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Spenden

Spenden für Vereine

Vereine, die anerkannte steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können in der Regel direkt Spenden entgegennehmen und Spendenbescheinigungen selbst ausstellen. Sie können sich somit direkt an Ihren Verein wenden.

Spenden für Einrichtungen der Landeshauptstadt Magdeburg

Nach § 99 Absatz 6 der Kommunalverfassung des Landes Sachsen-Anhalt darf die Landeshauptstadt Magdeburg zur Erfüllung kommunaler, steuerbegünstigter Aufgaben Spenden einwerben, annehmen oder an Dritte vermitteln. Über die Spendenannahme oder Spendenvermittlung entscheidet der Stadtrat ab einem Spendenbetrag über 1.000,00 Euro. Für die Annahmeentscheidung sind dem Stadtrat sämtliche maßgebenden Tatsachen offen zu legen. Dazu gehören der Name des Spenders, der Spendenbetrag und der Spendenzweck. Zusätzlich sind die Spendendaten der Kommunalaufsicht in einem jährlichen Zuwendungsbericht bekannt zu geben. Die gesetzliche Regelung gilt für alle Spenden, die seit dem 01.07.2014 eingezahlt worden sind und dient der vollständigen Transparenz bei der Finanzierung öffentlicher Aufgaben und der Wahrung der Integrität der öffentlichen Verwaltung.

Sie können Einrichtungen der Stadt Geld- und Sachspenden für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zukommen lassen. Die Spendenbescheinigungen werden vom Fachbereich Finanzservice der Landeshauptstadt Magdeburg ausgestellt.

Für die Entgegennahme der Spenden und für Fragen zur Spendenverwendung stehen Ihnen die Einrichtungen der Stadt und der Finanzservice gern zur Verfügung.

Geben Sie bei der Einzahlung bitte den Verwendungszweck und Ihre Anschrift an.

Bei Sachspenden werden Angaben zur Herkunft (Privatvermögen oder Betriebsvermögen) und zur Wertermittlung (gemeiner Wert, Teilwert) benötigt.

Steuerbegünstigte Zwecke sind die Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke.

Mildtätige Zwecke

Mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung werden verfolgt, wenn Personen selbstlos unterstützt werden, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge die in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung aufgeführten Beträge nicht übersteigen.

Kirchliche und religiöse Zwecke

Kirchliche Zwecke werden gemäß § 54 der Abgabenordnung verfolgt bei selbstloser Förderung einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Gemeinnützige Zwecke

Allgemein als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 Einkommensteuergesetz sind in § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung aufgeführt.

  1. Förderung von Wissenschaft und Forschung;
  2. Förderung der Religion;
  3. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 der Abgabenordnung, und von  Tierseuchen;
  4. Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
  5. Förderung von Kunst und Kultur;
  6. Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
  7. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
  8. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
  9. Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten
    - Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V.
    - Deutscher Caritasverband e.V.
    - Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V.
    - Deutsches Rotes Kreuz e.V.
    - Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V.
    - Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.
    - Deutscher Blindenverband e.V.
    - Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.
    - Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V.
    - Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V.
    - Sozialverband VdK Deutschland e.V.
  10. Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene,Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
  11. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
  12. Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
  13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  14. Förderung des Tierschutzes;
  15. Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
  16. Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
  17. Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
  18. Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
  19. Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
  20. Förderung der Kriminalprävention
  21. Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
  22. Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
  23. Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des  Hundesports;
  24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
  25. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
  26. die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.

 

Spenden können auf folgende Konten der Landeshauptstadt Magdeburg eingezahlt werden.

Sparkasse MagdeBurg   (BIC NOLADE21MDG)

IBAN     DE02 8105 3272 0014 0001 01

Volksbank Magdeburg           (BIC  GENODEF1MD1)

IBAN     DE55 8109 3274 0001 9009 00

Commerzbank Magdeburg     (BIC COBADEFF810)

IBAN     DE19 8104 0000 0200 2442 00

Deutsche Bank                        (BIC DEUTDE8MXXX)

IBAN     DE64 8107 0000 0117 8201 00

 

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Fachbereich Finanzservice

Team Gewerbesteuer und sonstige Gemeindesteuern

Katzensprung  2
39104 Magdeburg

Kontakt

Herr Hermes

Fachbereich Finanzservice - Fachdienst Steuern
Teamleiter

Katzensprung 2
D-39104 Magdeburg