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Erhebung von Straßenausbaubeiträgen

Frau Jana Riemann

Team Beiträge

Teamleiterin (kommisarisch)

An der Steinkuhle 6
39128 Magdeburg

Um sich über einige grundlegende Aspekte des Beitragserhebungsverfahrens zu informieren, wurde das Informationsblatt zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in der Landeshauptstadt Magdeburg verfasst.

Die Ausführungen dienen als Orientierungshilfe.

Anhand sehr einfach gefasster Berechnungsbeispiele sind Eventualfälle für den Einzelnen nachvollziehbar gestaltet.

Informationen

Hinweise zum Beitragserhebungsverfahren

Im Vorfeld der Beitragserhebung - ca. 2 bis 3 Monate vorher - werden Vorankündigungen an die später Beitragspflichtigen versandt. In den Vorankündigungen werden die für die Beitragserhebung maßgeblichen grundstücksbezogenen Daten wie Grundstücksgröße, Art und Maß der Nutzung (gewerbliche Nutzung und Anzahl der Vollgeschosse) angegeben. Diese sind vom Beitragspflichtigen zu überprüfen.

Sollten bei der Überprüfung der grundstücksbezogenen Daten Abweichungen festgestellt werden, sind diese dem Fachdienst Baurecht/Team Beiträge im Vorfeld der Beitragserhebung mitzuteilen.

Der Beitragspflichtige ist gemäß § 90 Abgabenordnung zur Mitwirkung verpflichtet.

Die Mitteilung der abweichenden Daten vor der Beitragserhebung erspart dem Fachdienst Baurecht/Team Beiträge einen unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand und allen Beitragspflichtigen gegebenenfalls eine Nacherhebung von Beiträgen.

Die vorsätzliche oder leichtfertige Angabe von unrichtigen Tatsachen, die zu einer Abgabenverkürzung oder Abgabengefährdung führen, stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Nach Erlass des Beitragsbescheides ist der Beitrag innerhalb der Fälligkeit zu zahlen. Der Beitrag ist einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

In Härtefällen, das heißt wenn der Beitrag nicht innerhalb der Fälligkeit und in voller Höhe gezahlt werden kann, besteht die Möglichkeit auf Antrag Billigkeitsmaßnahmen zu gewähren.

Die Einlegung eines Widerspruches hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt der Beitrag muss innerhalb der Fälligkeit gezahlt werden. Wenn der Beitrag nicht fristgerecht gezahlt wird, erfolgt die Beitreibung der Forderung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens entstehen weitere Nebenkosten.

Zur Erlangung eines vorläufigen Rechtsschutzes kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Landeshauptstadt Magdeburg gestellt werden. Bei Ablehnung des Antrages besteht weiterhin die Möglichkeit durch das Verwaltungsgericht Magdeburg die aufschiebende Wirkung des Widerspruches anordnen zu lassen.

Auf Grund einer Änderung des Kommunalabgabengesetzes sind jetzt auch Widersprüche gegen Beitragsbescheide gebührenpflichtig. Eine Gebühr wird erhoben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird.

Eine Gebührenpflicht besteht auch, wenn der Widerspruch vor Entscheidung vom Widerspruchsführer zurückgezogen wird.

Bei einer Zurückweisung des Widerspruches steht dem Widerspruchsführer die Möglichkeit offen, Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg zu erheben.