Fundbüro
Öffnungszeiten
Das Fundbüro im Neuen Rathaus/Bei der Hauptwache 4 ist geöffnet:
- Montag, Donnerstag, Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Dienstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr
- Mittwoch geschlossen
Nachfragen zu vorhandenen Fundgegenständen können ebenfalls an diese Mailadresse gerichtet werden. Hier angezeigte Fundsachen finden Sie auch unter "Fundbüro und Online-Suche".
Rechtsgrundlagen
Das Fundbüro fungiert auch als Sammelstelle für Behördenfunde. Sofern Fundsachen in den Geschäftsräumen der Verwaltung der Landeshauptstadt Magdeburg gefunden werden und nicht sofort dem Eigentümer zurückgegeben werden können, werden diese auch dem Fundbüro übergeben.
Auf Fundsachen sind die Vorschriften der §§ 965 bis 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Sie finden das BGB unter:
www.gesetze-im-internet.de
Was sind Fundsachen?
Informationen für Finder
Was muss ich tun, wenn ich eine Sache finde?
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen (§ 965 Absatz 1 BGB). Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich dem Fundbüro anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht (§ 965 Absatz 2 BGB).
Soweit eine Fundanzeige gegenüber dem Fundbüro erstattet werden muss, muss diese Anzeige folgende Mindestangaben enthalten:
- Name und Anschrift des Finders
- Beschreibung der Fundsache
- Fundort
- Fundzeit (Tag und - soweit möglich - Uhrzeit)
- Ort der Verwahrung
- Erklärung, ob Finderlohn beansprucht wird oder nicht
- Erklärung, ob möglicherweise der Finder auf das Recht zum Eigentumserwerb verzichtet oder nicht
- Erklärung, ob bereits Aufwendungen getätigt wurden
Soweit die Sache im Fundbüro abgeliefert wird, bedarf es einer weiteren Erklärung des Finders. Die Fundbehörde darf nämlich die Sache nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben (§ 975 Satz 3 BGB). Insofern muss der Finder erklären, ob er
- der Herausgabe der Fundsache an den Berechtigten von vornherein zustimmt (gegebenenfalls unter der Bedingung, dass das Fundbüro den Finderlohn und den Aufwendungsersatz vom Berechtigten erhebt und an ihn überweist) oder
- sich die Entscheidung über die Zustimmung zur Herausgabe bis zu dem Zeitpunkt vorbehält, in dem sich ein Berechtigter beim Fundbüro meldet.
Die Fundanzeige kann schriftlich, telefonisch unter der Telefonnummer (03 91) 5 40 20 65 oder per E-Mail an die Adresse fundbuero@magdeburg.de erstattet werden.
Verwahrung der Fundsache oder Ablieferung im Fundbüro
Welche Rechte habe ich als Finder?
- Ersatz der Aufwendungen zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache sowie zur Ermittlung eines Empfangsberechtigten, die den Umständen nach erforderlich sind, und
- Finderlohn
- 5 % bei einem Wert der Sache bis zu 500,00 Euro
- bei einer Sache, die mehr als 500,00 Euro wert hat, 5 % von 500,00 Euro und 3 % von dem Betrag, der die 500,00 Euro übersteigt.
(Beispiel: Die Sache ist 800,00 Euro wert. Für 500 Euro wird ein Finderlohn von 25,00 Euro fällig und für die restlichen 300,00 Euro werden 9,00 Euro berechnet, sodass insgesamt Anspruch auf einen Finderlohn von 34,00 Euro besteht.) - 3 % bei Tieren
- nach billigem Ermessen des Empfangsberechtigten bei Sachen, die nur für den Empfangsberechtigten einen Wert besitzen
Eigentumserwerb des Finders
Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (sechs Monate nach der Anzeige des Fundes) wird der Finder, der nicht auf das Recht zum Erwerbe des Eigentums verzichtet hat, schriftlich unter Setzung einer Frist (in der Regel ein Monat) zur Entgegennahme der gefundenen Sache aufgefordert. In dieser Aufforderung wird darauf hingewiesen, dass das Recht zum Erwerbe des Eigentums an der Fundsache auf die Landeshauptstadt Magdeburg übergeht, wenn die Fundsache nicht innerhalb der eingeräumten Frist abgeholt wird (§ 976 Absatz 1 Satz 1 BGB).
Wenn ich ein Tier finde, was tun?
Virtuelles Fundbüro - Informationen für Verlierer
Virtuelles Fundbüro - Gesucht und Gefunden
Online-Suche nach gefundenen Sachen
Alle im Fundbüro abgegebenen Sachen und auch die angezeigten Fundsachen, die sich noch beim Finder befinden, werden in einer Datenbank erfasst. In dieser Datenbank erhält man einen ersten Überblick, ob eventuell eine der aufgeführten Sachen die verlorene Sache sein könnte.
Herausgabe gefundener Sachen
Die Herausgabe einer Fundsache erfolgt ausschließlich an den Empfangsberechtigten (Verlierer, Eigentümer oder sonstigen Empfangsberechtigten). Der Empfangsberechtigte hat sich vor Aushändigung des Fundes bezüglich seiner Person auszuweisen.
Die Rechtmäßigkeit des Herausgabeanspruchs ist aufgrund der Merkmale der Fundsache und der Umstände des Fundes durch die Bediensteten des Fundbüros eingehend zu prüfen. Bei der Aushändigung des Fundes an Beauftragte des Empfangsberechtigten ist eine schriftliche Vollmacht zur Abholung des Fundgegenstandes vorzulegen.
Die Fundbehörde darf die Sache nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben (§ 975 Satz 3 BGB). Insofern muss der Finder erklären, ob er
- der Herausgabe der Fundsache an den Berechtigten von vornherein zustimmt (gegebenenfalls unter der Bedingung, dass das Fundbüro den Finderlohn und den Aufwendungsersatz vom Berechtigten erhebt und an ihn überweist) oder
- sich die Zustimmung zur Herausgabe bis zu dem Zeitpunkt vorbehält, in dem sich ein Berechtigter beim Fundbüro meldet.
Der Empfangsberechtigte hat grundsätzlich den Finderlohn zu bezahlen und gegebenenfalls geltend gemachte Auslagen des Finders zu begleichen. Die Höhe des Finderlohnes ist bei den Informationen für Finder nachzulesen.
Der Empfangsberechtigte hat in der Regel vor der Herausgabe der Fundsache eine Verwaltungsgebühr zu entrichten (siehe Reiter "Gebühren").
Veräußerung von Fundsachen
Das Fundbüro veräußert in unregelmäßigen Abständen Fundsachen. Sofern Fundsachen veräußert werden, würde nachfolgend darauf verwiesen.
Verwertung von Fundsachen (Veräußerung)
Nach der Verwertung tritt der Erlös an die Stelle der Fundsache. Meldet kein Verlierer seine Rechte an und sind seit der in der Bekanntmachung genannten Frist drei Jahre verstrichen, fällt der Erlös der Landeshauptstadt Magdeburg zu.
Nach dem Eigentumsübergang auf die Landeshauptstadt Magdeburg können Fundsachen auch durch die Verwaltung genutzt werden.
Die in das Eigentum der Landeshauptstadt Magdeburg übergehenden Fundsachen, die sich nicht zur Verwertung oder zur Nutzung durch die Behörde eignen, können an karitative Einrichtungen abgeben werden.
Ist eine Verwertung der Fundsachen nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so werden diese vernichtet.
Welche Gebühren fallen an?
- für die Verwahrung der Fundsache
- bei einem Schätzwert von 5 bis 25 EUR 2,60 EUR
- bei einem Schätzwert von über 25 bis 500 EUR
- für die Dauer von bis zu vier Wochen 10 v. H. des Schätzwertes
- für die Dauer von mehr als vier Wochen 15 v. H. des Schätzwertes
- bei einem Schätzwert von über 500 EUR
- für die Dauer von bis zu vier Wochen 5 v. H. des Schätzwertes
- mindestens 50 EUR
- höchstens 250 EUR
- für die Dauer von mehr als vier Wochen 10 v. H. des Schätzwertes
- mindestens 75 EUR
- höchstens 500 EUR
- für die Dauer von bis zu vier Wochen 5 v. H. des Schätzwertes
- bei einem Schätzwert von 5 bis 25 EUR 2,60 EUR
- für Bescheinigungen - insbesondere zur Vorlage bei der Versicherung - und sonstige schriftliche Auskünfte in Fundangelegenheiten fallen 2,60 Euro an
Datenschutzerklärung Fund
Information zum Datenschutz und das Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten (Datenschutzerklärung) im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Fundangelegenheiten
1. Verantwortlicher
2. Datenschutzbeauftragte
Datenschutzbeauftragter@stadt.magdeburg.de
3. Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung der Daten sind neben den oben angeführten Paragraphen der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), §§ 15, 20, 27 und 28 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen Anhalt (SOG LSA).
4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
In den Verarbeitungsprozess sind innerhalb der Verwaltung der Landeshauptstadt Magdeburg einbezogen:
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachdienstes Allgemeine Ordnungs- und Gewerbe-angelegenheiten, die die Aufgaben im Fundbüro wahrnehmen
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachdienstes Ordnungsamtlicher Außendienst, die mit der Abholung von Fundsachen beauftragt werden, oder die zu verwahrende Sachen sichergestellt haben
- Fachdienstleiter des Fachdienstes Allgemeine Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten, Fachbereichsleiter des Fachbereiches Bürgerservice und Ordnungsamt, Beigeordneter für Umwelt, Personal und Allgemeine Verwaltung und Oberbürgermeister in besonderen Fällen (soweit Anfrage direkt an diese gerichtet wurden oder diese sich die Entscheidung vorbehalten haben)
Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten außerhalb der Verwaltung der Landeshauptstadt Magdeburg sind:
- andere Fundbehörden, soweit die Verlierer, Eigentümer oder sonstigen Empfangsberechtigten in deren Bezirk wohnen oder zu erreichen sind
- Behörden, die Dokumente ausstellen (insbesondere Ausweis- und Passbehörden sowie Fahrerlaubnisbehörden)
- Polizeibehörden
- Botschaften und Konsulate anderer Länder in Deutschland (bei Fundsachen, die ausländischen Verlierern zuzuordnen sind)
- Kommunale Informationsdienste Magdeburg GmbH, Alter Markt 15, 39104 Magdeburg, und Westernacher Solutions AG, Columbiadamm 37, 10965 Berlin, als externe Dienstleister für das Programm „FundInfo“, in dem personenbezogene Daten erfasst werden
5. Speicherdauer
6. Ihre Rechte
Gemäß Artikel 15 DSGVO haben Sie ein Recht auf Auskunft des Verantwortlichen, ob Sie betreffende personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so haben Sie ein Recht auf Auskunft über diese Daten und Information zu den Verarbeitungszwecken; die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder werden; falls möglich die geplante Speicherdauer bzw. die Kriterien für die Festlegung der Dauer.
Sie haben nach Artikel 16 DSGVO das Recht, unverzüglich die Berichtigung fehlerhafter Sie betreffender personenbezogener Daten zu verlangen.
Sie haben nach Artikel 17 DSGVO das Recht, die Löschung Sie betreffender personenbezogener Daten zu verlangen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und keine Ausschlussgründe (Artikel 17 Absatz 3 DSGVO) vorliegen.
Sie haben das Recht, vom Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO zu verlangen, sofern eine der darin genannten Voraussetzungen gegeben ist.
Sofern die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht (Einwilligung in die Datenverarbeitung), haben Sie das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft zu widerrufen.
Nach Artikel 77 Absatz 1 DSGVO haben Sie das Recht, Beschwerde gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu erheben, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt.