Inhalt

Hinweise zur Straßenreinigung und zum Winterdienst

Hinweise zur Straßenreinigung und zum Winterdienst

wer muss reinigen?

Die Straßenreinigung obliegt - bis auf wenige Ausnahmen - den Eigentümern oder Besitzern der durch die öffentliche Straße erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke (Reinigungspflichtige)

wo muss gereinigt werden?

Alle gewidmeten öffentlichen Straßen (zum Straßenbegriff zählen: Fahrbahnen, Gehwege, Gossen, Radwege, Parkstreifen, Parkplätze, Haltestellenbuchten für den Linienverkehr, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, Rabatten und Straßenbegleitgrün ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind) sind einer der Reinigungsklassen I bis VI zugeordnet. Auf dem Grundsteuerbescheid ist die Reinigungsklasse vermerkt. Falls im Grundsteuerbescheid keine Straßenreinigungsgebühren festgesetzt werden und der Bescheid keinen Hinweis auf die Reinigungsklasse enthält, ist die Straße der Reinigungsklasse V zugeordnet.

Die Zuordnung zu einer der Reinigungsklassen ist maßgebend, welche Teile der Straße durch die Reinigungspflichtigen zu reinigen sind:

(In Reinigungsklasse I wird die Reinigung der gesamten Straße von der Stadt durchgeführt.)

reinigungsklassen

Reinigungsklasse II, III, IV, VI und VII

Reinigung der Gehwege und der gemeinsamen Geh- und Radwege (Zeichen 240), einschließlich der sonstigen Straßenbestandteile ab Grundstücksgrenze bis zur Fahrbahn
Anmerkung: Die Reinigung der nicht genannten Straßenbestandteile (insbesondere der Fahrbahn) erfolgt in diesen Reinigungsklassen durch die Stadt. Für diese Leistung werden Straßenreinigungsgebühren erhoben. Sofern ein „D“ hinter der Reinigungsklasse angefügt ist, weist dies auf eine Durchgangsstraße hin (nur von Bedeutung für die Fahrbahnreinigung durch die Stadt).

Reinigungsklasse V

gesamte Reinigung vom Grundstück bis zur Mitte der Straße, des Platzes bzw. des Weges, bei Eckgrundstücken bis zum Kreuzungspunkt der Mittellinie der Fahrbahnen, soweit sie der Frontlänge des anliegenden Grundstückes entspricht (die Lotlinien von den Eckpunkten der Frontlänge des anliegenden Grundstückes auf die Straßenachse begrenzen die räumliche Ausdehnung der zu reinigenden Fläche in der Breite)

Wie muss gereinigt werden?

Die Reinigungspflicht umfasst das Beseitigen von Fremdkörpern auf den je nach Reinigungsklasse zu reinigenden Bestandteilen der öffentlichen Straße, insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Kehricht, Laub, Schlamm, Abfällen und sonstigem Unrat. Als Fremdkörper gilt auch Gras und Unkraut, das zwischen den Befestigungsmaterialien (z. B. Gehwegplatten) oder aus den schadhaften bzw. unbefestigten Flächen der Gehwege und Fahrbahnen herauswächst.

Ist die Straßenreinigung mit erheblicher Staubentwicklung verbunden, so sollen die zu reinigenden Straßen besprengt werden, soweit es die Verkehrssicherheit erlaubt. Bei der Reinigung dürfen Schmutz und sonstige Abfälle nicht dem Nachbarn zugekehrt werden oder in Gossen, Gräben, Einflussöffnungen oder Straßenkanäle und auf Hydrantendeckel gefegt werden. Der zusammengefegte Kehricht ist als Restabfall zu entsorgen.

Wie oft muss gereinigt werden?

Die regelmäßige Reinigung ist in den Reinigungsklassen II bis VI einmal wöchentlich und in der Reinigungsklasse VII einmal monatlich durchzuführen.

Außergewöhnliche Verschmutzungen (z. B. nach starken Regenfällen, Stürmen, bei Tauwetter und dgl.), die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, sind ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Ist dies wegen der Art und des Umfanges der Verunreinigung nur durch den Einsatz von Spezialmitteln oder -geräten möglich, so hat der Reinigungspflichtige unverzüglich die Stadt (Feuerwehr) oder die Polizei über die Verunreinigung zu unterrichten.                                                                          

Wer muss den Winterdienst leisten?

Der Winterdienst obliegt ebenfalls den Eigentümern oder Besitzern der durch die öffentliche Straße erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke (Winterdienstpflichtige).

Wo, wie und wann muss geräumt und gestreut werden?

In allen Reinigungsklassen, auch in der Reinigungsklasse I, haben die Winterdienstpflichtigen die Gehwege und die gemeinsamen Geh- und Radwege in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Winterglätte zu streuen, und zwar:

  1. Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,25 m ganz, die übrigen in einer Breite von 1,25 m, wobei vor jedem anliegenden Grundstück ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von 1,25 m zu schaffen ist
  2. in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen, wo keine besonderen Gehwege ausgewiesen sind, ein Streifen von 1,50 m Breite, wobei Anbindungen bzw. Querungen zu beräumten Flächen in einer Breite von 1,50 m zu schaffen sind

Sind Straßen, Wege und Plätze nicht in Fahrbahnen und Gehwege aufgeteilt, besteht die Streu- und Räumungspflicht für Gehwege an jeder Seite auf einem Randstreifen von 1,50 m.

Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind bis 7:00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen bzw. abzustumpfen.

Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende beräumte Fläche vor dem Nachbargrundstück bzw. an den Überweg vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.  

Die Hydranten auf Gehwegen sind schnee- und eisfrei zu halten. Bei eintretendem Tauwetter ist der Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten. Die von den Gehwegen geräumten Schnee- und Eismassen dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in Gossen, Gräben, Einflussöffnungen oder Straßenkanäle und auf Hydrantendeckel gefegt und nicht so gelagert werden, dass dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn und dem Gehweg gefährdet wird.

Die MVB GmbH hat Gehwege vor den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel zur Sicherung des Fußgängerverkehrs in einer Breite von 1,50 m im Wartebereich mit mindestens einem Überweg zum Fahrbahnrand in einer Breite von 1,50 m für das gefahrlose Passieren der Fußgänger von Schnee zu räumen und bei Winterglätte zu streuen.

Auf Privatgrundstücken mit öffentlichem Straßenverkehr sind Gehwege, Wege und Plätze in einer Mindestbreite von 1,25 Meter derart und so rechtzeitig von Schnee zu beräumen oder bei Winterglätte zu bestreuen, wie es die Witterung und allgemeine Gefahrenlage für den Pflichtigen zumutbar erscheinen lässt. 

Was darf zum Streuen/Abstumpfen verwendet werden?

Für das Streuen auf Geh- und Radwegen dürfen nur Streumittel wie Granulat, Splitt und Sand verwendet werden. Unzulässig ist der Einsatz von groben Stoffen (z. B. Schotter), Salz, Salz- und Sandgemischen oder anderen chemischen Auftaustoffen. Eine Ausnahme bilden Treppen, Brückenauf- und Brückenabgänge, Rampen, Fußgängerüberwege, starke Neigungen und starke Gefälle. Hier ist der dosierte Einsatz von Streusalzen gestattet, wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht beseitigt werden kann.

Wichtig: Das Streugut ist nach der Eis- und Schneeschmelze unverzüglich zu entfernen.

Rechtliche Grundlagen und Ansprechpartner

  • Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
  • Satzung über die Straßenreinigung in der Landeshauptstadt Magdeburg
    (Straßenreinigungssatzung)
  • Gefahrenabwehrverordnung der Landeshauptstadt Magdeburg

Die Textausgabe des StrG LSA finden Sie unterLandesrecht Sachsen-Anhalt
und die Straßenreinigungssatzung sowie die Gefahrenabwehrverordnung unter www.magdeburg.de (bei Schnellsuche das Wort „Straßenreinigungssatzung“ oder „Gefahrenabwehrverordnung“ eingeben). Die Rechtsgrundlagen können auch in der Verwaltungsbibliothek der Landeshauptstadt Magdeburg, Bei der Hauptwache 4, eingesehen werden (Öffnungszeiten: Mo, Mi, Do 9.00 - 13.00 Uhr, 14.00 - 15.30 Uhr; Di 9.00 - 13.00 Uhr, 14.00 - 17.30 Uhr; Fr 9.00 - 12.00 Uhr).