Inhalt

Welche Schutzanerkennungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gibt es und welche Rechtsfolgen haben diese?

Anerkennung als Asylberechtigter – Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a GG

Rechtsgrundlage:

Artikel 16a Grundgesetz
Politisch verfolgte genießen Asylrecht.
§ 2 Asylverfahrensgesetz
Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

Rechtsfolge:

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 25 Abs.1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

  • Berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
  • Familiennachzug im geregelten Verfahren über die deutschen Auslandsvertretungen ist erlaubt

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention

Rechtsgrundlage:

§ 3 Asylverfahrensgesetz
Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

  • aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
  • außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet

Rechtsfolge:

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 25 Abs.2 1. Alternative AufenthG

  • Berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
  • Familiennachzug im geregelten Verfahren über die deutschen Auslandsvertretungen ist erlaubt

Subsidiärer Schutz

Rechtsgrundlage:

§ 4 Asylverfahrensgesetz
Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

  • die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
  • Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
  • eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. 

Rechtsfolge:

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 25 Abs.2 2. Alternative AufenthG

  • Berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
  • Familiennachzug im geregelten Verfahren über die deutschen Auslandsvertretungen ist erlaubt - wurde jedoch mit der gesetzlichen Änderung vom Februar 2016 auf 2 Jahre ausgesetzt.

Abschiebungsverbot

Rechtsgrundlage:

§ 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 

Rechtsfolge:

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 25 Abs.3 AufenthG

  • Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingeschränkt möglich
  • Familiennachzug nur eingeschränkt erlaubt
  • Wahl des Wohnsitzes eingeschränkt, wennöffentliche Leistungen bezogen werden

Hier finden Sie weitere Informationen zum Asyl und zum Flüchtlingsschutz.