Alle im Fundbüro abgegebenen Sachen und auch die angezeigten Fundsachen, die sich noch beim Finder befinden, werden in einer Datenbank erfasst. In dieser Datenbank erhält man einen ersten Überblick, ob eventuell eine der aufgeführten Sachen die verlorene Sache sein könnte.
Die Herausgabe einer Fundsache erfolgt ausschließlich an den Empfangsberechtigten (Verlierer, Eigentümer oder sonstigen Empfangsberechtigten). Der Empfangsberechtigte hat sich vor Aushändigung des Fundes bezüglich seiner Person auszuweisen.
Die Rechtmäßigkeit des Herausgabeanspruchs ist aufgrund der Merkmale der Fundsache und der Umstände des Fundes durch die Bediensteten des Fundbüros eingehend zu prüfen. Bei der Aushändigung des Fundes an Beauftragte des Empfangsberechtigten ist eine schriftliche Vollmacht zur Abholung des Fundgegenstandes vorzulegen.
Die Fundsachen dürfen nur gegen Einbehaltung des Finderlohnes an den Empfangsberechtigten ausgehändigt werden, es sei denn, dass der Finder auf Finderlohn verzichtet hat. Der Empfangsberechtigte hat den Finderlohn zu bezahlen und gegebenenfalls geltend gemachte Auslagen des Finders zu begleichen. Die Höhe des Finderlohnes ist bei den Informationen für Finder nachzulesen.
Der Empfangsberechtigte hat in der Regel vor der Herausgabe der Fundsache eine Verwaltungsgebühr zu entrichten (siehe Reiter "Gebühren").
Das Fundbüro veräußert in unregelmäßigen Abständen Fundsachen. Sofern Fundsachen veräußert werden, würde nachfolgend darauf verwiesen.
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Hinweis: In den Bereichen Geburtenregister und Ehe-Lebenspartnerschaftsregister Freitags nur mit Terminvereinbarung
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