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Unter bestimmten Voraussetzungen können Steuerbefreiungen gewährt werden.

Was ist mitzubringen?

  • Personalausweis
  • für die Beantragung der Steuerbefreiung ist der Bescheid, welcher zur Befreiung berechtigt, vorzulegen
    • dies kann sein: amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL","aG" oder "H", Erwerbsbescheinigung oder Zulassungen
  • für die Beantragung einer Steuerermäßigung ist der Bescheid über die Leistungen nach dem SGB II oder XII vorzulegen

Was ist zu beachten?

  • Steuerbefreiungen werden auf Antrag gewährt für das Halten
    • eines Hundes, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe gehörloser Personen dient, wenn durch fachärztliche Bescheinigung die Gehörlosigkeit nachgewiesen wird.
    • eines Hundes, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe sonst hilfsbedürftiger Personen dient.
    • von Hunden, die von ihrem Halter aus dem Tierheim Magdeburg erworben wurden (drei Jahre steuerfrei).
    • von ausgebildeten und zugelassenen Diensthunden einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die bei ihrem/ ihrer Hundehalter*in oder Hundeführer*in leben.
    • von Hunden, die als Sanitäts- oder Rettungshund von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten verwendet werden, die dafür vorgesehene Prüfung abgelegt haben und für die das Amt für Brand- und Katastrophenschutz der Landeshauptstadt Magdeburg eine Bestätigung ausgestellt hat.(Der Antrag ist jährlich bis zum 31.01. zu stellen.)
    • ab dem 01.07.2018 von erfolgreich geprüften Jagdhunden, soweit der Einsatz der Hunde im Sinne von § 2 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt von der unteren Jagdbehörde bestätigt wurde.