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Standesamt -  Geburten- und Sterberegister, Beurkundungsstelle

Allgemeine Informationen

Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen. .

Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.

Vaterschaftanerkennung

Anerkennung der Vaterschaft

Sie erwarten ein Kind oder haben bereits ein Kind, sind aber nicht miteinander verheiratet und wollen nun die Vaterschaft anerkennen.
Der Vater muss hierzu die Erklärung abgeben, dass er der Vater ist und die Mutter muss dieser Erklärung zustimmen, da sonst die Vaterschaftsanerkennung nicht wirksam wird. Vereinbaren Sie also praktischerweise einen Termin bei Ihrem Jugendamt oder Ihrem Standesamt, an dem sowohl Vater als auch Mutter anwesend sein können.

Für die Vaterschaftsanerkennung müssen Sie einige Unterlagen mitbringen, hierzu gehören auf jeden Fall:

  • Ihre Ausweise
  • Ihre Geburtsurkunden, ggf. die ihres Kindes
  • Ggf. die Eheurkunde des Vaters
  • Ggf. Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil der Kindesmutter

Es handelt sich hierbei um eine ganz allgemeine Information, die nicht alle Einzelfälle erfassen kann.
Nehmen Sie daher auf jeden Fall frühzeitig Kontakt auf, um zu klären welche Unterlagen Sie ganz individuell benötigen, welche Kosten evtl. auf Sie zukommen und wann Sie einen Termin vereinbaren können.

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Allgemeine Informationen

Der Tod eines Menschen ist spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Todes beim zuständigen Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, anzuzeigen.

Tritt der Sterbefall in einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim oder eine sonstige Einrichtung) ein, ist der Träger der Einrichtung dazu verpflichtet, den Fall schriftlich beim Standesamt anzuzeigen.

Tritt der Sterbefall außerhalb einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung) ein, so ist jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist, verpflichtet den Sterbefall mündlich anzuzeigen. Mit der Anzeige kann auch ein Bestattungsunternehmen betraut werden.

Merkblatt

Merkblatt

Merkblatt zur Information anlässlich der Geburtsbeurkundung Ihres Kindes

  • im Städtischen Klinikum Magdeburg–Olvenstedt, Birkenallee 34 oder
  • in der Universitätsfrauenklinik Magdeburg, Gerhart-Hauptmann-Str. 35 oder
  • in der Klinik Marienstift Magdeburg, Harsdorfer Str. 30
geboren.

Die entsprechende Klinik wird uns (dem Standesamt) binnen einer Woche nach der Geburt durch Übersendung einer Geburtsanzeige die Geburt mitteilen. Innerhalb von 4 Wochen soll die Geburt beurkundet werden.

Die Beurkundung Ihres Neugeborenen erfolgt im Standesamt Magdeburg bei persönlicher Anwesenheit der Kindesmutter und des Kindesvaters.

Die Vaterschaftsanerkennung kann auch vor Geburtsbeurkundung vom Standesbeamten beurkundet werden (gilt nur für nicht miteinander Verheiratete.)

Die Geburtsurkunde, die Bescheinigungen für Kindergeld, Mutterschaftshilfe (Krankenkasse), Elterngeld und religiöse Zwecke für Ihr Neugeborenes erhalten
Sie im Standesamt Magdeburg, Humboldtstr. 11 (Nähe AMO-Kulturhaus)

  • Ledige, nicht miteinander verheiratete Kindeseltern: Geburtsurkunde der Kindesmutter,Geburtsurkunde des Kindesvaters,Personalausweise oder Reisepässe und evtl. schon vorher im Standesamt oder Jugendamt beurkundete vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung;
  • Verheiratete Kindeseltern: Eheurkunde und Geburtsurkunde der Kindeseltern sowie Personalausweise oder Reisepässe
  • Geschiedene Kindesmutter: Rechtskräftiges Scheidungsurteil, Geburtsurkunde, Personalausweis oder Reisepass
  • In speziellen Einzelfällen können auf Grund gesetzlicher Vorschriften zusätzliche Urkunden, Übersetzungen, Bescheinigungen, Dokumente etc. verlangt werden

Ansprechpartner

Geburtenregister
 Tel. +493915404215

Sterberegister
Tel. +493915404216

Beurkundungsstelle

Beurkundungsstelle

Die Beurkundungstelle verfügte über Magdeburger Geburts-, Heirats- und Sterbebücher.

Seit dem 01.01.2009 gilt das neue Personenstandsgesetz (PStG). Die Personenstandsbücher werden nun als Personenstandsregister bezeichnet und es gelten neue Aufbewahrungsfristen: 110 Jahre für Geburtenregister, 80 Jahre für Eheregister, 30 Jahre für Sterberegister.

Die Einsicht oder Durchsicht der Personenstandsregister und Erteilung von Personenstandsurkunden, wie z. B. Geburtsurkunde, Eheurkunde, Sterbeurkunde, ist nur folgenden Personen oder Behörden möglich (§§ 61 ff PStG):

  • Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
  • Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge.
  • Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. (z.B. in Erbschaftangelegenheiten zur Vorlage beim Amtsgericht)

Ein Nichtberechtigter kann Urkunden in Empfang nehmen, wenn er von der betreffenden Person eine Vollmacht erhalten hat und diese dem Standesamt überlässt.

Bei Adoptierten und bei Transsexuellen bestehen Sonderbestimmungen für die Benutzung der Personenstandsregister.

Mitzubringende Unterlagen:

  • Personalausweis
  • Nichtberechtigte müssen eine Vollmacht vorlegen

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