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Erweiterte Melderegisterauskunft beantragen

Gebühren (Kosten)

Mit der „Dreizehnten Verordnung zur Änderung der AllGO LSA“ vom 01. Februar 2023 wurde auch die laufende Nummer 28a des Kostentarifs (Bundesmeldegesetz) geändert und am 10. Februar 2023 im GVBl. LSA S.4 veröffentlicht.

Die neuen Gebührentatbestände gelten somit bereits ab 11.02.2023.

Einfache Melderegisterauskunft nach § 44 Bundesmeldegesetz

  • ohne besondere Ermittlungen - 10,00 Euro pro Person
  • für gewerbliche Zwecke - zusätzlich 3,00 Euro pro Person

Sollten besondere Ermittlungen erforderlich sein, wird je nach Ermittlungsaufwand eine Gebühr (zwischen 5,00 und 30,00 Euro) nachgefordert.
Für die Bearbeitung Ihrer Anfrage ist vorab die Gebühr in Höhe von 10,00 bzw. 13,00 Euro zu entrichten.

Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 Bundesmeldegesetz

  • ohne besondere Ermittlungen - 15,00 Euro pro Person

Sollten besondere Ermittlungen erforderlich sein, wird je nach Ermittlungsaufwand eine Gebühr (zwischen 13,00 und 45,00 Euro) nachgefordert.
Für die Bearbeitung Ihrer Anfrage ist vorab die Gebühr in Höhe von 15,00 Euro zu entrichten.

Meldebescheinigung nach § 18 Bundesmeldegesetz

  • die Gebühr beträgt pro Person - 10,00 Euro

Allgemeine Informationen

Um eine erweiterte Auskunft über einzelne bestimmte Personen zu erhalten müssen Sie ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft machen.

Sie erhalten Auskunft über Familienname, Vorname, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und, soweit die Person verstorben ist, den Hinweis darauf.

Zusätzlich erhalten Sie Auskunft über frühere Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, den Familienstand, beschränkt, auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Einzugs- und Auszugsdatum, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners, Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

Die Meldebehörde informiert die betroffene Person mit Angabe Ihres Namens als Abfragender unverzüglich über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft.. Dies können Sie verhindern, wenn Sie hier gegenüber der Meldebehörde ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, das die betroffene Person nicht zu unterrichten ist. Als besonderer Grund gilt die Geltendmachung von Rechtsansprüchen

Voraussetzungen

Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen können.

  • Der Begriff des berechtigten Interesses umfasst hier jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art.
  • Die gesuchte Person wird durch Ihre Angaben eindeutig identifiziert.
  • Es ist keine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der gesuchte(n) Person(en) oder einer anderen Person durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für schutzwürdige Interessen entstehen können.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Melderegisterauskunft

Fristen

Keine.

Rechtsgrundlage

Weitere Informationen

Zuständige Stelle