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Tierschutz

 

 

Tierhaltung

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  • muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  • darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  • muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Rechtsgrundlage:
Tierschutzgesetz  in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert

Tierquälerei

Wenn Ihnen ein Fall von Tierquälerei bekannt wird, wenden Sie sich bitte umgehend an das Gesundheits- und Veterinäramt oder die Polizei.

Erlaubnispflicht nach Tierschutzgesetz
 
Wer gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, oder mit Wirbeltieren handeln, oder einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, oder Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen will, wer Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Diese wird nur an Bürger vergeben, die sachkundig und  zuverlässig sind sowie die artgerechte Haltung der Tiere gewährleisten.

Der Antrag auf Erlaubniserteilung ist beim Gesundheits- und Veterinäramt zu stellen. Dem Antrag sind beizulegen:

  • Zeugnis über die Ausbildung/Sachkunde
  • Führungszeugnis
  • Grundrisszeichnung der Tierhaltung/Betriebsstätte
  • Tierbestandsbuch

Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt in der Regel vor, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht: 

Hunde


3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr

Katzen

5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr

Reptilien


mehr als 100 Jungtiere pro Jahr, bei Schildkröten mehr als 50 Jungtiere pro Jahr

Vögel bis einschließlich Nymphensittichgröße

mehr als 25 züchtende Paare


Vogelarten größer als Nymphensittiche
mehr als 10 züchtende Paare
(Ausnahme Kakadu u. Ara: 5 züchtende Paare)
 

 Rechtsgrundlage: § 11 Tierschutzgesetz 

Kauf von Haustieren

Gerade bei Kindern und Jugendlichen kann es vorkommen, dass sie aus einer Laune heraus ein Tier kaufen, sich aber nach ein paar Tagen nicht mehr darum kümmern wollen. Deswegen schreibt das Gesetz vor, dass warmblütige Tiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur dann verkauft werden dürfen, wenn die Erziehungsberechtigten einverstanden sind.