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Erlaubnis für eine Spielhalle beantragen

Aufstellen von Spielgeräten

Der Betreiber einer Spielhalle bedarf einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz LSA. Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.

Die Erlaubnis wird auf maximal 15 Jahre befristet.

Versagungsgründe können sein:

  • Fehlende Zuverlässigkeit
  • die Einrichtung und der Betrieb läuft den Zielen des § 1 Glücksspieländerungsstaatsvertrag zuwider
  • der Betrieb des Gewerbes lässt eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spielbetriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, des Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten
  • eine Spielhalle hat einen Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet
  • eine Spielhalle steht im baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist (Verbot von Mehrfachkonzessionen),
  • eine Spielhalle hat einen Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie zu Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich ausschließlich oder überwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, unterschreitet oder
  • fehlendes Sozialkonzept

Da für die Erteilung verschiedene Unterlagen notwendig sind, sollten Sie sich beim Fachdienst Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten informieren.

 

Bemerkung:
Die Antragsbearbeitung wird von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht (gem. § 7 Verwaltungskostengesetz).

Allgemeine Informationen

Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele beschäftigt, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an das Gewerbeamt Ihrer Gemeinde, Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.

Erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Grundriss für die Betriebsräume (für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle)

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen eine ablehnende oder einschränkende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Widerspruch eingelegt werden.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Gewerbe- und allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Bei der Hauptwache 4
39104 Magdeburg