzt noch einmal alles tun, um die Fallzahlen zu senken.“
Maximal eine weitere Person eines weiteren Haushalts
Nach der geänderten Verordnung werden private Zusammenkünfte im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Kinder bis 14 Jahre sind von der Regelung nicht mehr ausgenommen.
Notbetreuung nur bei systemrelevanten Berufen
Für die Schuljahrgänge 1 bis 6 und ab dem siebten Schuljahrgang an Förderschulen gibt es eine Notbetreuung für Kinder, bei denen ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet. Für die Abschlussklassen kann Präsenzunterricht zur Prüfungsvorbereitung durchgeführt werden.
Gastronomie, Sport und Kultur bleiben geschlossen
Geschäfte, Gastronomie, Sport- und Kulturstätten bleiben geschlossen. Betriebskantinen müssen schließen, wo immer die Arbeitsabläufe dies zulassen. Die Mitnahme von Speisen und Getränken bleibt aber möglich. Ein Verzehr der Speisen vor Ort wird untersagt, es sei denn eine individuelle Speiseneinnahme des Personals ist am Betriebsort nicht anderweitig möglich.
Bewegungseinschränkungen ab einem Inzidenzwert von 200
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort zu verordnen, wenn der 7-Tages-Inzidenzwert auf 100.000 Einwohner die Marke von 200 überschreitet und über mindestens 5 Tage andauert.
Ausnahmen dieser Bewegungseinschränkungen sind nur beim Vorliegen triftiger Gründe zulässig. Dazu gehören unter anderem das Ausüben beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen oder die Wahrnehmung des Sorgerechts. Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar. Der Radius von 15 Kilometern bestimmt sich als Umkreis um die Gemeinde- bzw. Verbandgemeindegrenze des Wohnortes der betroffenen Person.
Um große Menschenansammlungen in touristisch besonders beliebten Regionen zu verhindern können die Landkreise und kreisfreien Städte das Betreten von bestimmten öffentlich zugänglichen Orten wie Skipisten oder Rodelhängen untersagen.
9. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Lockdown ab 16. Dezember: Regelungen in Sachsen-Anhalt
Mit den beschlossenen Maßnahmen werden die bisherigen Einschränkungen des sogenannten „Lockdown light“ erweitert. Bisher waren private Zusammenkünfte auf fünf Personen bei bis zu fünf Hausständen beschränkt, Kinder bis 14 Jahre, die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören, blieben unberücksichtigt.
Weihnachtstage: Sonderregelungen bei Kontaktbeschränkungen
Im Zeitraum vom 24. Dezember bis zum 26. Dezember 2020 können alternativ private Zusammenkünfte und Feiern auch über den eigenen Hausstand hinaus mit bis zu 4 weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige), jedoch aus höchstens zwei weiteren Hausständen, stattfinden.
Aber auch in dieser Sonderregelung bleiben bis 14-jährige Kinder der Familie ausgenommen. Damit schöpft Sachsen-Anhalt die zwischen den Regierungschefs und der Bundeskanzlerin getroffene Regelung nicht aus.
►Die Landesregierung appelliert, die Kontakte möglichst zu minimieren.
Hotels sind für berufliche und familiäre Reisen aus wichtigem Grund geöffnet; der Weihnachtsbesuch zählt dabei ausdrücklich nicht dazu. Gottesdienste sind möglich, wenn strenge Auflagen beachtet werden.
„Es ist auch angesichts der bundesweiten Entwicklung bislang nicht gelungen, die Corona-Infektionszahlen wirkungsvoll einzudämmen. Um hier eine Trendwende zu erreichen, sind die jetzt vereinbarten strengen Regelungen unerlässlich“, betonte Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff.
Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne ergänzt: „Wir müssen die Zahl der Kontakte stark beschränken, wenn wir eine Überlastung des Gesundheitssystems und ein starkes Ansteigen der Todesfälle vermeiden wollen.“
Bisher sind in Sachsen-Anhalt 274 Menschen an und mit dem Corona-Virus verstorben, davon die Hälfte in den vergangenen 30 Tagen.
Änderung der Präsenzpflicht an Schulen
Ab dem 16. Dezember 2020 ist die Präsenzpflicht für die Schuljahrgänge 1 bis 6 aller Schulformen und darüber hinaus dem 7. Schuljahrgang an Förderschulen aufgehoben. Es wird empfohlen, wo immer möglich, die Kinder zuhause zu betreuen. Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nicht verpflichtend. Die Jahrgangsstufen 7 bis 13 der übrigen allgemeinbildenden Schulen sowie die Berufsschulen wechseln ab dem 16. Dezember 2020 in den Distanzunterricht.
► Ausgenommen werden die für den Schulabschluss unaufschiebbaren Klausuren und Klassenarbeiten, die unter Einhaltung der Hygienebestimmungen stattfinden dürfen.
Notbetreuung für Kinder
Kitas bieten Notbetreuung an. Für die Tage vom 16. bis einschließlich 18. Dezember 2020 gilt eine Übergangsphase. Hier können alle Eltern für ihre Kinder die Betreuung in Anspruch nehmen, wenn es sich familiär nicht anders regeln lässt. Besondere Nachweise sind für diese Tage nicht erforderlich. Ab 21. Dezember 2020 gelten die Regeln wie zuletzt ab Ende Mai: Notbetreuung kann in Anspruch genommen werden, wenn Eltern in einem systemrelevanten Bereich beschäftigt sind. Eine Arbeitgeber-Bescheinigung ist dafür notwendig.
Einzelhandel und Dienstleister: Schließung bis auf wenige Ausnahmen
Der Einzelhandel muss vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen bleiben. Folgende Ausnahmen dürfen öffnen:
- Einzelhandel für Lebensmittel
- Wochenmärkte für Lebensmittel
- Direktvermarkter von Lebensmitteln
- Abhol- und Lieferdienste
- Getränkemärkte
- Reformhäuser
- Babyfachmärkte
- Apotheken
- Sanitätshäuser
- Drogerien
- Optiker
- Hörgeräteakustiker
- Tankstellen
- Kfz-Werkstätten
- Fahrradgeschäfte mit Werkstätten
- Banken und Sparkassen
- Poststellen
- Reinigungen
- Waschsalons
- Zeitungsverkauf
- Buchhandlungen
- Tierbedarfsmärkte
- Futtermittelmärkte
- Weihnachtsbaumverkäufe
- Großhandel
Aufgrund der unabdingbaren körperlichen Nähe müssen folgende Dienstleistungsbetriebe geschlossen bleiben:
- Friseursalons
- Kosmetikstudios
- Massagepraxen
- Tattoo-Studios
- ähnliche Betriebe
Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie (medizinische Fußpflege), bleiben weiter möglich.
Für Alten- und Pflegeheime sowie die Beschäftigten von mobilen Pflegediensten hatte Sachsen-Anhalt bereits am 04. Dezember 2020 eine Testpflicht für Beschäftigte und Besucher beschlossen.
Versammlungsverbot an Silvester und Neujahr
Silvester und Neujahr gilt das Versammlungsverbot auch in Sachsen-Anhalt.
► Öffentliche Feuerwerke sind untersagt!
8. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Änderung)
3. Änderung der 8. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
„Ich weiß, dass die Maßnahmen gegen die weitere Ausbreitung des Virus gravierende Einschnitte bedeuten; für Unternehmen und Kulturschaffende und auch für das alltägliche Leben. Aber ich vertraue den Bürgerinnen und Bürgern in Sachsen-Anhalt, dass sie Verständnis dafür haben und sich an die Regeln halten.“, so Ministerpräsident Reiner Haseloff.
Die bisher geltenden Einschränkungen bleiben im Grundsatz weiter bestehen. Gaststätten, Hotels, Kultur, Freizeit- und Sporteinrichtungen müssen geschlossen bleiben, Übernachtungen aus touristischen Gründen sind untersagt. Die Maßnahmen hätten Wirkung gezeigt und ein weiteres, steiles Ansteigen der Infektionszahlen verhindert, sagte Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne. Die erhoffte Trendwende sei aber noch nicht eingetreten.
„Durch die Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger, die Maßnahmen trotz der massiven Einschnitte in den Alltag mitzutragen, haben wir bereits viel erreicht. Ich kann nur appellieren, weiter diese Solidarität zu zeigen und auf nicht unbedingt notwendige Kontakte auch in der Adventszeit zu verzichten“, appellierte Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne
Sachsen-Anhalt macht in der 3. Änderungsverordnung zur 8. Corona-Eindämmungsverordnung auch neue Vorgaben zur maximalen Kundenzahl in Ladengeschäften. Generell gilt:
- höchstens eine Person pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche erlaubt
- ist die Verkaufsfläche größer als 800 Quadratmeter, ist höchstens eine weitere Person pro 20 Quadratmeter zugelassen
Vorsichtig geöffnet wird allein der Bereich Kinder- und Jugendsport. Hier soll Training in Gruppen von bis zu fünf Personen einschließlich Betreuer oder Trainer möglich sein.
Zudem wird klargestellt, dass Pflegeeinrichtungen weder einen generellen Besucherstopp noch ein Ausgehverbot haben, im Gegenteil: Jeder Bewohner sollte täglich Besuch erhalten können. Ein – befristetes - Besuchsverbot könne lediglich im Falle einer bestätigten Covid-19 Infektion durch die Leitung der Einrichtung im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt festgelegt werden, heißt es in der Verordnung. Die Verordnung gilt ab dem 1. bis zunächst dem 20. Dezember.
2. Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Magdeburg
Zweite Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Magdeburg zur Maskenpflicht vom 30.11.2020
Parallel zur3. Änderung der 8. Eindämmungsverordnung des Landes gilt seit dem 30. November 2020 in Magdeburg eine neue Allgemeinverfügung. Kernpunkte sind die Erweiterung der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung, die Feststellung der Rate der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 sowie eine ausführliche Begründung der Allgemeinverfügung.
Aktualisierte Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt
Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Magdeburg
Mit der zweiten Änderung der 8. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt gelten auch in der Landeshauptstadt Magdeburg Bußgelder, um das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes durchzusetzen. Grundsätzlich richtet sich das Bußgeld zunächst nach dem Inzidenzwert. Die Geldstrafe bei einem Wert von 35 Covid-19-Fällen auf 100.000 Einwohner*innen in sieben Tagen beläuft sich auf 50 Euro. Bei Inzidenzwerten ab 50 beträgt das Bußgeld 75 Euro. Oberbürgermeister Dr. Lutz Trümper erklärte in einer Pressekonferenz am 2. November, dass eine wiederholte Missachtung der Tragepflicht mit einem steigenden Bußgeld belegt wird.
„Noch höhere Bußgelder sollen verhängt werden, wenn sich Menschen wiederholt nicht an die Maskenpflicht halten. Wenige unvorsichtige Menschen sind die Ursache für das exponentielle Anwachsen der sehr hohen Infektionszahlen“, so Dr. Trümper.
Inzwischen sind aus der Geburtstagsfeier am 17. Oktober in Magdeburg 83 positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen identifiziert worden.
„Dies allein macht eine Inzidenz von 35 aus. Ohne die Party würden wir heute wohl einen Inzidenzwert von lediglich 65 haben. Das ist ein Drama. Das Ordnungsamt ermittelt nach wie vor die Zusammenhänge. Aber fest steht, dass ich ein solches Superspreader-Event in Magdeburg nicht noch einmal erleben möchte.“
Die Lage ist ernst: Appell an die Vernunft
Eindringlich appelliert Oberbürgermeister Dr. Lutz Trümper an die Einsicht, Vernunft und das Verständnis aller Magdeburger*innen:
- Reduzieren Sie die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum und verzichten Sie im November generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten!
- Halten Sie immer einen Abstand von mindestens1,5 Meter zu anderen Personen ein, die keine Angehörigen Ihres eigenen Hausstandes sind!
- Tragen Sie eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht nur dort, wo es vorgeschrieben ist, sondern immer auch dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen nicht gewahrt werden kann, egal ob in geschlossenen Räumen oder im Freien!
- Denken Sie daran, sich regelmäßig die Hände zu waschen!
- Sorgen Sie in geschlossenen Räumen für einen regelmäßigen Luftaustausch!
- Beachten Sie die Husten- und Niesetikette!
- Verzichten Sie auf Händeschütteln oder Umarmungen zur Begrüßung!
Die aktuelle Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Magdeburg wird auch im Amtsblatt der Landeshauptstadt veröffentlicht.
Inzidenzwert der Stadt liegt bei 101,02
Der Inzidenzwert der Stadt lag am 2. Oktober bei 101,02 Coronainfektionen auf 100.000 Einwohner*innen in sieben Tagen. Seit März haben sich 898 Magdeburger*innen mit dem SARS-CoV-2-Erreger infiziert.
Amtsarzt Dr. Eike Hennig betonte, dass der Inzidenzwert in Magdeburg zurzeit täglich über 100 liegt und dass die oberste Priorität ist, diesen wieder zu senken, die Nachverfolgung weiterhin zu optimieren und die Ressourcen zu schützen. Auch der Situation in Gemeinschaftseinrichtungen wie Pflegeheimen, Schulen und Kitas soll gesondert eine besondere Überwachung gelten.
„Unsere Anstrengungen richten sich immer danach, die vorhandenen Krankenhausbetten und das vorhandene Personal nicht zu überlasten. Das geht nur unter strenger Befolgung der Eindämmungsmaßnahmen und vor allem der Kontaktbeschränkung. In Pflegeheimen wurden zwei Menschen, einer davon eine Pflegekraft, positiv auf Covid-19 getestet. In sechs Schulen der Landeshauptstadt traten jeweils positive Fälle auf und 16 Kitas meldeten vereinzelte Coronainfektionen“, fasste Dr. Hennig zusammen.
In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas und Schulen bemüht sich das Gesundheitsamt darum, dass nur die betroffenen Klassen oder Gruppen in Quarantäne geschickt werden, da eine Infektionskette von Kind zu Kind bisher nicht beobachtet wurde. Weitere Informationen, wie mit positiv Getesteten in Schulen und Kitas umgegangen wird, gibt es online unter Magdeburg - Handlungsleitfaden.
2. Änderung: 8. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Gesundheitsnotstand vermeiden – Beschränkungen bis Ende November
Die Änderung wird bis zum 30. November 2020 gelten. 14 Tage nach Inkrafttreten erfolgt eine Auswertung der bis dahin erzielten Ergebnisse in der Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus in Sachsen-Anhalt.
Danach ist beabsichtigt, den im Sachsen-Anhalt-Plan vorgesehenen Weg einer verantwortlichen Rückführung der Covid-19-Eindämmungsmaßnahmen weiterzugehen.
Die Landesregierung begrüßt zudem die vom Bund bereitgestellten Hilfen für vom Lockdown betroffene Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen. Demnach erhalten Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten 75 Prozent des Umsatzes vom November des Vorjahres erstattet. Die Landesregierung hat zugesichert, dass auch Unternehmen Hilfen erhalten sollen, die erst nach dem November 2019 gegründet wurden.
„Wir sind uns bewusst, dass die neuerlichen Einschränkungen für die Menschen und die Wirtschaft in unserem Land, eine große Belastung sind. Ich appelliere jedoch an alle Bürgerinnen und Bürger in Sachsen-Anhalt, sich strikt an die verfügten Maßnahmen zu halten. Nur so kann es gelingen, die derzeit explosionsartige Ausbreitung des Virus zu vermindern. Nur so können gravierende Folgen für die Gesundheit der Menschen, aber auch für das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in unserem Land verhindert werden. Wir müssen einen Gesundheitsnotstand verhindern“, so Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff.
Aktuelle 7-Tage-Inzidenz siebenmal höher als vor 3 Wochen
Die Landesregierung verweist in ihrem Beschluss darauf, dass sich die Ausbreitung des Covid19-Virus in den letzten drei Wochen drastisch erhöht hat. Ein Drittel aller Infektionen in Sachsen-Anhalt seit Ausbruch der Pandemie erfolgte in diesem kurzen Zeitraum. Die 7-Tage-Inzidenz ist mit 43,2 siebenmal so hoch wie vor drei Wochen. Sie nähert sich damit einem Niveau, das eine Kontaktverfolgung nicht mehr möglich macht.
Dazu Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff:
„Im Frühjahr ist es uns gemeinsam gelungen, die Ausbreitung des Virus zurückzudrängen. Ich bin fest überzeugt davon, dass uns dies erneut gelingen wird, wenn jeder seinen Beitrag dazu leistet. Für Panik besteht kein Grund, doch wir sollten gemeinsam den Ernst der Lageerkennen und Verantwortung für unsere Mitmenschen übernehmen.“
8. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
8. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung: Vorsicht vor bevorstehender kalter Jahreszeit
„Die nunmehr 8. Eindämmungsverordnung dient der Umsetzung des Anfang September fortgeschriebenen Sachsen-Anhalt-Plans. Im Mittelpunkt steht die schrittweise Lockerung der infektionsschutzbedingten Maßnahmen, allerdings stets unter Beachtung der Entwicklung der Zahl der Neuinfizierten als auch der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse“, so Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff.
Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne:
„Das vergleichsweise geringe Infektionsgeschehen im Land und die Disziplin innerhalb der Bevölkerung beim Einhalten der Regeln ermöglichen es, breite Bereiche in die Eigenverantwortung der Sachsen-Anhalterinnen und Sachsen-Anhalter zurückzugeben.“
Gleichzeitig betont die Ministerin aber, dass mit dem Ende des Sommers und der damit verbundenen Rückkehr vieler Menschen in die Kitas, Schulen und Hochschulen, an den Arbeitsplatz sowie in das öffentliche Leben auch durch den witterungsbedingt zunehmenden Aufenthalt in Innenräumen, Risiken entstehen:
„Daher ist weiterhin viel Disziplin zur Einhaltung der Hygieneregeln notwendig.“
Mindestabstand und Anwesenheitslisten
Der Mindestabstand von 1,5 Metern darf künftig dann unterschritten werden, wenn geeignete Abtrennvorrichtungen wie Plexiglaswänden vorhanden sind. Lassen sich keine Abstandsregelungen sicherstellen, sind weiterhin geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung des Infektionsschutzes zu ergreifen. Um Ansammlungen von mehr als zehn Personen zu vermeiden, sind Zugangsbeschränkungen bzw. Einlasskontrollen zur Steuerung der Besucherzahlen für den Innen- und den Außenbereich sicherzustellen.
Das Führen einer Anwesenheitsliste ist nur noch bei Veranstaltungen und Feiern sowie in Sportstätten und Diskotheken vorgeschrieben.
Sport- und Kulturveranstaltungen mit Ausnahmengenehmigungen
Private Feiern bis zu 50 Personen sind erlaubt. Fachkundig organisierte Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen mit bis zu 500 Personen, ab 1. November mit bis zu 1000 Personen stattfinden. Großveranstaltungen, bei denen eine Kontaktnachverfolgung und die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen nicht möglich sind, bleiben bis Jahresende untersagt.
Für Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen können die Landkreise und kreisfreien Städte bei den zuständigen Ministerien sowie dem Gesundheitsministerium eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Hygienekonzepte ermöglichen Clubs, Diskotheken und Weihnachtsmärkte
Ab 1. November gibt es für Clubs und Diskotheken wieder eine Perspektive. Voraussetzung dafür ist, dass eine Auslastung von 60 Prozent nicht überschritten wird, Anwesenheitslisten geführt und auf Mindestabstände geachtet wird. Das Prostitutionsgewerbe kann ebenfalls mit entsprechendem Hygienekonzept wieder öffnen. Mit Blick auf die Adventszeit sind Weihnachtsmärkte, die über ein Hygienekonzept verfügen, erlaubt, wenn die pandemische Entwicklung dem nicht entgegensteht. Über Zugangsbegrenzungen oder verstärkt eingesetztes Ordnungspersonal sollen Ansammlungen von mehr als zehn Personen verhindert werden.
7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die zweite Stufe des Sachsen-Anhalt-Plans bringt die Möglichkeit für Open-Air-Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Teilnehmenden. Auch Sportwettkämpfe dürfen ab dem 2. Juli 2020 angesetzt werden.
Private Treffen und Familienfeiern in größerem Rahmen
Das grundsätzliche Kontaktverbot bei Zusammenkünften von mehr als 10 Personen wird zur Vermeidung von größeren Ansammlungen in eine Kontaktempfehlung mit möglichst konstantem Personenkreis und im Freien gelockert.
Fachkundig organisierte Feiern in geschlossenen Räumen sind mit der neuen Corona-Eindämmungsverordnung bis zum 28. August 2020 mit höchstens 250 Teilnehmenden erlaubt. Ab dem 29. August 2020 dürfen dann maximal 500 Personen an einer solchen Veranstaltung teilnehmen. Sozialministerin Petra Grimm-Benne begründete diese Entscheidung mit den anstehenden Einschulungen:
„Damit tragen wir den traditionellen Einschulungsfeiern in Sporthallen, Aulen und Festsälen am 29. August Rechnung.“
Bei den fachkundig organisierten Veranstaltungen im Außenbereich bleibt es bei der Personengrenze von maximal 1000 Teilnehmenden. Zudem gelten jene Veranstaltungen im Außenbereich mit Freizeit- und Unterhaltungsangeboten künftig nicht mehr als Volksfest und dürfen daher ebenso stattfinden.
⯈Großveranstaltungen mit über 1000 Teilnehmenden bleiben bis Ablauf des 31. Oktobers 2020 weiterhin verboten.
Im privaten Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis darf zudem mit 50 statt bisher 20 Personen gefeiert werden.
Weitere Lockerungen auch bei Sportwettkämpfen
Insgesamt 1.000 Sportler*innen und Teilnehmende sind auch die Maximal-Grenze für Sport-Wettkämpfe im Freien, wobei Hygieneregelungen und Vorgaben der jeweiligen Sportverbände einzuhalten sind. In geschlossenen Räumen liegt diese Maximalgrenze bis zum 28. August 2020 bei 250 Teilnehmenden, und ab dem 29. August 2020 bei maximal 500 Teilnehmenden. Auch Kontaktsport ist ab dem 2. Juli 2020 wieder erlaubt, sofern nicht mehr als 50 Personen daran beteiligt sind.
Messen und Spezialmärkte wieder möglich
Messen und Ausstellungen sowie Spezialmärkte und Flohmärkte können künftig analog zu Ladengeschäften unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln sowie Einlasskontrollen und Zugangsbegrenzung von einer Person auf 10 Quadratmetern wieder öffnen.
Der Betrieb von Clubs, Diskotheken und Prostitutionsstätten sowie die Veranstaltung von Volksfesten bleiben auch weiterhin untersagt.
Tourismus und Gastronomie
In der Gastronomie sind Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung unter der Bedingung wieder möglich, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird. Zudem ist auch hier das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Pflicht.
Das am 26. Juni 2020 durch das Landesverwaltungsamt verfügte Beherbergungsverbot wird in die Verordnung überführt. Die Regelung besagt, dass Personen, die aus einem Corona-Risiko-Gebiet innerhalb Deutschlands nach Sachsen-Anhalt einreisen, dafür ein höchstens 48 Stunden altes negatives Testergebnis benötigen.
Mund-Nasen-Schutz weiter obligatorisch
Die Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften bleibt bestehen; ebenso in Reisebussen. Hier wird allerdings die bisher zusätzliche Abstandsregelung von mindestens 1,50 Metern zwischen den Mitfahrenden aufgehoben.
Grundsätzlich verweist die Landesregierung auf das AHA-Prinzip im Infektionsschutz:
Abstand
Hygiene
Atemschutz (Mund-Nasen-Bedeckung)
Diese drei Komponenten bleiben auch in der nächsten Zeit das A und O zur Eindämmung des Coronavirus‘. Aktuelle Informationen gibt es auch auf der zentralen Plattform des Landes Sachsen-Anhalt.
Die Siebte Corona-Eindämmungsverordnung tritt mit Ablauf des 16. September 2020, bei Großveranstaltungen am 31. Oktober 2020, außer Kraft.
6. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Weitreichende Lockerungen:
6. Landesverordnung gilt ab 28. Mai
Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff und Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne sprachen von einem großen Schritt zurück zu einer sozialen und gesellschaftlichen Normalität. Eine Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln sei darum jetzt ganz besonders notwendig, um das Risiko von Neuinfektionen möglichst gering zu halten.
Kontaktbeschränkungen weiter aufgehoben
Der Kreis von Personen, die sich treffen dürfen, wird erneut erweitert – auf bis zu zehn Personen im privaten Umfeld. Darüber hinaus wird das auf zwei Hausstände und nahe Verwandte und deren Partner erweitert. Möglich sind darüber hinaus private Feiern aus besonderem Anlass wie Hochzeit, Trauerfall, Geburtstag, Einschulung, Schulabschluss oder Jugendweihe im Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis mit bis zu 20 Teilnehmern.
Fachkundig organisierte Zusammenkünfte wie Meetings, Seminare, Fachkongresse, aber auch Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen und Parteien sowie kirchliche und standesamtliche Trauungen und Beisetzungen können mit bis zu 100 Teilnehmenden, ab dem 1. Juli mit bis zu 250 Teilnehmenden stattfinden. Hier muss ein Konzept vorliegen, das sichert, dass Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten und Anwesenheitslisten geführt werden.
Viele Freizeit- und Kulturstätten nehmen Betrieb auf
Auch Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen können wieder öffnen. Das gilt z. B. für Schwimmbäder, Sportstudios, Kinos, Theater, Freizeitparks und Volkshochschulen. Reisen aus touristischem Anlass nach Sachsen-Anhalt sind für Gäste aus Deutschland, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, dem Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland möglich.
Kneipen und Bars dürfen unter denselben Auflagen öffnen, wie sie für Gaststätten bereits gelten. Das Besuchsverbot für Krankenhäuser wird aufgehoben, Tageskliniken der psychiatrischen und geriatrischen Fachgebiete können wieder öffnen.
Kitas und Hort können ab 2. Juni öffnen
Ab dem 2. Juni werden Kindertageseinrichtungen und Horte einen eingeschränkten Regelbetrieb anbieten, auch Schulsport wird wieder möglich. Beratungsstellen können ebenfalls nach Pfingsten öffnen, ebenso Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit und Seniorenbegegnungsstätten. Weiter geschlossen bleiben Clubs und Diskotheken. Auch Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte und Volksfeste können weiter nicht stattfinden. Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen bleiben bis Ende August untersagt.
Weitere Informationen gibt es in der entsprechenden Änderungsverordnung bzw. auf der zentralen Plattform des Landes www.sachsen-anhalt.de und in den sozialen Medien über Twitter, Facebook, Youtube.
Verordnungen
- Vierte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung
- Sechste Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
- Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration zum Eingeschränkten Regelbetrieb in Kindertageseinrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt
- Empfehlungen zu Hygienemaßnahmen und pädagogischen Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen in Bezug auf Corona zum Schutz von Kindern und Beschäftigten
- Informationen des Lande Sachsen-Anhalt zu den Regelungen zum Schulbetreib bis zu den Sommerferien
5. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Änderung)
Änderung der Fünften SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung: Gastronomie und Beherbergungswesen können öffnen
Öffnung von Beherbergungsmöglichkeiten
Ab Freitag, 22. Mai, kann der Betrieb von Gaststätten mit Ausnahme von Schankwirtschaften, wie z.B. Kneipen, Bars, Diskotheken und ähnlichen Betrieben, wieder aufgenommen werden, wenn Hygiene- und Arbeitsschutzregelungen eingehalten werden. Dazu gehört, dass die Mitarbeitenden Mund-Nasen-Schutz tragen müssen, dass kein Angebot in Buffetform stattfindetund dass Abstandsregelungen eingehalten werden. So müssen Tische im Innen- wie Außenbereich so angeordnet sein, dass ein Abstand von 1,5 Metern zu den Gästen anderer Tische gewährleistet wird. Es sind Anwesenheitslisten zu führen.
Bereits ab 18. Mai dürfen Speisewirtschaftsbetriebe öffnen, wenn der zuständige Landkreis oder die zuständige kreisfreie Stadt ein allgemeines Sicherheitskonzept erstellt hat und die Öffnung im Einzelfall genehmigt. Dazu müssen die Betreiber*innen ein Hygienekonzept vorlegen.
Öffnung weiterer Dienstleistungsangebote und Einrichtungen
Piercing- und Tattoostudios dürfen seit dem 13. Mai wieder öffnen, Solarien und Sonnenstudiosebenso.
In den Werkstätten für behinderte Menschen werden die Beschäftigung und Betreuung für gehandicapte Personen teilweise wieder aufgenommen. Ein Viertel der Arbeits- und Betreuungsplätze können wieder zur Verfügung gestellt werden. Auch hier müssen Abstandsregelungen eingehalten werden; durch die Organisation der Arbeitsgruppen sind Kontakte zu reduzieren, ein Nutzungs- und Wegeplan für Gemeinschaftsräume muss vorliegen.
Die Betreuung in ambulanten und teilstationären Angeboten der Eingliederungshilfe kann ebenfalls wieder anlaufen. Im Maßregelvollzug sind Besuche wieder erlaubt.
Weitere Informationen gibt es in der entsprechenden Änderungsverordnung bzw. auf der zentralen Plattform des Landes www.sachsen-anhalt.de und in den sozialen Medien über Twitter, Facebook, Youtube.
Verordnungen
5. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Corona-Beschränkungen werden weiter gelockert
Fünf statt zwei Personen – Maskenpflicht bleibt
Statt nur zu zweit, darf man sich künftig mit bis zu fünf Personen treffen. Die bisher gültigen scharfen Kontaktbeschränkungen, nach denen jedes Verlassen der Wohnung eines triftigen Grundes bedurfte, werden aufgehoben. Die Maskenpflicht in Ladengeschäften und in Bussen und Straßenbahnen bleibt bestehen. Sie gilt künftig aber erst für Kinder ab sechs Jahren.
Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen mit denen sie kommunizieren, sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Ausnahmen gelten darüber hinaus für Menschen, denen aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer Schwangerschaft das Tragen einer Maske nicht möglich oder zumutbar ist. Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber, die jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten.
Haseloff und Grimm-Benne betonten, vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Infektionen in Sachsen-Anhalt sei es möglich, die Beschränkungen der vergangenen Wochen weiter zurückzunehmen. Zudem sei Sachsen-Anhalt das Land mit der zweitniedrigsten Verbreitungsrate des Coronavirus. Beide verbanden das jedoch mit einem eindringlichen Appell an die Selbstverantwortung der Sachsen-Anhalter*innen: „Wichtig ist, dass die Hygiene- und Abstandsregelungen eingehalten werden.“ Es müsse gelingen, Infektionsketten weiter zu unterbinden.
Besuche in Alten- und Pflegeheimen wieder möglich
Zu den gelockerten Regelungen gehört auch, dass das Selbstorganisationsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht mehr eingeschränkt wird. In Alten- und Pflegeheimen ist ab dem 11. Mai, eine Stunde Besuch pro Tag von einer Person erlaubt; die Gäste müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen, der vom Heim gestellt wird. Das Besuchsverbot der vergangenen Wochen ist damit aufgehoben.
Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff betonte am 2. Mai:
„Neben dem gesundheitlichen Schutz der Bevölkerung ist es auch notwendig, dass wir schrittweise zu einem normalen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben in unserem Land zurückkehren. Dem dienen die heute beschlossenen Erleichterungen. Für eine Entwarnung ist es dennoch zu früh. Die Pandemie ist nicht überwunden. Daher bitte ich alle Menschen in unserem Land: Halten Sie sich weiter an bestehende Auflagen.“
Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne sagte, es sei ihr wichtig, dass den Bewohner*innen der Seniorenheime und ihren Angehörigen eine Perspektive aufgezeigt werde. Das Ministerium unterstütze die geplante Besuchsregelung und stelle den Einrichtungen Mund-Nasen-Schutz bereit, damit auch Besucher*innen ausgestattet werden können. Wenn es aus Gründen des Gesundheitsschutzes notwendig sei, könnten die Seniorenheime die Besuchserlaubnis einschränken.
Kinderbetreuung und Bildungsangebote
Die Notbetreuung in Kindertagesstätten wird erneut erweitert. Anspruch haben jetzt die Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden, von Schüler*innen, von Studierenden und Beschäftigten in Dienstleistungsbetrieben. Spielplätze dürfen ab 8. Mai wieder benutzt werden, wenn die Landkreise dies im Einzelfall oder per Allgemeinverfügung erlauben.
Zudem können neben den Schulen auch weitere öffentliche und private Bildungseinrichtungen öffnen. Dazu zählen z.B. Volkshochschulen, Fahr- und Flugschulen, Musikschulen, Jugend- und Familienbildungsstätten, Ernährungskurse, Sprach- und Integrationskurse der Integrationskursträger. Vorrangig sollen diese digitale Kommunikations- und Lernformen nutzen. Ansonsten ist auch Einzel- und Kleingruppenunterricht für bis zu 5 Personen in einem Raum möglich – immer nur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln. Davon ausgenommen werden müssen aufgrund der besonderen Gefährdungslage der Gesangsunterricht und den Unterricht mit Blasinstrumenten an Musikschulen und durch selbständige Musiklehrkräfte.
Auch Fahr- und Flugschulen können ihre Ausbildungsleistung wieder anbieten. Hier muss allerdings geeignete Nasen-Mund-Bedeckung getragen werden.
Sport und Freizeit
Schwimmbäder und Sportanlagen bleiben geschlossen. Allerdings ist Training im Freien möglich, wenn dabei das Abstandsgebot eingehalten werden kann und Einheiten maximal in Gruppen bis zu fünf Personen stattfinden. Gesundheitsministerin Grimm-Benne:
„Das stärkt auch die soziale Teilhabe von Kindern und Jugendlichen.“
Unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln können zudem folgende Einrichtungen für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Museen und Gedenkstätten, öffentliche Bibliotheken und Archive, Ausstellungshäuser, Autokinos, soweit bei den Fahrzeugen Fenster und Dächer geschlossen bleiben, und Tierparks, zoologische und botanische Gärten sowie ähnliche Freizeitangebote. Institutionen in festen Gebäuden müssen täglich Anwesenheitslisten führen, damit das zuständige Gesundheitsamt im Falle einer Erkrankung die Infektionskette nachvollziehen kann.
Spielplätze können durch die Landkreise und kreisfreien Städte ab dem 8. Mai 2020 mit Auflagen wieder für das Betreten geöffnet werden, um Familien neben Grünanlagen und Parks zusätzliche Aufenthaltsmöglichkeiten im öffentlichen Raum zu bieten und Gelegenheit zur Bewegung an der frischen Luft zu verschaffen. Neben zeitlichen Auflagen und einer Bestimmung berechtigter Personenkreise, kann die Öffnung bestimmter größerer und besonders attraktiver Spielplätze auch von der Anwesenheit von Betreuungspersonal (Streetworker, Parkaufsicht, Kita-Personal usw.) abhängig gemacht werden. Auf jeden Fall sollen auch die Eltern dafür sorgen, überfüllte Spielplätze zu meiden und bei den Kindern auf die Einhaltung der Hygieneregeln zu achten.
Geschäfte über 800qm geöffnet
Voraussetzung für die Öffnung aller Ladengeschäfte ist, dass die Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen – also die Zahl der Menschen, die gleichzeitig im Geschäft sind, im Verhältnis zur Verkaufsfläche – eingehalten werden. Zudem ist in den Geschäften eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Personal kann auch durch andere Schutzeinrichtungen etwa Plexiglasscheiben oder ähnliches geschützt werden.
In großen Warenhäusern oder Einkaufszentren darf derzeit keine Kinderbetreuung angeboten werden, Spielflächen oder Restaurants bleiben geschlossen.
Wie weiter mit Gastronomie und Großveranstaltungen?
Die Landesregierung strebt unter Voraussetzungen wie einem weiter günstigen Infektionsgeschehen die Öffnung der Gastronomie zum 22. Mai an. Bislang sind hier nur die Belieferung bzw. der Außer-Haus-Verkauf von Speisen gestattet.
Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen bleiben hingegen bis zum 31. August untersagt. Damit sind alle z.B. Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauer*innen, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen gemeint. Ab wann und unter welchen Bedingungen kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter künftig stattfinden können, ist derzeit aufgrund der allgemeinen Infektionsgefahr noch nicht abzusehen und abhängig von einer validen epidemiologischen Prognose.
Die 5. Eindämmungsverordnung soll zunächst bis zum 27. Mai 2020 gelten.
Weitere Informationen sind in der Begründung zu 5. Verordnung sowie unter Land Sachsen-Anhalt - Corona abrufbar.
4. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
16. April: Vierte Landesverordnung zur Eindämmung des Coronavirus‘
„Mit einem geschlossenen Vorgehen der Länder können wir das Virus effektiv bekämpfen und die Zunahme der Infektionen weiter verringern. Notwendige Beschränkungen bleiben bestehen. Lockerungen gibt es dort, wo sie möglich werden. So können wir erste Erfolge im Kampf gegen das Virus sichern und die Bevölkerung schützen“, betonte Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff.
Man setze auf schrittweise Öffnungen.
Kontaktbeschränkungen bis mindestens 3. Mai
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist weiter nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Familienmitgliedern gestattet. Gaststätten, aber auch Sportstätten und Spielplätze bleiben geschlossen. In Krankenhäusern und Pflegeheimen gilt weiterhin ein Besuchsverbot. Gottesdienste dürfen nach wie vor nicht stattfinden. Hotels sind nur für Geschäftsreisende geöffnet, Touristen dürfen nicht übernachten. Großveranstaltungen sind bis Ende August untersagt.
Das Tragen von Schutzmasken in den öffentlichen Verkehrsmitteln undGeschäften wird dringend empfohlen. Eine Maskenpflicht wurde aber nicht festgeschrieben.
Öffnung von Ladengeschäften
Öffnung der Schulen
Am kommenden Donnerstag (23. April) – NICHT bereits am kommenden Montag – sollen alle Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen der Abschlussjahrgänge wieder stattfinden. Der entsprechende Erlass wird den Schulen bis zum 17. April vorliegen. Sowohl Schulleitungen als auch Schulträger erhalten die notwendige Vorlaufzeit, die für die Abstimmungen notwendig ist. Diese Abstimmungen werden ab 20. April erfolgen.
Die Schulen sollen sich darüber hinaus darauf vorbereiten, unter Sicherstellung von Maßnahmen zur Kontaktminimierung und Abstandsregelungen, den Schulbetrieb ab dem 4. Mai 2020 schrittweise wiederaufzunehmen. Um das Ansteckungsrisiko zu minimieren, sollte der Unterricht, wenn er im geschlossenen Raum stattfindet, durch längere Pausenzeiten zum Lüften unterbrochen werden. Ein Wechsel von Präsenz und Distanz der Schüler*innen in der Schule und zu Hause ist vorzusehen.
Über weitere Maßnahmen wollen Bund und Länder jeweils in zweiwöchigem Turnus entscheiden. Das nächste Treffen wird am 30. April stattfinden.
Weitere Informationen und Details sind in der 4. Corona-Eindämmungsverordnung bzw. unter www.coronavirus.sachsen-anhalt.de zu finden.
Verordnung
- Vierte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS_CoV2 in Sachsen-Anhalt
- Begründung zur Vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS_CoV2 in Sachsen-Anhalt
3. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung und Bußgeldkatalog
Dritte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt und Bußgeldkatalog
Landesregierung beschließt Bußgeldkatalog
Verstöße gegen die 3. Corona-Eindämmungsverordnung können mit Bußgeldern oder mit Geldstrafen und Haft mit bis zu zwei Jahren geahndet werden. Das hat die Landesregierung heute beschlossen. Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne sagte:
„Ziel aller Beschränkungen ist es, durch Abstand zwischen den Menschen weitere Ansteckungen möglichst zu verhindern. Damit das durchgesetzt werden kann, sind Bußgelder und Strafen ergänzend geregelt.“
Den Weg dazu hatte der Bund in der vergangenen Woche mit einer Änderung im Infektionsschutzgesetz eröffnet.
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe kann zum Beispiel bestraft werden, wer ohne Erlaubnis an Versammlungen teilnimmt oder zu deren Durchführung aufruft, wer Touristen beherbergt, Reisebusreisen veranstaltet, seine Gaststätte öffnet oder sein Ladengeschäft, ohne dass eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.
Der Bußgeldkatalog führt zwölf Punkte auf und nennt Regelsätze, die von „fahrlässiger und erstmaliger Begehungsweise“ ausgehen. Für Wiederholungstäter und bei Vorsatz ist der Regelsatz zu verdoppeln. Betriebsinhabern, die Abstandsbestimmungen, Zugangsbeschränkungen, Einlasskontrollen oder Hygienebedingungen nicht einhalten, drohen 1.000 Euro Bußgeld. Mit 500 Euro Bußgeld müssen Reiserückkehrer, Corona-Infizierte und deren Kontaktpersonen rechnen, die Besuchsverbote in Krankenhäuser-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen missachten. 250 Euro Bußgeld sind pro Person bei Feiern, Grillen oder Picknicken im öffentlichen Raum vorgesehen. Beim Betreten von Spiel- und Bolzplätzen drohen 100 Euro Bußgeld. Wer trotz Verbot eine touristische Reise nach Sachsen-Anhalt unternimmt, muss mit einem Bußgeldbescheid von 400 Euro rechnen.
Je nach den Umständen des Einzelfalls können die Bußgelder im Rahmen der gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden. Eine Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Gefahr einer potentiellen Infizierung anderer Personen gering ist, wenn Einsicht gezeigt wird oder wenn die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führen würde.
Die 3. Corona-Eindämmungsverordnung erweitert zudem den Kreis der Mädchen und Jungen, für die die Kindertagesstätten geöffnet bleiben. Dazu zählen jetzt ausdrücklich auch die Kinder, für die laut Jugendamt ein Kita-Besuch aus Gründen des Kindeswohls notwendig ist.
- Bußgeldkatalog Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der 3. SARS-CoV-2 EindV im Land Sachsen-Anhalt
- Dritte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
2. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Zweite Verordnung über Maßnahmen
zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigenCoronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
Eindämmung von Corona: Einschränkungen präzisiert – Anspruch auf Notfallbetreuung erweitert
Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff: „Ich weiß, dass die beschlossenen Maßnahmen gravierende Einschränkungen für jeden Einzelnen von uns bedeuten. Aber klare Regeln sind in dieser Lage unumgänglich. Es geht um unser aller Gesundheit und um unser aller Leben. Daher bitte ich alle Bürgerinnen und Bürger in Sachsen-Anhalt: Halten Sie sich an die Regeln und halten Sie durch. Wir werden diese Herausforderung gemeinsam meistern. Bei der Bewältigung der Krise stimmen wir uns eng mit dem Bund und mit unseren Kommunen ab. Niemand wird allein gelassen. Erste finanzielle Hilfsmaßnahmen werden wir in Kürze vorstellen. Das Kabinett hat heute den Entwurf eines Nachtragshaushaltsgesetzes in Höhe von 500 Mio. € beschlossen.“
„Die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Gütern des täglichen Gebrauchs ist vollständig gesichert“, betonte der Ministerpräsident. Geöffnet bleiben Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Lieferdienste, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Waschsalons und Großhandelseinrichtungen. Auch Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden, sowie Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, schließen nicht.
- Zweite Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigenCoronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
https://lsaurl.de/CoronaVirus.
Allgemeinverfügung zur Zwangsschließung von Geschäften (März 2020)
Neue Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus‘
Vermeidung von Kontakten
Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Dabei ist (wo immer möglich) ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten.
Kein Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftige Gründe
Die triftigen Gründe müssen bei Kontrollen glaubhaft gemacht werden!
Zu diesen triftigen Gründen gehören:
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten
- notwendige Lieferverkehre und Umzüge
- Inanspruchnahme medizinischer, zahnmedizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen
- Besuche bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten)
- Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs
- Besuch bei Ehe- und Lebenspartner*innen und eigenen Kindern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen)
- Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen insbesondere die Wahrnehmung des Ehrenamtes im sozialen Bereich
- Begleitung Sterbender sowie Eheschließungen und Beerdigungen im engsten Familienkreis
- Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung
- Aufsuchen von Gerichtsverhandlungen sowie Wahrnehmung dringender Rechtsangelegenheiten
- Handlungen zur Versorgung und notwendigen Bewegung von Tieren
Eingeschränkter Aufenthalt im öffentlichen Raum
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur bei Vorlage einer der oben beschriebenen triftigen Gründe und nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet.
Schließung von Gaststätten
Gaststätten sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Ausgenommen sind die Belieferung, die Mitnahme und der Außer-Haus-Verkauf von Speisen. Hierbei ist sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.
Schließung von Ladengeschäften
Die Öffnung von Ladengeschäften jeder Art wird untersagt. Davon ausgenommen sind ausschließlich
- der Lebensmittelhandel,
- Getränkemärkte,
- Banken und Sparkassen,
- Apotheken,
- Drogerien,
- Sanitätshäuser,
- Optiker,
- Hörgeräteakustiker,
- Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
- Tierbedarf,
- Fahrradläden,
- Bau- und Gartenmärkte,
- Großhandel,
- Tankstellen und Kfz-Teileverkaufsstellen,
- Buchhandel,
- Zeitungs- und Zeitschriftenhandel,
- Wochenmärkte,
- der Betrieb von Lebensmittelhandel im Reisegewerbe,
- Reinigungen,
- Waschsalons,
- der Online-Handel
- und Abhol- und Lieferdienste.
Hintergrund zur Coronavirus-Pandemie
Die Weltgesundheitsorganisation hat die Verbreitung des neuen Coronavirus‘ und die dadurch hervorgerufene Erkrankung Covid-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft. Die Ausbreitung dieses Virus ist eine sehr dynamische und ernstzunehmende Belastung für das Gesundheitssystem. Mit einer weiteren starken Zunahme von Fallzahlen ist zu rechnen. Daher kann nur durch eine schnell wirksame Verlangsamung des Infektionsgeschehens erreicht werden, dass das Gesundheitssystem funktionsfähig bleibt.
Bisher wurden bereits zahlreiche Maßnahmen der Staatsregierung zur Verzögerung der Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 eingeleitet. Ergänzend hierzu sind weitere Maßnahmen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erforderlich.
1. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
„Ich bin mir bewusst, dass die nun verfügten Maßnahmen schmerzliche Einschnitte für das öffentliche und private Leben sowie die Wirtschaft in Sachsen-Anhalt bedeuten. Für uns hat aber der Schutz der Menschen unseres Landes oberste Priorität. Damit befinden wir uns im Einklang mit den anderen Bundesländern und vielen betroffenen Staaten weltweit. Solange davon ausgegangen werden muss, dass das neue Virus eine gravierende Gefahr für die Bevölkerung darstellt, sind umfassende Schutzmaßnahmen angemessen. Wir werden auch in Absprache mit dem Bund alles daran setzen, die Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen insbesondere für die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt in Sachsen-Anhalt so gering wie möglich zu halten.“
- Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen CoronavirusSARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV)
Veranstaltungen
Einzelhandel/ Lieferverkehr
Der Einzelhandel schließt bis auf Ausnahmen. „Die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Gütern des täglichen Gebrauchs ist gesichert“, so Ministerpräsident Reiner Haseloff.
Geöffnet bleiben so auch Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Lieferdienste, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Waschsalons und Großhandelseinrichtungen. Auch Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden, sowie Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, schließen nicht. Das gilt auch für den Buch- und Zeitschriftenhandel, Hörakustiker, Optiker. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiter nachgehen.
Gaststätten/ Veranstaltungen
Sportstätten
Krankenhäuser/ Pflegeeinrichtungen
Erlass zur Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen (März 2020)
Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration zur Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen
„Wir müssen Infektionsketten unterbrechen“, so Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne.
Ausgenommen von der Schließung sind die Bildungsgänge nach dem Pflegeberufegesetz, dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz.
- Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration zur Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen
Wenn Eltern z.B. in der medizinischen, pflegerischen und pharmazeutischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen der Daseinsvorsorge und des öffentlichen Lebens tätig sind, können sie für ihre Kinder die Notbetreuung in Anspruch nehmen. Dazu zählen insbesondere alle Einrichtungen der Gesundheits-, Arzneimittelversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, des Justiz- und Maßregelvollzuges, der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes sowie Einrichtungen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Medien, Presse und Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Versorgung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung.
Dass Betreuung notwendig ist, muss durch eine Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten, bzw. bei Selbständigen durch schriftliche Eigenauskunft nachgewiesen werden. Schülerinnen und Schüler mit speziellem sonderpädagogischem Förderbedarf, die aus familiären Gründen auf eine Betreuung angewiesen sind, werden betreut, unabhängig davon, wo die Eltern beschäftigt sind.
Allgemeinverfügung zur Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen (März 2020)
Allgemeinverfügung: Erlaubnis zur Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Land Sachsen-Anhalt
Die Erlaubnis betrifft folgende Ladengeschäfte und ähnliche Einrichtungen:
Sanitätshäuser, Filialen der Deutschen Post AG, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Lebensmittelhandel
im Reisegewerbe, Reinigungen und Waschsalons.
In Einkaufszentren und Kaufhäusern ist eine Öffnung nur für die vorgenannten Bereiche
erlaubt.
§ 9 LÖffZeitG LSA, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendschutzgesetzes
und des Mutterschutzgesetzes in jeweils gültiger Fassung sind zu beachten.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird wegen Unaufschiebbarkeit
angeordnet.
Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft. Ich behalte mir den Widerruf dieser Allgemeinverfügung
für den Fall vor, dass sich wesentliche Sachentscheidungsvoraussetzungen ändern sollten.
Bund
Bundesrat stimmt Maßnahmen zur Corona-Bekämpfung zu
Bundesrat stimmt Maßnahmen zur Corona-Bekämpfung zu
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Hintergrund für die Gesetzesänderung ist die nicht verlängerte epidemische Lage von nationaler Tragweite. Dieser Beschluss des 19. Bundestages endet am 25. November 2021, da er vom 20. Bundestag nicht verlängert wurde. Als Rechtsgrundlage für Grundrechtseinschränkungen und Schutzvorkehrungen dient künftig ein neuer, bundesweit anwendbarer Maßnahmenkatalog.
Dieser erlaubt behördliche Anordnungen von
- Abstandsgeboten im öffentlichen Raum,
- Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum,
- Maskenpflicht,
- die Pflicht zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, Hygienekonzepten - auch unter Vorgabe von Personenobergrenzen,
- Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie
- die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmenden einer Veranstaltung.
Im Einzelfall ist auch die Schließung von Einrichtungen erlaubt - dabei sind aber die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen.
Übergangsregelung, Länderöffnungsklausel, Befristung
Eine Übergangsregel stellt sicher, dass bestimmte von den Ländern bereits beschlossene Maßnahmen bis zum 15. Dezember 2021 bestehen bleiben können.
In besonderen Fällen konkreter epidemischer Gefahr können die Länder weitere Anordnungen treffen, wenn ihre jeweiligen Landtage entsprechende Beschlüsse fassen. Generelle Ausgangsbeschränkungen oder Veranstaltungs- und Versammlungsverbote sind dabei allerdings ausgeschlossen.
Die Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich bis 19. März 2022 befristet. Eine Fristverlängerung um drei Monate ist nur mit Beschluss des Bundestages möglich.
3G am Arbeitsplatz sowie im öffentlichen Nah- und Fernverkehr
Krankenhäuser erhalten einen Versorgungsaufschlag für jeden Covid-19-Patienten, den sie aufnehmen. Bis Ende März 2022 gelten die Sonderregeln in der Pflege und der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung sowie der erleichterten Vermögensprüfung im Kinderzuschlag weiter. Die Sonderregeln zum Kinderkrankengeld und zur Mindesteinkommensgrenze in der Künstlersozialversicherung werden auf das Jahr 2022 ausgedehnt.
Strafen für gefälschte Dokumente
Das Gesetz definiert Strafen für das unbefugte oder unrichtige Ausstellen von Gesundheitszeugnissen sowie deren Gebrauch, ebenso für unrichtige Impf- und Test-Dokumentationen oder entsprechender Bescheinigungen sowie die Herstellung von Blankett-Impfausweisen.
Verkündung und Inkrafttreten
Der neue Maßnahmenkatalog im Infektionsschutzgesetz wurde am 23. November 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 24. November 2021, einige weitere Regelungen zum 1. Januar 2022, in Kraft.
Bundes-Notbremse
Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes
- Die verschärften Maßnahmen gelten deutschlandweit einheitlich für alle kreisfreien Städte und Landkreise, in denen die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt. Diese Bundes-Notbremse gilt dann ab dem übernächsten Tag.
- Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz fünf Tage in Folge unter 100, tritt das Bundesgesetz am übernächsten Tag außer Kraft (d.h. nach 7 Tagen).
Das Gesetz bleibt so lange in Kraft, wie der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt, „längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021“.
Wenn Sie Fragen zu den aktuellen Regelungen haben, können Sie sich gern auf den Seiten der Bundesregierung informieren (https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/kontakt?view= ) oder das Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus anrufen.
Dies erreichen Sie unter: 030 346 465 100 (Mo – Do 8:00 bis 18:00 Uhr, Fr 8:00 bis 12:00 Uhr).
Ausgangssperre
Allerdings bleibt von 22:00 bis 24:00 Uhr die „im Freien stattfindende körperliche Bewegung alleine“ erlaubt. Joggen oder Spazierengehen ohne Begleitung sind demnach gestattet.
Der Weg zur Arbeit oder ein Arztbesuch im Notfall sind immer erlaubt.
Kontaktbeschränkungen
Erlaubt sind weiterhin Zusammenkünfte zwischen den Angehörigen desselben Haushalts sowie von Ehe- oder Lebenspartner*innen - oder wenn ein Sorgerecht wahrgenommen wird.
Schulen und Kitas
Ab einer Inzidenz von 100 ist Wechselunterricht vorgeschrieben.
Ab einer Inzidenz von 165 ist für alle Schüler*innen der Präsenzunterricht untersagt und es erfolgt Homeschooling. Ebenso ist die Regelbetreuung in Kitas untersagt. Mögliche Ausnahmen gelten für Abschlussklassen und Förderschulen.
Homeoffice-Pflicht
Wer nicht im Homeoffice arbeiten kann, dem muss die Firma 2 x wöchentlich einen Corona-Schnelltest anbieten.
Einkaufen, „Click & Meet“ und „Click & Collect
Läden des täglichen Bedarfs wie Supermärkte oder Drogerien bleiben unabhängig von der Inzidenz geöffnet – alle anderen werden geschlossen. Unabhängig von der Inzidenz ist weiterhin "Click & Collect", also das Abholen zuvor bestellter Waren im Geschäft, erlaubt.
Geöffnet bleiben:
- Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung
- Getränkemärkte
- Reformhäuser
- Babyfachmärkte
- Apotheken
- Sanitätshäuser
- Drogerien
- Optikgeschäfte
- Hörakustikgeschäfte
- Tankstellen
- Stellen des Zeitungsverkaufs
- Buchhandlungen
- Blumenfachgeschäfte
- Tierbedarfsmärkte
- Futtermittelmärkte
- Gartenmärkte und der Großhandel
Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150 soll "Click & Meet", also Einkaufen nach vorheriger Terminbuchung, möglich sein. Voraussetzung dafür ist unter anderem ein negativer Corona-Test.
Entsprechend der Ersten Änderung der 11. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt gilt für vollständig Geimpfte und Kinder unter 18 Jahren eine Befreiung von der Testpflicht in Geschäften und bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen.
Körpernahe Dienstleistungen
Ausnahmen gelten ausschließlich für Friseur- und Fußpflegesalons. Sie dürfen auch bei Inzidenzen über 100 an der Kundschaft arbeiten, wenn diese einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen kann.
Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten
Berufssportler*innen sowie Leistungssportler*innen der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen – wie gehabt ohne Publikum und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten.
Für alle anderen gilt: Sport nur unter folgenden Bedingungen:
- alleine,
- zu zweit oder
- nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes,
- Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu 5 anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.
Freizeit und Kultur
Gastronomie
Bestattungen und Trauerfeiern
Öffentliche Verkehrsmittel
Wichtige Informationen zum neuartigen Coronavirus Reiserückkehrer/innen
Wichtige Informationen und Handlungsempfehlungen zum neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 für Reiserückkehrer/innen
- Vermeiden Sie unnötige Kontakte!
- Bleiben Sie 14 Tage zu Hause!
- Waschen Sie sich regelmäßig die Hände gründlich mit Wasser und Seife!
- Vermeiden Sie das Berühren von Augen, Nase und Mund!
Nach einer Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen können folgende Symptome auftreten: Fieber, Husten, Atemnot.
Holen Sie in diesen Fällen – unter Hinweis auf mögliche Orte und Wege der Ansteckung –
telefonisch ärztlichen Rat ein (Patientenservice: 116 117).
#WirBleibenZuhause
Machen Sie mit und setzen Sie gemeinsam mit vielen anderen ein Zeichen der Solidarität und des Zusammenhalts! Wenn wir jetzt alle entschlossen handeln, können wir die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus verlangsamen und viele Leben retten.
Ausweispflicht und Gültigkeit von Ausweisen - Hinweis des Bundesinnenministeriums
Sollte Ihr Reisepass in den nächsten Wochen ablaufen, reicht für Länder der Europäischen Union sowie Andorra, Bosnien und Herzegowina, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz, Türkei und Vatikan auch ein gültiger Personalausweis als Reisedokument aus.
Deutschland hat mit einigen Europäischen Staaten vereinbart, dass deutsche Reisedokumente bis zu einem Jahr nach Ablauf der Gültigkeit grundsätzlich als Identitätsnachweis anerkannt werden sollten. Zu diesen Ländern zählen unter anderem Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Lichtenstein, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Schweiz, Slowenien.
Nähere Einzelheiten können Sie auch unter dem regelmäßig aktualisierten Link https://www.bundespolizei.de/Web/DE/01Sicher-auf-Reisen/06Passrechtliche-Hinweise/03Anerkennung-von-Ausweisdokumenten/Anerkennung-von-Ausweisdokumenten_node.html abrufen.
Eine Reisegarantie ist mit diesem europäischen Abkommen jedoch nicht verbunden. Um etwaige Schwierigkeiten bei der Reise mit abgelaufenen Dokumenten zu vermeiden, wird daher empfohlen, nur mit gültigen Dokumenten zu reisen.
Da derzeit eine Vielzahl von Staaten Einreisebeschränkungen erlassen haben, sollten Sie generell nur zwingend erforderliche Reisen antreten und sich vor Antritt der Reise über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen des Ziellandes informieren.