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Ordnungsamt und Bürgerservice / Allgemeine Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten


Der Bereich Gewerbeangelegenheiten befasst sich mit:

  • Gewerbeanzeigen An-, Ab- und Ummeldung
  • Reisegewerbe
  • Erlaubnisse nach GewO
  • Allg. Gewerbeangelegenheiten
  • Spielrecht
  • Gaststättengewerbe
  • Bewachungsgewerbe
  • Gewerbeuntersagung
  • Anzeigen und Erlaubnisse nach dem Prostituiertenschutzgesetz

einige Rechtliche Hinweise

Gaststättengewerbe

Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an seiner gewerblichen Niederlassung (Schank-/Speisewirtschaft) verabreicht.

Wer eine Gaststätte betreiben will, muss dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes nach § 2 Absatz 1 des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (GastG LSA) schriftlich anzeigen. In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift des Betreibers, Ort und Zeit des Betriebsbeginns sowie die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen anzugeben.

Neben dieser Anzeige nach dem GastG LSA muss auch eine Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung erstattet werden.

Sollten alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind weitere Unterlagen vorzulegen:

  • Nachweis über beantragtes Führungszeugnis Belegart „0“; das Führungszeugnis ist bei der Gemeinde des Wohnsitzes zu beantragen (bei juristischen Personen vom Geschäftsführer)
  • Nachweis über beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Belegart 9; die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ist ebenfalls bei der Gemeinde des Wohnsitzes zu beantragen (bei juristischen Personen vom Geschäftsführer und der GmbH)
  • Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung
  • Auskunft vom Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung (www.vollstreckungsportal.de)
  • Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt (bei juristischen Personen vom Geschäftsführer und der GmbH)
  • Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Steueramt der Gemeinde (bei juristischen Personen vom Geschäftsführer und der GmbH)
  • Handelsregisterauszug bei juristischen Personen oder Gründungsurkunde

Die Anzeige eines Gaststättenbetriebes und die Anzeige nach der Gewerbeordnung sind gebührenpflichtig nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt  in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

Wer beabsichtigt, aus einem besonderen Anlass (Volksfest, Musikveranstaltung etc.) kurzzeitig einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt usw.) aufzunehmen, hat dies der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes unter Angabe der Dauer des Betriebes und des besonderen Anlasses schriftlich anzuzeigen. Der besondere Anlass darf dabei jedoch nicht in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen. Mögliche Anlässe sind neben den oben genannten beispielsweise auch Schützenfeste oder Tagungen.

Gewerbeanmeldung

Jedermann kann nach der bestehenden Gewerbeordnung (§1 i.V.m. §6 GewO) und dem Grundgesetz (Art. 12(1) GG) einen Gewerbebetrieb eröffnen.

Dazu muss der Betrieb bei folgenden Behörden angemeldet werden:

  • bei dem zuständigen Ordnungsamt in der Gewerbeabteilung (§ 14 GewO) in einfacher Form
  • beim Amtsgericht zur Eintagung in das Handelsregister (sofern der Betrieb von einem Vollkaufmann geführt wird - diese Anmeldung muss schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift erfolgen)
  • beim zuständigen Finanzamt in mündlicher oder schriftlicher Form (§ 165 AO)
  • bei der zuständigen Krankenkasse wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten
  • bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (Träger der Unfallversicherung)
  • bei der Industie- und Handelskammer in der Abteilung IHK, Industrie, Umwelt und Konjunktur (Referat Existenzgründungen)
  • bei der Handwerkskammer, sofern es sich um eine handwerkliche Tätigkeit handelt
  • beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten bzw. Betriebsstätte

Gewerberegister

Im Gewerberegister sind alle gewerblichen Betriebe des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches verzeichnet. Wenn ein berechtigtes Interesse besteht, können Auskünfte aus diesem Register erteilt werden. Dazu muss beim Fachdienst Gewerbeangelegenheiten ein Antrag gestellt werden. Diese Auskunft ist gebührenpflichtig.

Makler, Bauträger und Baubetreuung (§ 34 GewO)

Wer gewerbsmäßig den Abschluß von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume oder Darlehen den Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalgesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen... vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweist,
Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern... verwendet,
oder als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Da für die Erteilung verschiedene Unterlagen notwendig sind sollten sie sich beim Ordnungsamt/Gewerbeangelegenheiten informieren.

Pyrotechnik in Theatern u.ä.

Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen dürfen nur vorgeführt werden, wenn der Effekt vorher, gemäß der beabsichtigten Verwendung, erprobt worden ist.
Das Theaterunternehmen und die vergleichbare Einrichtung bedürfen für die Erprobung der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle, für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern auch die Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle.

Verkaufsanzeige für Pyrotechnik

Wer den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt, hat die Aufnahme des Betriebes zwei Wochen vor Aufnahme dieser Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme haben Sie die mit der Leitung des Betriebes beauftragen Personen anzugeben.
Diese Anzeige hat grundsätzlich zur Gewerbeanmeldung zu erfolgen.

Reisegewerbekarten, Wanderlager

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  • Waren feilbietet oder Bestelllungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, benötigt eine Reisegewerbekarte.

Gesetzliche Grundlage:
§ 55 GewO

einzureichende Unterlagen:

  • Vorlage Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) nach §150 Abs. 5 GewO (Beleg-Art „9“), bei juristischen Personen auch vom Vertretungsberechtigten
  • Aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach §30 Abs. 5 BZRG (Beleg-Art „0“), bei juristischen Personen vom Vertretungsberechtigten
  • Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt, bei juristischen Personen auch vom Vertretungsberechtigten
  • 2 Lichtbilder
  • Nachweis Belehrung nach Infektionsschutzgesetz (bei Speisen und Getränken)
  • Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung (bei Schaustellern)

Die Bearbeitung wird von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht.
Gesetzliche Grundlage:
§ 7 Verwaltungskostengesetz Land Sachsen-Anhalt

Die Reisegewerbekarte ist persönlich bei der Behörde abzuholen.

Bestimmte Tätigkeiten sind reisegewerbekartenfrei, hierzu sollte unbedingt eine Abstimmung mit dem Fachdienst Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten erfolgen, da hier eine Ausnahmegenehmigung durch die Behörde erteilt wird.

Wer ein Wanderlager betreiben will, muss dies der Behörde zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzeigen. Die Anzeige ist in doppelter Ausführung einzureichen. Informationen dazu erhalten Sie beim Fachdienst Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten.

Bekämpfung der Schwarzarbeit im Handwerk

Entsprechend dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit handelt es sich um Schwarzarbeit u.a. wenn Dienst- und Werkleistungen im erheblichen Umfang erbracht werden

  • ohne den Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 Gewerbeordnung) angezeigt zu haben
  • ohne die erforderliche Reisegewerbekarte erworben zu haben (§ 55 Gewerbeordnung)  oder
  • ohne Eintragung in die Handwerksrolle (selbständiges Betreiben eines Handwerkes als stehendes Gewerbe)

Das Ordnungsamt (Abteilung Gewerbeangelegenheiten) ist entsprechend dem Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit für die Verfolgung o.g. Ordnungswidrigkeiten zuständig.
Anzeigen und Hinweise zur Schwarzarbeit werden entsprechend entgegengenommen und geprüft.

Aufstellen von Spielgeräten

Der Betreiber einer Spielhalle bedarf einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz LSA. Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.

Die Erlaubnis wird auf maximal 15 Jahre befristet.

Versagungsgründe können sein:

  • Fehlende Zuverlässigkeit
  • die Einrichtung und der Betrieb läuft den Zielen des § 1 Glücksspieländerungsstaatsvertrag zuwider
  • der Betrieb des Gewerbes lässt eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spielbetriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, des Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten
  • eine Spielhalle hat einen Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet
  • eine Spielhalle steht im baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist (Verbot von Mehrfachkonzessionen),
  • eine Spielhalle hat einen Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie zu Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich ausschließlich oder überwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, unterschreitet oder
  • fehlendes Sozialkonzept

Da für die Erteilung verschiedene Unterlagen notwendig sind, sollten Sie sich beim Fachdienst Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten informieren.

 

Bemerkung:
Die Antragsbearbeitung wird von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht (gem. § 7 Verwaltungskostengesetz).