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Fristen für die Hauptuntersuchung

BIS Hauptuntersuchung (TÜV)

Fristen Hauptuntersuchung

Was ist zu beachten?

Die Fahrtzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung zu unterziehen:

Pkw nach Neuzulassung 36 Monate, jede weitere Hauptuntersuchungen 24 Monate

Kräder  jeweils 24 Monate

Die Fristen bezüglich anderer Fahrzeugarten können der nachfolgenden Tabelle entnommen oder in der Kfz-Zulassungsstelle erfragt werden.

Besonderheiten

Seit dem 01.04.2006 ist die Abgasuntersuchung Bestandteil der Hauptuntersuchung.
Die Fristen entsprechen denen der Hauptuntersuchung.

Ab diesem Zeitpunkt ist an Krafträdern, die ab dem 01.12.1989 erstmals in den Verkehr gekommen sind, anlässlich von Hauptuntersuchungen, die ab dem 01.04.06 durchgeführt werden, auch eine Abgasuntersuchung durchzuführen.

Was ist weiterhin zu beachten?

Nach Durchführung der Hauptuntersuchung sollte der Halter darauf achten, dass ihm zum Untersuchungsbericht der Hauptuntersuchung auch eine Abgasbescheinigung ausgehändigt wird.

Art des Fahrzeuges

Hauptuntersuchung

Monate

Krafträder

alle Krafträder

24

Personenkraftwagen

bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste Hauptuntersuchung

36

zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach § 1 Nr. 4 Buchst. d, g und i der Freistellungsverordnung

12

Kraftomnibusse und andere KFZ mit mehr als 8 Fahrgastplätzen

bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 12 Monaten

12

für die weiteren Untersuchungen

12

Lastkraftwagen

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t

24

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, jedoch nicht mehr als 6 t

12

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 9 t

12

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t bei erstmals in den Verkehr gekommenen Lastkraftwagen in den ersten 12 Monaten

12

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t für die weiteren Untersuchungen

12

Zugmaschinen

mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h

24

mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h

bei einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 6 t

12

bei einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t bei erstmals in den Verkehr gekommenen Zugmaschinen in den ersten 12 Monaten

12

bei einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t für die weiteren Untersuchungen

12

Selbstfahrende und angehängte Arbeitsmaschinen

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t

12

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, jedoch nicht mehr als 6 t

12

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t

12

Anhänger (ausgenommen angehängte Arbeitsmaschinen)

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und Wohnanhänger

24
Bei Erstzulassung 36

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, jedoch nicht mehr als 6 t

12

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 9 t

12

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 10 t bei Erstzulassung

12

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 t bei erstmals in den Verkehr gekommenen Anhängern in den ersten 12 Monaten

12

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t für die weiteren Untersuchungen

12

Sonstige nicht genannte Kraftfahrzeuge

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 6 t

24

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t

24

jedoch Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen

12

Seit dem 01.12.1999 gilt:
Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese nach Ablauf der Fälligkeit durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat der Fälligkeit der letzten Hauptuntersuchung.
Beispiel:
Ablauf der HU-Plakette 12/1999, Datum der durchgeführten Hauptuntersuchung 03/2000

Dieses Fahrzeug bekommt dann die Plakette 12/2001 und nicht zwei Jahre ab durchgeführter Hauptuntersuchung (03/2002).

!! Alle Angaben ohne Gewähr !!

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Straßenverkehrsabteilung Kfz-Zulassungsbehörde (nur für gewerbliche Zulassungen)

Tessenowstraße 15
39114 Magdeburg