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Niederlassungserlaubnis

Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis

Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.
Sie ist zeitlich unbeschränkt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Nur in Ausnahmefällen darf die Niederlassungserlaubnis mit einer Einschränkung (Nebenbestimmung) versehen werden.

Wann wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt?

Im Allgemeinen ist eine Niederlassungserlaubnis unter anderem zu erteilen, wenn der Ausländer
  • seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt (3 Jahre als Familienangehöriger
  • eines/r Deutschen, Selbständiger)
  • sein Lebensunterhalt gesichert ist,
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet hat und
  • über eine Altersabsicherung verfügt.
Andere Regelungen finden sich bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus einem humanitären Aufenthaltstitel.

Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU ist ebenfalls ein unbefristeter Aufenthaltstitel auf Grund von Regelungen innerhalb der Europäischen Union, der den Umzug innerhalb der beteiligten Mitgliedstaaten ermöglicht

Wann wird eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU erteilt?

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG ist zu erteilen, wenn
  • Sie sich seit 5 Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhalten,
  • Der Lebensunterhalt für Sie und Ihre Angehörigen durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist; Sie dürfen keine öffentlichen Leistungen beziehen (z. B.Arbeitslosengeld II/Sozialhilfe),
  • Sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen,
  • er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
  • Ihre Wohnung ausreichend groß genug ist
  • Sie dürfen keinen Ausweisungsgrund erfüllen (z. B. vorbestraft sein)

Was ist für die Niederlassungserlaubnis/ Daueraufenthalt EU vorzulegen?

  • gültiger Pass
  • ein biometrisches Lichtbild,
  • Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt-EG
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhaltes der gesamten Familie
Bei Arbeitnehmern:
  • Einkommensnachweise (Gehalts- bzw. Verdienstbescheinigungen der letzten 6 bzw. 12 Monate, wenn vorher AlG II bezogen wurde),
  • wenn vorhanden auch vom Ehegatten
  • Arbeitsvertrag
  • ggf. aktuelle Bescheinigung des Arbeitgebers über Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
Bei Selbstständigen/Freiberuflichen:
  • BWA/ Bestätigung der Einkünfte vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigten für die letzten 12 Monate
  • Krankenversicherungsnachweis (ggf. für ganze Familie)
  • Nachweise über ausreichenden Wohnraum für alle Familienangehörigen
  • Nachweise über erworbene Sprachkenntnisse
Bei Bedarf können weitere Unterlagen/ Nachweise verlangt werden.

Hinweis:
Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken erhalten keine Niederlassungserlaubnis.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Eine Übersicht über die aktuellen Gebühren finden Sie auf der verlinkten Seite. Link

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Fachbereich Ausländerbehörde

Ausländerbehörde
Fachbereichsleiterin Frau Schirmer

Lübecker Straße 53–63
Neustädter Höfe / Haus 1
39124 Magdeburg