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Aufenthalt zum Studium bzw. Ausbildung

Aufenthalt zum Studium bzw. Ausbildung

Aufenthalt zum Studium bzw. Ausbildung

Für ein Studium in Magdeburg können Sie ein Visum und eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erhalten. Die Aufenthaltserlaubnis umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen, wie zum Beispiel Sprachkurse oder den Besuch eines Studienkollegs oder einer ähnlichen Einrichtung sowie ein Promotionsstudium als Vollzeitstudienprogramm an einer deutschen Hochschule.

Wer darf zum Studium einreisen?

Ausländischen Staatsangehörigen kann zum Zweck der Studienbewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung, einschließlich der studienvorbereitenden Maßnahmen, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
  • Deutschkurse müssen als Intensivkurs mit mindestens 18 Stunden pro Woche angelegt und dürfen nicht öffentlich gefördert sein.
  • Abend-, Wochenend- oder Fernstudien genügen den Anforderungen nicht.
Die allgemeinen schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme des beabsichtigten Studiums können grundsätzlich nicht im Bundesgebiet nachgeholt werden.

Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst:

  • Sprachkurse zur Studienvorbereitung, Studienkollegs, erforderliche Praktika (Dauer in der Regel maximal zwei Jahre)
  • ein grundständiges Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Grund- und Hauptstudium einschließlich studienbegleitender Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen)
  • bei konsekutiven Studiengängen (Bachelor- und Master-Studium) auch bis zu einem zweiten berufsqualifizierenden Abschluss (studiengangbezogene Module einschließlich studienbegleitender Praktika, Prüfungen und Abschlussarbeiten
  • nach einem Studium ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium) oder eine Promotion
  • praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören

Die Aufenthaltserlaubnis kann zum Zweck des Studiums verlängert werden, wenn ein ordnungsgemäßes Studium und die Erteilungsvoraussetzungen weiter vorliegen.

Wie läuft das Visumsverfahren ab?

Soll der Aufenthalt länger als drei Monate dauern, muss grundsätzlich ein Visum in der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Angehörige bestimmter Staaten, wie z. B. Australien oder USA. In Zweifelsfällen geben die deutschen Auslandsvertretungen Auskunft über das Erfordernis eines Visums.

Für die Erteilung eines Visums zu Studienzwecken gibt es ein so genanntes Schweigefristverfahren. Dies bedeutet, dass das Visum von der deutschen Auslandsvertretung bei Vorlage der erforderlichen Nachweise erteilt wird, wenn innerhalb des festgelegten Zeitraums von drei Wochen und zwei Werktagen keine anderslautende Stellungnahme von der Ausländerbehörde abgegeben wird.

Wann wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt?

Innerhalb von einer Woche nach der Einreise melden Sie sich im BürgerBüro an und stellen anschließend bei der Ausländerbehörde den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Wichtig: Der Antrag muss mindestens 4 Wochen vor Ablauf des Visums gestellt werden.

Vorzulegende Unterlagen bei Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium:
  • Pass
  • 1 aktuelles biometrisches Foto
  • 1 ausgefüllter Antrag (Erteilung der Aufenthaltserlaubnis)
  • Immatrikulationsbescheinigung/ Sprachschulbescheinigung
  • Mietvertrag mit Angabe der Wohnfläche
  • Krankenversicherung (keine Reisekrankenversicherung)
  • Nachweis über die Finanzierung (z.B. Sperrkonto, Verpflichtungserklärung auf amtlichemVordruck)

Was ist zu beachten?

  • Studienbewerbung: Sie darf nicht länger als neun Monate dauern.
  • Studienvorbereitung: Sie ist auf zwei Jahre beschränkt.
  • Ausübung einer Beschäftigung: Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt insgesamt für 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr, die nicht überschritten werden dürfen.
  • Ausübung studentischer Nebentätigkeiten: Es gibt keine Einschränkungen.
  • Suche eines Arbeitsplatzes: Studenten haben nach erfolgreichem Abschluss des Studiums bis zu einem Jahr die Möglichkeit zur Suche eines dem Abschluss entsprechenden Arbeitsplatzes.
  • Auflagen: Die Aufenthaltserlaubnis ist an den jeweiligen Studiengang, die Hochschule etc. geknüpft. Ein Wechsel muss vorher in der Ausländerbehörde beantragt werden.
  • Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist mindestens 4 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit zu beantragen. Wird ein Antrag erst nach Ablauf der Geltungsdauer des bestehenden Aufenthaltstitels gestellt, treten keine Fiktionswirkungen ein. In diesem Fall ist der Aufenthalt des Betroffenen unerlaubt, da der Aufenthaltstitel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erloschen ist.

Was kostet die Aufenthaltserlaubnis?

Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Eine Übersicht über die aktuellen Gebühren finden Sie auf der verlinkten Seite. Link

Die Anträge und weitere Merkblätter finden Sie in unserem Formulardepot.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Studium & Ausbildung

Neustäder Höfe 53 – 63
Haus 1
39124 Magdeburg