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Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten - Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten am 01.08.2018

Am 01.08.2018 tritt das Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten in Kraft. Ehepartner, Eltern von Minderjährigen und minderjährige ledige Kinder können dann wieder zu subsidiär Schutzberechtigten nachziehen.

Auch sonstige Familienangehörige, insbesondere Geschwisterkinder hier lebender Minderjähriger, können dann wieder nachziehen. Allerdings gelten für diese strengere Voraussetzungen.

Wie läuft das Visumverfahren ab?

Ab dem 01.08.2018 werden durch die Auslandsvertretungen monatlich bis zu 1.000 Visa erteilt.
Überschreitet die Zahl der Visa-Anträge das monatliche Kontingent, trifft das Bundesverwaltungsamt (BVA) eine Auswahl. Dabei werden humanitäre Gesichtspunkte sowie Integrationsleistungen der hier lebenden subsidiär Schutzberechtigten besonders berücksichtigt.
Die Ausländerbehörde teilt dem BVA insbesondere mit, dass subsidiär Schutzberechtigte eine Erwerbstätigkeit ausüben, Sprachzertifikate besitzen oder sich in herausragender Weise ehrenamtlich engagiert haben, soweit der Ausländerbehörde dies mitgeteilt worden ist.

Da das Auswahlverfahren allein in den Händen des BVA liegt, kann die Ausländerbehörde keine Vorabzustimmung im Visumverfahren erteilen. Die Ausländerbehörde hat auch keinen Einfluss auf die Dauer des Visumverfahrens.

Vom Auswärtigen Amt wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Internationale Organisation für Migration (IOM) führt seit Juni 2016 das Familien-Unterstützungsprogramm Family Assistance Program durch. Dieses vom Auswärtigen Amt initiierte Programm richtet sich an Familienangehörige von irakischen oder syrischen Flüchtlingen, die in Deutschland anerkannt worden sind. Auch Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten werden darin betreut.

In dem Programm wird Visum-Antragstellern bei Fragen zum Visumverfahren geholfen und sichergestellt, dass alle notwendigen Dokumente beim Visum-Termin vorgelegt werden. Dafür hat die IOM im Irak, im Libanon und in der Türkei Familien-Unterstützungszentren eingerichtet.

Bitte beachten Sie:

  • Alle Visum-Antragsteller sollten sich unbedingt vor ihrem Termin an den deutschen    Auslandsvertretungen im Irak, im Libanon und in der Türkei zur Beratung an die Familien-Unterstützungszentren der IOM wenden.
  • Durch den Besuch der Familien-Unterstützungszentren kann die Bearbeitung des Visumsantrags und damit die Ausreise nach Deutschland beschleunigt werden.

Die Familien-Unterstützungszentren der IOM sind wie folgt erreichbar:

Erbil:
Italian Village 1,
Villa No. B4 & B5
Irak

Beirut:
Beit El Kekko,
Bekfaya main road,
Kachouh building, floor -1,
Metn, Mount Lebanon
Libanon

Gaziantep:
Güvenevler Mahallesi 29069,
Sokak No:15,
Tugay Sehitkamil/Gaziantep,
Türkei

Istanbul:
Bestekar Şevki Bey Sokak No: 9,
Balmumcu,
Beşiktaş/İstanbul,
Türkei

Allgemeine Hinweis

  • Die Anträge zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, deren unanfechtbare Zuerkennung nach dem 16.03.2016 erfolgte, werden ausschließlich von den zuständigen deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Generalkonsulate) entgegengenommen.
  • Beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten kommt es nicht auf die Lebensunterhaltssicherung an, wenn ein Ehegatte oder ein minderjähriges lediges Kind nachgeholt werden soll. Dies gilt auch, wenn die Eltern zu einem minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten nachziehen möchten. In all diesen Fällen muss auch kein ausreichender Wohnraum für die Aufnahme nachgewiesen werden. Die Drei-Monats-Frist gilt nicht.
  • Anders ist dies bei sonstigen Familienangehörigen, auch Geschwisterkindern, hier lebender Minderjähriger. Hier ist der Nachzug wie bei hier lebenden Flüchtlingen nur möglich, wenn die Auslandsvertretungen eine außergewöhnliche Härte feststellen. Dann wird auch von der Lebensunterhaltssicherung und dem Nachweis ausreichenden Wohnraums abgesehen.
  • Die Ausländerbehörde hat keinen Einfluss auf die Terminvergabe bei den deutschen Auslandsvertretungen. Wegen des neuen Verfahrens der Kontingentierung können sich die Einreisen trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen verzögern. Wir bitten um Ihr Verständnis.