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Baumschutz

Unter Schutz der Baumschutzsatzung stehen alle Laubbäume und Ginkgobäume mit einem Stammumfang von 50 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Für  die Arten Eibe, Kugelahorn, Kugelrobinie, Rotdorn, Weißdorn und Stechpalme gilt der Schutz ab einem Stammumfang von mindestens 30 cm.
Unabhängig von Art oder Stammumfang sind alle Straßenbäume, Ersatzpflanzungen,  Bäume, die im Zuge von zeit-weiligen Begrünungsmaßnahmen gepflanzt worden sind und Bäume, die aufgrund der Festsetzungen aus Bebauungsplänen zu erhalten sind geschützt. Nadelbäume (außer Eibe) fallen nicht unter den Schutz der Satzung. Weitere Ausnahmen entnehmen Sie bitte der Baumschutzsatzung § 3  Abs. 2. Die Entfernung geschützter Bäume sowie Eingriffe in deren Wurzel- und Kronenbereich bedarf der
Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde.
               
In der Regel wird für Fällung von Bäumen eine angemessene Ersatzpflanzung beauflagt. 

Zu beachten ist weiterhin eine Sperrfrist für das Fällen von Bäumen vom 01. März bis zum 30. September eines Jahres gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz. Die Frist gilt für Bäume  „außerhalb des Waldes, Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen“. Das Verbot gilt auch für Sträucher und Bäume, die nicht unter den Schutz der Baumschutzsatzung fallen wie z.B. Nadelbäume oder Jungbäume unter 50 cm Stammumfang. In dieser Frist zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen zur Gesunderhaltung von Bäumen.
 
Sollte eine Fällung von Bäumen in der o.g. Frist unumgänglich sein, besteht die Möglichkeit, bei der unteren Naturschutzbehörde einen Antrag auf Befreiung von den Verboten des § 39 Bundesnaturschutzgesetz zu stellen. Es empfiehlt sich, hierzu im Vorfeld, die für den Baumschutz zuständigen Mitarbeiterinnen zu kontaktieren.
 
Weiterhin muss darauf verwiesen werden, dass Bäume, in denen Vögel oder andere Tiere (z.B. auch Hornissen) ihre Brut- und Lebensstätten haben, dem direkten Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen. Demzufolge ist es verboten, die  Niststätten und Schlafplätze wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten (das sind z.B. alle heimischen Singvögel) zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
 
In der Praxis bedeutet dies: unmittelbar vor jeder Fällung (auch bei Vorliegen der Genehmigung) ist der entsprechende Baum, selbst wenn er nicht unter dem Schutz der Baumschutzsatzung steht,  sorgfältig dahingehend zu kontrollieren, ob er ein  Nest oder eine Bruthöhle beherbergt. Diese Sichtkontrolle obliegt dem Veranlasser selber oder seinem Beauftragten (z.B. einer Baumpflegefirma). Wird das Vorhandensein eines Nestes oder einer Bruthöhle festgestellt, ist  unverzüglich die untere Naturschutzbehörde bezüglich des weiteren Vorgehens zu  kontaktieren. Diese prüft dann die Möglichkeit  einer  artenschutzrechtlichen Befreiung.