Namensänderung

Wenn Sie ganz offiziell Ihren Familien- und/oder Vornamen ändern oder feststellen lassen wollen, können Sie dies bei uns beantragen.

Allgemeines

Folgendes müssen Sie beachten:

 

Bitte lassen Sie sich bei der Ausfüllung des Antrags von der Behörde beraten, wenn Unklarheiten bestehen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Hinweis:
Die Unterlagen sollten jeweils im Original eingereicht werden. Alle Antragsunterlagen verbleiben grundsätzlich in der Behörde. Die vorgelegten Originalunterlagen erhalten Sie nach erfolgter Beglaubigung der Kopien zurück.

Im Einzelfall können zur Antragsbearbeitung weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich werden. Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrem Besuch.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller.
Der Antragsteller muss ferner erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Namensänderung bzw. die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist.

Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer liegt derzeit zwischen 3 und 4 Monaten. 

Was sollte ich sonst noch wissen?

Die folgenden Ausführungen sollen Ihnen einen kurzen Überblick geben. Das Rechtsgebiet ist jedoch derart kompliziert und umfangreich, dass wir Ihnen keinen Anspruch auf Vollständigkeit garantieren können. Sie haben aber jederzeit die Möglichkeit, uns schriftlich, telefonisch oder persönlich um Rat zu bitten (Bitte beachten Sie unsere Sprechzeiten !). Da jeder Fall verschieden ist, ziehen wir eine persönliche Beratung vor.

Sie möchten eine (Vor-) Namensänderung bzw. Namensfeststellung beantragen? Um Ihnen dieses Vorhaben zu erleichtern, hier einige Hinweise und Informationen:

  1. Nur wichtige Gründe rechtfertigen die Änderung des Namens. Die Gründe sind deshalb im Antrag ausführlich darzulegen.
  2. Für eine beschränkt geschäftsfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag (Vater, Mutter, Vormund, Pfleger, Betreuer); ein Vormund, Pfleger oder Betreuer bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Eine beschränkt geschäftsfähige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist vom Vormundschaftsgericht zum Antrag anzuhören.
    Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und der Nachweis über das Ergebnis der vormundschaftsgerichtlichen Anhörung des Antragstellers sind dem Antrag beizufügen.
  3. Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde.
  4. Der Antragsteller muss ferner erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Namensänderung bzw. die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist.
Bitte lassen Sie sich bei der Ausfüllung des Antrags von der Behörde beraten, wenn Unklarheiten bestehen.

Formulare