Geschütze Parks
Auf der Grundlage des Landeskulturgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen wurden nach DDR-Recht "Geschützte Parks" unter Schutz gestellt. Darunter wurden Parkanlagen verstanden, die der Erholung und der Erfüllung landeskultureller Aufgaben dienten und nicht gemäß Denkmalpflegegesetz (DDR-Recht) unter Schutz gestellt waren.